Findok · Richtlinien
ZT-2500
9.2. Weiterleitung nach Brüssel
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.10.2010
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Wortlaut laut Findok
9.2. Weiterleitung nach Brüssel
9.2.1. Zollkontingentanträge
Behandlung der Anträge von der Kontingentstelle
Behandlung der Kontingentanträge durch die Kontingentstelle
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Tag der Antragstellung
(= Annahme der Anmeldung)
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Weiterleitung
nach Brüssel bis 11:00 Uhr (Brüsseler Zeit)
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Ziehung in Brüssel
14:00 Uhr (Brüsseler Zeit)
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Montag
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Dienstag
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Mittwoch der selben Woche
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag der selben Woche
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag der selben Woche
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Donnerstag
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Freitag
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Montag der darauf folgenden Woche
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Freitag
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Montag
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Dienstag der darauf folgenden Woche
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Samstag, Sonntag
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Dienstag
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Mittwoch der darauf folgenden Woche, - gemeinsam mit den Anträgen vom Montag und gereiht nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung
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Feiertage finden keine Berücksichtigung
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wie bei den vorstehenden Tagen
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1., 2., 3.und 4. Januar
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erster Werktag nach dem 4. Januar
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zweiter Werktag nach dem 4. Januar, nicht gereiht nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung
Anträge, die in Brüssel in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr einlangen, werden von der Europäischen Kommission auf formelle Richtigkeit geprüft und bei Fehlern im Datenformat zurückgewiesen.
Bei zurückgewiesenen Daten ist ein neuer Antrag notwendig. Derartige Fehler sind sofort zu beheben und die betroffenen Daten neuerlich nach Brüssel zu übermitteln.
Spätester Termin für die Datenübermittlung für eine Ziehung in Brüssel ab 14:00 Uhr ist derselbe Tag bis 14:00 Uhr. Dieser Zeitpunkt ist ausnahmslos nur für Korrekturen und Nachmeldungen in Anspruch zu nehmen.
Um Korrekturen zeitgerecht zu ermöglichen, ist der in Spalte 2 der o.a. Tabelle angegebene Zeitraum für die Meldung nach Brüssel jedenfalls einzuhalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0461-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF