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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.5. Unterlagen für die Einfuhr von Wein

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010314/1452-IV/8/2011gilt ab 15.01.2010

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2010 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

10.5. Unterlagen für die Einfuhr von Wein Die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205 (Qualitätswein aus Algerien, Marokko und Tunesien) ist laut Verordnung (EG) Nr. 747/2001 (für Kontingent Nr. 09.1001 idF der Verordnung (EG) Nr. 1460/2005 und für Kontingent Nr. 09.1107 idF der Verordnung (EG) Nr. 37/2004) an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder ein Dokument VI 1 oder ein Teildokument VI 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 oder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster laut Abschnitt 11.1. ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, wobei bei Ausstellung in Algerien oder Marokko in den Vordrucken der Ausdruck "tunesische" durch "algerische" bzw. "marokkanische" ersetzt ist. Die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1558, 09.1559, 09.1588 und 09.1589 (Weine mit Ursprung in Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien) ist laut Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 idF der Verordnung (EG) 2088/2004 an die Voraussetzung gebunden, dass ein Dokument VI 1 oder ein Teildokument VI 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgelegt wird. Daneben ist für die Inanspruchnahme dieser Kontingente auch die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder einer Ursprungserklärung erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.1515 (Wein mit Ursprung in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und der Zollgebiete Serbien (einschließlichoder Kosovo) und Montenegro) laut Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 20071215/20002009 i.V. mitiVm Titel IV, Kap. 2, Abschn. 2 ZK-DVO nur an die Vorlage eines Ursprungsnachweises laut Art. 109 ZK-DVO (Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder Ursprungserklärung) gebunden. Für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1514 (Wein mit Ursprung in Montenegro) ist laut Artikel 2 a1 der Verordnung (EG) Nr. 53/20002008 i. V. mitiVm Artikel 16 des Protokolls 3 zum Interimsabkommen mit Montenegro lediglich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 oder eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier erforderlich. Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1515 ist laut Verordnung (EG) Nr. 20071215/20002009 idF der Verordnung (EG) Nr. 530/2007 für Wein mit Ursprung in Kroatien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 ausgeschöpft sind und für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 ausgeschöpft sind und für Wein mit Ursprung in Montenegro erst dann anwendbar, wenn das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1514 ausgeschöpft ist und für Wein mit Ursprung in Albanien erst dann anwendbar, wenn die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 ausgeschöpft sind.

Normen und Schlagworte

Wein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1452-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 66)
Gültig
15.01.2010 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF