Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.9. Unterlagen für die Einfuhr von Maiskleber aus den USA (Kontingent Nr. 09.0090)
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 02.09.2014
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.09.2014 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.9. Unterlagen für die Einfuhr von Maiskleber aus den USA (Kontingent Nr. 09.0090)
Laut Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 937/2006 ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0090 (Maiskleber des KN-Codes 2303 10 11 mit Ursprung in den USA) an die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/03 (ZK-DVO) ausgestellten Ursprungsbescheinigung gebunden.
Folgende Stelle ist zur Ausstellung derartiger Ursprungszeugnisse befugt:
Gulf States Forwarding, LLC
1109 Aurora Avenue
Metairie, LA 70005
Auf dem Stempel dieser Stelle scheint "Lousiana Maritime Internatinal Chamber of Commerce" auf.
Da von Seiten der USA keine Angaben darüber gemacht wurden welche die vorstehend genannten "zuständigen Behörden"Von anderen Stellen ausgestellte Echtheitsbescheinigungen sind, darf gemäß Artikel 63 ZK-DVO derzeit dieses Kontingent nicht angewandt werdenanzuerkennen. Anträge auf Anwendung dieses Kontingentes sind daher zurückzuweisen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 02.09.2014 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF