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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.14.2. Entfällt

überholte Fassung (bis 18.01.2011)RichtlinieBMF-010314/1950-IV/8/2010gilt ab 01.12.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2007 bis 18.01.2011.

Wortlaut laut Findok

10.14.2. Definition für Kontingent Nr. 09.0756Entfällt Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0756 ist der Ausdruck "zum industriellen Herstellen" folgendermaßen zu verstehen: Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen: Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Entnahme von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen. Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen: Zerteilen in Würfel, Filetieren, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage. Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Zollzugeständnisse im Rahmen des Zollkontingentes gelten nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Hinsichtlich der als "ice glazing" (Überziehen mit Eis) bezeichneten Bearbeitung siehe auch Abschnitt 10.15.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1950-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 66)
Gültig
01.12.2007 bis 18.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF