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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.12.5. Entfällt

überholte Fassung (bis 30.09.2010)RichtlinieBMF-010314/0028-IV/8/2010gilt ab 01.01.2009

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2009 bis 30.09.2010.

Wortlaut laut Findok

10.12.5. Fischereierzeugnisse aus Mauritius (Kontingente Nrn. 09.1668 und 09.1669)Entfällt Laut Art. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2008/603/EG dürfen die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1668 (haltbar gemachter Thunfisch aus Mauritius) und 09.1669 (Thunfischfilets aus Mauritius) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Decision C(2008) 3568" trägt. Es wird darauf hingewiesen, dass laut dem Anhang zu der Entscheidung der Kommission Nr. 2008/603/EG im Rahmen des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.1668 haltbar gemachter Thunfisch auf Mauritius in jeglicher Verpackungsform eingeführt werden kann, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0028-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
16, 17, 18 (geltend: 66)
Gültig
01.01.2009 bis 30.09.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF