RIS AI

Findok · Richtlinien

ZT-2500

3. Zollamtliche Behandlung der Zollanmeldungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Wortlaut laut Findok

3. Zollamtliche Behandlung der Zollanmeldungen Zollanmeldungen mit Anträgen auf Zollkontingente oder Zollplafonds sind unmittelbar zu prüfen. Diese Prüfung bezieht sich auf die gesamte Anmeldung. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Warennummer, die Nummer des Zollkontingentes oder Zollplafonds, das Ursprungsland und die Einheit, zu der das Zollkontingent oder der Zollplafond anzumelden ist, sowie die Menge richtig erklärt wurde. Bei Anträgen von Barzahlern auf Kontingentzollsätze (nicht jedoch auf Plafondzollsätze) ist weiters auf die einwandfreie Lesbarkeit des Namens und der Adresse zu achten. Wird die Zollanmeldung nicht im Informatikverfahren abgegeben, ist weiters durch Abfrage von e-Zoll zu prüfen, ob der Kontingent- oder PlafondzollsatzKontingentzollsatz anwendbar ist. Wird die Zollanmeldung nicht im Informatikverfahren abgegeben, ist nach allfälliger Warenbeschau die Anmeldung im Feld D unter Beifügung des Amtsstempels zu fertigen. Im Feld D - oder aus Platzgründen im Feld 44 - ist die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben, unter der der Abfertigungsbeamte am ersten Werktag nach der Annahme der Zollanmeldung erreichbar ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0461-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
64, 65, 66 (geltend: 66)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF