Findok · Richtlinien
ZT-2500
1. Allgemeines
überholte Fassung (bis 01.09.2014)RichtlinieBMF-010314/0377-IV/8/2014gilt ab 19.12.2013
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2013 bis 01.09.2014.
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
Zollkontingente werden ausschließlich entsprechend den Vorschriften der Art. 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) nach dem so genannten Windhundverfahren vergeben, sofern für ihre Anwendung nicht die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist. Diese Lizenzkontingente sind durch die Ordnungszahlen 09.4000 bis 09.4999 gekennzeichnet und werden - je nach Marktorganisation - von der Agrarmarkt Austria (AMA) oder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft verwaltet. Für diese Lizenzkontingente gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.
Gemäß Art. 308a ZK-DVO gelten alle an einem Kalendertag angenommenen Anträge als gleichzeitig eingebracht.
Gemäß Art. 308a (für Zollkontingente) bzw. Art. 308d (für Zollplafonds) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) können Zollkontingente und Zollplafonds nur bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Anspruch genommen werden.
Abfertigungen unter Anwendung von Zollkontingenten können nur aufgrund schriftlicher Zollanmeldungen oder mit Zollanmeldungen im Informatikverfahren ("e-Zoll") erfolgen, bei Zollplafonds auch aufgrund einer mündlichen Zollanmeldung.
Das Windhundverfahren erfordert eine rasche Verarbeitung und Weiterleitung der Anträge.
In Österreich ist die Kontingentverwaltung durch Abschnitt E der auf § 46 ZollR-DG basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV) geregelt.
Grundlage für die praktische Durchführung der Kontingentverwaltung bildet die entsprechende Verwaltungsvereinbarung (siehe ZT-2510).
Für die Verwaltung der Kontingente und Zollplafonds ist eine zentrale Stelle, die Kontingentstelle, die bei der dem Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels zugeordneten Zollstelle Suben eingerichtet ist, vorgesehen. Wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zollkontingenten oder Zollplafonds das Zollamt Linz/Wels genannt ist, ist darunter die dem Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels zugeordnete Zollstelle Suben zu verstehen.
Die Kontingentverwaltung bzw. die Ziehung der Kontingente erfolgt für alle Anträge in den EU-Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission in Brüssel. Die Behandlung in Brüssel erfolgt nach folgendem Schema:
Behandlung der Kontingentanträge in Brüssel
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Tag der Antragstellung
(= Annahme der Anmeldung)
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Ziehung in Brüssel
14.00 (Brüsseler Zeit)
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Montag
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Mittwoch der selben Woche
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Dienstag
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Donnerstag der selben Woche
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Mittwoch
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Freitag der selben Woche
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Donnerstag
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Montag der darauf folgenden Woche
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Freitag
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Dienstag der darauf folgenden Woche
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Samstag, Sonntag
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Mittwoch der darauf folgenden Woche, gemeinsam mit den Anträgen vom Montag
gereiht nach dem Tag der Anmeldung
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Feiertage finden keine Berücksichtigung
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1., 2., 3. und 4. Januar
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zweiter Werktag nach dem 4. Januar
nicht gereiht nach dem Tag der Anmeldung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0377-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 48, 49, 50, 51, 52, 53 (geltend: 66)
- Gültig
- 19.12.2013 bis 01.09.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF