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Findok · Richtlinien

ZT-2500

1.2. Zollkontingente

geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Wortlaut laut Findok

1.2. Zollkontingente Zollkontingente können, nach ordnungsgemäßer Antragstellung, bis zu ihrer Erschöpfung in Anspruch genommen werden (Art. 56 Abs. 4 UZK); der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muss innerhalb des Kontingentzeitraumes liegen. Die Ziehung der Kontingente erfolgt in Brüssel. Ist das Zollkontingent erschöpft, ist die Ware zu jenem nächstgünstigeren Zollsatz abzufertigen, der außerhalb des Kontingentes vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen vorliegen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0461-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
64, 65, 66 (geltend: 66)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF