Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.12.5. Entfällt
überholte Fassung (bis 30.09.2010)RichtlinieBMF-010314/0028-IV/8/2010gilt ab 01.01.2009
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2009 bis 30.09.2010.
Wortlaut laut Findok
10.12.5. Fischereierzeugnisse aus Mauritius (Kontingente Nrn. 09.1668 und 09.1669)Entfällt
Laut Art. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2008/603/EG dürfen die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1668 (haltbar gemachter Thunfisch aus Mauritius) und 09.1669 (Thunfischfilets aus Mauritius) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Decision C(2008) 3568" trägt.
Es wird darauf hingewiesen, dass laut dem Anhang zu der Entscheidung der Kommission Nr. 2008/603/EG im Rahmen des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.1668 haltbar gemachter Thunfisch auf Mauritius in jeglicher Verpackungsform eingeführt werden kann, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0028-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.01.2009 bis 30.09.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF