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Findok · Richtlinien

ZT-2500

9. Kontingentstelle

überholte Fassung (bis 18.12.2013)RichtlinieBMF-010314/0692-IV/8/2013gilt ab 28.02.2012

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2012 bis 18.12.2013.

Wortlaut laut Findok

9. Kontingentstelle 9.1. Erfassung der Zollanmeldungen Die Kontingentstelle hat bei einlangenden Anmeldungen zu prüfen, ob die Kontingent- bzw. Plafondnummer bei der Position des Zolltarifs und bezüglich des Ursprungslandes zulässig ist, ob die beanspruchte Menge mit der Einheit, zu der das Zollkontingent oder der Zollplafond anzumelden ist, bei dieser Zollkontingent- bzw. Zollplafondnummer zulässig ist, ob die Kontingentanträge plausibel sind; Plausibilität bedeutet, dass auf Doppelmeldungen, offensichtlich unrichtige Gewichtsangaben (zB Gesamtgewicht niedriger als das Gewicht im Kontingentantrag) und andere offensichtliche Fehler geprüft wird; ob es sich um ein Zollkontingent oder einen Zollplafond handelt, ob das beantragte Zollkontingent oder der beantragte Zollplafonds offen ist; hat die mit Fax eingelangten Daten EDV-mäßig zu erfassen, wobei die Codierungen der Einheiten erforderlichenfalls auf die Brüsseler Codierungen umzustellen sind, hat die automatisch selektierten Plafond- und anderen Überwachungsdaten stichprobenweise auf Plausibilität zu prüfen, dh. stichprobenweise zu prüfen, ob die Mengen angesichts der bisherigen Erfahrungen über einschlägige Importe plausibel sind; die Überwachungsdaten einzelner Zollanmeldungen mit den anderen Daten der entsprechenden Zollanmeldung übereinstimmen; hat gegebenenfalls die Richtigkeit der Daten nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten (zB Datenbankabfragen, Rückfrage beim Abfertigungszollamt) zu prüfen, wobei auf die Vertraulichkeit einzelner Überwachungsmaßnahmen Bedacht zu nehmen ist; hat die Daten zeitgerecht nach Brüssel weiterzuleiten, wobei nur die Daten von offenen Zollkontingenten und Zollplafonds weiterzuleiten sind, verspätet oder nachträglich einlangende Anträge möglichst umgehend und Anträge betreffend wiedereröffnete oder rückwirkend eröffnete Kontingente vor dem von der Kommission jeweils mitgeteilten Sperrdatum weiterzuleiten sind. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind von der Kontingentstelle in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in e-Zoll erfolgt ist. Die Evidenznahme ist im Rahmen der Nacherhebung dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die von der dem Zollamt Linz/Wels zugeordneten Zollstelle Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Europäische Kommission zu übermitteln (siehe § 21 ZollR-DV 2004) Die Kontingentstelle hat weiters die von der Europäischen Kommission elektronisch übermittelten Stempelabdrucke und Unterschriftsproben in den elektronischen Zolltarif zu übertragen, sofern diese Stempelabdrucke und Unterschriftsproben Zollkontingente oder Zollplafonds betreffen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0692-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47 (geltend: 66)
Gültig
28.02.2012 bis 18.12.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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