Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.14.2. Entfällt
überholte Fassung (bis 18.01.2011)RichtlinieBMF-010314/1950-IV/8/2010gilt ab 01.12.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2007 bis 18.01.2011.
Wortlaut laut Findok
10.14.2. Definition für Kontingent Nr. 09.0756Entfällt
Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0756 ist der Ausdruck "zum industriellen Herstellen" folgendermaßen zu verstehen:
Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen:
Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Entnahme von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen.
Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen:
Zerteilen in Würfel, Filetieren, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage.
Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden.
Die Zollzugeständnisse im Rahmen des Zollkontingentes gelten nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Hinsichtlich der als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) bezeichneten Bearbeitung siehe auch Abschnitt 10.15.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1950-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.12.2007 bis 18.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF