Findok · Richtlinien
ZT-2500
9.3. Meldung über die Ziehung der Zollkontingente in Brüssel
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.12.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Wortlaut laut Findok
9.3. Meldung über die Ziehung der Zollkontingente in Brüssel
Die Kontingentstelle hat die von Brüssel übermittelten Ziehungen der Zollkontingente zu administrieren.
Die Kontingentstelle prüft, ob die übermittelten Anträge bei der Ziehung zeitgerecht und vollständig berücksichtigt wurden.
Bei Abfertigungen im Informatikverfahren beendet die Kontingentstelle die Überwachung der Zollanmeldung.
Wurde dem Kontingentantrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, veranlasst die Kontingentstelle die Nacherhebung der Abgaben und informiert das Zollamt über diese Maßnahme.
Werden Anträge auf Kontingente zu einem Zeitpunkt gestellt, zu der die Erschöpfung in der Kontingentdatenbanke-Zoll noch nicht ersichtlich war oder wurde der Antrag nicht später als am dritten Werktag nach Aufnahme der entsprechenden Mitteilung in die Kontingentdatenbanke-Zoll gestellt, sind die Anträge für eine allfällige Wiedereröffnung von der Kontingentstelle in Evidenz zu nehmen. In den Bescheid über die Nacherhebung der Abgaben ist in diesen Fällen der Vermerk "Kontingent erschöpft; die gegenständliche Menge wurde als Antrag vorgemerkt. Bei einer Wiedereröffnung ist kein neuerlicher Antrag erforderlich" anzugeben. Dies gilt sinngemäß auch für Teilmengen, für die das Kontingent nicht zur Anwendung kommen kann. Bei Wiedereröffnung dieses Kontingentes hat die Kontingentstelle, ohne neuerliche Befassung des Abfertigungszollamtes und Antrag der Partei, den Kontingentantrag nach Brüssel zu leiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0461-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF