Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.15. Nichtanwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "ice glazing" bearbeitet wurden
überholte Fassung (bis 03.12.2013)RichtlinieBMF-010314/0664-IV/8/2013gilt ab 01.01.2013
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 03.12.2013.
Wortlaut laut Findok
10.15. Nichtanwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "ice glazing" bearbeitet wurden
Die in der Verordnung (EGEU) Nr. 10621220/20092012 genannten Zollkontingente sind nach deren Wortlaut nur für Fische anwendbar, welche "zur Verarbeitung bestimmt" sind. Fußnoten zu den einzelnen Kontingenten - deren Wortlaut dem elektronischen Zolltarif entnommen werden kann - enthalten nähere Erläuterungen zu dem Ausdruck "zur Verarbeitung bestimmt", lassen aber offen, ob die als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen.
Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass diese Bearbeitung für sich allein nicht ausreicht, um eines dieser Kontingente in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt sinngemäß auch für Zollaussetzungen für Fische welche "zur Verarbeitung bestimmt" sind sowie für Kontingente für Fische "zum industriellen Herstellen" (siehe Abschnitt 10.14.).
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0664-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.01.2013 bis 03.12.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF