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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.15. Nichtanwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "ice glazing" bearbeitet wurden

überholte Fassung (bis 03.12.2013)RichtlinieBMF-010314/0664-IV/8/2013gilt ab 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 03.12.2013.

Wortlaut laut Findok

10.15. Nichtanwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "ice glazing" bearbeitet wurden Die in der Verordnung (EGEU) Nr. 10621220/20092012 genannten Zollkontingente sind nach deren Wortlaut nur für Fische anwendbar, welche "zur Verarbeitung bestimmt" sind. Fußnoten zu den einzelnen Kontingenten - deren Wortlaut dem elektronischen Zolltarif entnommen werden kann - enthalten nähere Erläuterungen zu dem Ausdruck "zur Verarbeitung bestimmt", lassen aber offen, ob die als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen. Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass diese Bearbeitung für sich allein nicht ausreicht, um eines dieser Kontingente in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Zollaussetzungen für Fische welche "zur Verarbeitung bestimmt" sind sowie für Kontingente für Fische "zum industriellen Herstellen" (siehe Abschnitt 10.14.).

Normen und Schlagworte

ice glazingmit Eis versehen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0664-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 (geltend: 66)
Gültig
01.01.2013 bis 03.12.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF