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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.8. Unterlagen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten (Kontingente Nrn. 09.1634, 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642 und 09.1644)

überholte Fassung (bis 31.12.2007)RichtlinieBMF-010314/1646-IV/8/2007gilt ab 15.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 31.12.2007.

Wortlaut laut Findok

10.8. Unterlagen für die Einfuhr von Bananen aus AKP-Staaten (Kontingente Nrn. 09.1634, 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642 und 09.1644) Laut Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 werden Kontingente für Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten eröffnet. Die Verordnung enthält keine Bestimmungen, wie die Ursprungseigenschaft dieser Bananen nachzuweisen ist. Laut Schreiben der Europäischen Kommission wurden die gegenständlichen Kontingente im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vereinbart; daher ist für ihre Inanspruchnahme die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 erforderlich. Laut Art. 290c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) muss der Anmeldung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ein Wiegenachweis beigefügt sein. Liegt der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr kein derartiger Wiegenachweis bei, kann das Kontingent auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Wiegenachweis nachträglich vorgelegt wird.

Normen und Schlagworte

Bananen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1646-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 66)
Gültig
15.02.2007 bis 31.12.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF