Findok · Richtlinien
ZT-2500
1.2. Zollkontingente
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Wortlaut laut Findok
1.2. Zollkontingente
Zollkontingente können, nach ordnungsgemäßer Antragstellung, bis zu ihrer Erschöpfung in Anspruch genommen werden (Art. 56 Abs. 4 UZK); der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muss innerhalb des Kontingentzeitraumes liegen. Die Ziehung der Kontingente erfolgt in Brüssel.
Ist das Zollkontingent erschöpft, ist die Ware zu jenem nächstgünstigeren Zollsatz abzufertigen, der außerhalb des Kontingentes vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen vorliegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0461-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 64, 65, 66 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF