Findok · Richtlinien
ZT-2500
8. Wiedereröffnung oder rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten
überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1719-IV/8/2008gilt ab 15.02.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 30.11.2008.
Wortlaut laut Findok
8. Wiedereröffnung oder rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten
8.1. Wiedereröffnung
Wenn eine Rückübertragung auf ein ausgeschöpftes Kontingent erfolgt, wird dieses von der Europäischen Kommission wiedereröffnet und die Wiedereröffnung den Mitgliedstaaten mitgeteilt (siehe ZT-2510, Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente).
Die Wiedereröffnung und der Zeitpunkt, ab dem das wiedereröffnete Kontingent zur Verfügung steht ("Sperrdatum") kann in der Kontingentdatenbank abgefragt werden.
Im Falle einer Wiedereröffnung können Anträge auf Gewährung der Kontingente gestellt werden, sobald die Wiedereröffnung in der Kontingentdatenbank aufscheint. Bei bereits erfolgten Abfertigungen, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kam, kann gemäß Abschnitt 2.2. ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Dies erübrigt sich in jenen Fällen, in denen anlässlich der Einfuhr die Zollanmeldung an die Kontingentstelle weitergeleitet und von dieser EDV-mäßig erfasst wurde (siehe Abschnitt 9.1.).
Bei der Ziehung der Kontingente wird der Tag der seinerzeitigen Annahme der Zollanmeldung berücksichtigt, d.h. weiter zurückliegende Anträge werden bevorzugt behandelt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1719-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 66)
- Gültig
- 15.02.2007 bis 30.11.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF