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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.19.2. Erforderliche Ursprungsnachweise

überholte Fassung (bis 14.01.2010)RichtlinieBMF-010314/0850-IV/8/2009gilt ab 10.01.2008

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.01.2008 bis 14.01.2010.

Wortlaut laut Findok

10.19.2. Erforderliche Ursprungsnachweise Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 19941563/20062007den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt. Dieser Ursprungsnachweis ist a) bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis; dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer, Norwegen, Türkei und AKP-StaatenTürkei. b) bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in besagtem Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist: der KN-Code (mindestens die vier ersten Ziffern); die laufende Nummer oder laufenden Nummern des betreffenden Zollkontingents; das Gesamtnettogewicht je Koeffizientenkategorie; Wird der Ursprungsnachweis als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern genannt sein. In allen anderen Fällen ist im Nachweis nur eine laufende Nummer vermerkt. Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay. c) im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter Buchstabe a) und Buchstabe b) fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a) genannte Nachweis. Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Chile und Island. Bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ländern, die vorstehend unter a), b) oder c) nicht genannt sind, ist festzustellen, ob mit diesen Ländern ein Feihandelsabkommen besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein in dem jeweiligen Land ausgestelltes Ursprungszeugnis EUR1 anerkannt werden kann. Besteht ein derartiges Abkommen, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punkts a) anzuwenden. Besteht ein derartiges Abkommen nicht, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punktes b) anzuwenden. Das für die Ländergruppe "AKP" eingerichtete Zollkontingent darf nur in Anspruch genommen werden, wenn im Ursprungsnachweis in dem Feld zur Warenbezeichnung folgendes angegeben ist: "Schaffleischerzeugnis(se) von Hausschafen" oder "Erzeugnis(se) von anderen Schafen als Hausschafen". Diese Angabe muss der Angabe in der den Waren beigefügten Veterinärbescheinigung entsprechen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0850-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 66)
Gültig
10.01.2008 bis 14.01.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF