Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0968-W/06
Aufsichtsratsvergütungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0968-W/06vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 stellt nicht darauf ab, ob Aufsichtsratsvergütungen direkt an die tätig gewordenen Aufsichtsratsmitglieder geleistet werden. Auch bei Zahlungen an die jeweiligen Dienstgeber der Aufsichtsräte liegt ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vor, zumal es sachgerecht ist ausschließlich darauf abzustellen, dass tatsächlich Aufsichtsratsvergütungen vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Consultatio Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H. & Co KEG, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2003
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Berechnungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO
steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
ist durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft entstanden (Gesellschaftsvertrag
vom 25. Jänner 1996). Das Stammkapital der Bw. in Höhe von €
1,000.000,00 wird zur Gänze von der X.- AG gehalten.
Aufgrund ihrer Satzung hat die Bw. einen Aufsichtsrat zu
bestellen. Mit Gesellschafterbeschluss der Bw. vom 11. Februar 1993 wurden die
Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bw. festgelegt.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 15. Oktober 1996 fasste die zu diesem Zeitpunkt
alleinige Gesellschafterin der Bw. den Beschluss, dass als Empfänger der
Vergütungen für jene Mitglieder des Aufsichtsrates der Bw., die von
der Z.- Gruppe entsandt werden, die X.- AG bestimmt wird.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung (BP), welche den Prüfungszeitraum 2001 umfasste,
wurden folgende berufungsgegenständliche Feststellungen getroffen, welche
im BP-Bericht vom 19. Dezember 2005 und in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 7. Dezember 2005 dargestellt wurden:
Von der Bw. seien im Jahr 2001
Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von € 18.022,86 an die X.- AG
gezahlt worden. Darin seien Sitzungsgelder in Höhe von € 581,38
enthalten. In den Dienstverträgen von Führungskräften der Z.-
Gruppe sei festgelegt, dass diese Organfunktionen in Konzern- oder
Beteiligungsgesellschaften ausüben und alle Ansprüche aus diesen
Funktionen (ausgenommen Sitzungsgelder und Spesenersatz) an die X.- AG abtreten
müssten. Da die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Bw. personalisiert sei,
könne grundsätzlich nur dem jeweiligen Mitglied des Aufsichtsrates
eine Vergütung zustehen. Nach Ansicht der BP handle es sich bei den an die
X.- AG abgetretenen Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von €
17.441,48 um eine "Vorwegverfügung als
Leistungsvertrag zwischen den Dienstnehmern und der Gesellschaft und gelten
daher dem Aufsichtsratsmitglied als zugeflossen". Die an die X.- AG
abgetretenen Aufsichtsratsvergütungen seien daher bei der Bw.
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 zu 50 % nicht abzugsfähig.
Mangels Abtretung der Sitzungsgelder sei deren Zahlung in Höhe von €
581,38 an die X.- AG ohne Rechtsgrund erfolgt und stelle daher eine verdeckte
"Gewinnausschüttung" dar.
Das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk erließ
nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO am 15.
Februar 2006 einen den Feststellungen der BP entsprechenden Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001. Nach Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erließ das Finanzamt
ebenfalls am 15. Februar 2006 Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 2002 und 2003. Entsprechend den Feststellungen der BP betreffend 2001
anerkannte das Finanzamt die von der Bw. an die X.- AG gezahlten
Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von jeweils € 17.600,00
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 nur zu 50 %. Mangels Abtretung
der Sitzungsgelder sei deren Zahlung in Höhe von € 560,00 im Jahr 2002
und in Höhe von € 380,00 im Jahr 2003 an die X.- AG ohne Rechtsgrund
erfolgt und stelle daher eine verdeckte
"Gewinnausschüttung" an diese dar.
Mit Schreiben vom 15. Februar
2006 (beim Finanzamt eingelangt am 20. März
2006) erhob die Bw. Berufung gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2003 und
begründete diese wie folgt:
In den Dienstverträgen von Führungskräften
der Z.- Gruppe sei festgelegt, dass diese im Interesse des Dienstgebers
jederzeit Funktionen in Ausschüssen oder Beiräten ausüben
müssten und ihnen hierfür keine gesonderte Vergütung zustehe. Mit
Ausnahme von Sitzungsgeldern und Spesenersatz hätten die Dienstnehmer
keinerlei Ansprüche aus der Ausübung dieser Funktionen. Die Bestimmung
des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 sei nur auf Zahlungen an natürliche
Personen für ihre Überwachungstätigkeit als Aufsichtsrat
anzuwenden. Keinesfalls sei die Bestimmung auf Zahlungen anzuwenden, die an die
Muttergesellschaft geleistet werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Zahlungen
unter dem Titel "Aufsichtsratsvergütungen" in Rechnung gestellt und
überwiesen werden. Die Zahlungen an die X.- AG seien nach den allgemeinen
steuerrechtlichen Regeln zu beurteilen und davon abhängig, ob die Wurzel im
Gesellschaftsverhältnis liege oder aber auf der Grundlage eines
Leistungsaustausches bezahlt werde. Es könne auch nicht zwingend gefolgert
werden, dass der Anspruch auf das Aufsichtsratsentgelt in jedem Fall der
natürlichen Person zustehe. Dies sei auch ohne die Klarstellung im
Dienstvertrag dann nicht der Fall, wenn die Ausübung der
Aufsichtsratsfunktion zu den dienstlichen Pflichten der betreffenden Person
gehöre und überdies während der Arbeitszeit und mit
Arbeitsmitteln erfolge, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
würden. In einem solchen Fall gebühre die Vergütung von
vornherein dem Dienstgeber, sodass von einer Verfügung durch die
natürliche Person nicht mehr die Rede sein könne. Die
Aufsichtsräte in der Z.- Gruppe hätten keine Ansprüche erworben.
Es seien weder Vereinbarungen der Aufsichtsratsmitglieder über eine
Vergütung abgeschlossen worden, noch habe die Gesellschafterversammlung der
Bw. beschlossen, eine Vergütung an die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder
auszuzahlen. Das Entstehen eines Anspruches sei aber unabdingbare Voraussetzung
für die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag. Die einzelnen
Aufsichtsratsmitglieder hätten daher nicht über eine Vergütung
verfügen können, weshalb ein ertragsteuerlich relevanter Zufluss
ausgeschlossen sei.
Das Abzugsverbot gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG
1988 gelte nicht für tatsächliche Kostenersätze an den
Aufsichtsrat. Die Sitzungsgelder seien in den Dienstverträgen
ausdrücklich ausgenommen. Aus Sicht der BP sei daher auch kein fiktiver
Zufluss an die Aufsichtsräte zu unterstellen. Die Sitzungsgelder sollten
daher wegen Zahlung ohne Rechtsgrund als verdeckte Ausschüttung behandelt
werden. Zunächst sei festzustellen, dass die Überwachung der
Geschäftsführung eine zentrale Aufgabenstellung des Aufsichtsrates
sei. An der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser
Überwachungsfunktion seien aber verschiedenste Adressaten interessiert.
Insbesondere sei die Schlussfolgerung, dass die Überwachung im
ausschließlichen Interesse der Muttergesellschaft läge, nicht
zulässig. Im Gegenteil habe der Aufsichtsrat ähnlich wie der
Wirtschaftsprüfer seine Überwachungsfunktion im überwiegenden
Interesse der überwachten Gesellschaft wahrzunehmen und die Aufwendungen
erfüllten daher die Grundvoraussetzung für eine Abzugsfähigkeit
als Betriebsausgabe, nämlich die Veranlassung durch den Betrieb.
Darüber hinaus sei im konkreten Fall zu beachten, dass die
Aufsichtsräte über die Überwachung hinaus eine beratende Funktion
für die operative Geschäftsführung einnehmen und die gemeinsame
Entscheidungsfindung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung für
wesentliche Geschäftsfälle stärker sei als dies bei einem
externen nicht konzernzugehörigen Aufsichtsratsmitglied möglicherweise
der Fall wäre. Seien wie im gegenständlichen Fall die Leistungen der
Aufsichtsräte geeignet, der Bw. einen unmittelbaren betrieblichen Nutzen zu
verschaffen, so seien die Zahlungen betrieblich veranlasst. Bei der Bw. liege
eine Betriebsausgabe und bei der X.- AG eine Betriebseinnahme vor. Auch sei eine
Vergütung für Sitzungsgelder fremdüblich und werde in der Praxis
unabhängig davon ausbezahlt, ob es sich um nahe stehende (im Konzern
angestellte Aufsichtsräte) oder fremde Aufsichtsräte handle.
Darüber hinaus sei für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung
eine subjektive Bereicherungsabsicht zu Gunsten der empfangenden Gesellschaft
erforderlich. Es sei evident, dass es im gegenständlichen Fall an der
subjektiven Absicht zur unrechtmäßigen Bereicherung der
Muttergesellschaft fehle, weshalb für eine verdeckte Ausschüttung
bereits aus diesem Grund kein Raum bestehe.
Die BP nahm mit Schreiben vom 5.
April 2006 wie folgt zur Berufung Stellung:
Da die Tätigkeit im Aufsichtsrat personalisiert sei,
könne nach Ansicht der BP grundsätzlich nur dem Mitglied eine
Vergütung zustehen. Die an die X.- AG abgetretenen
Aufsichtsratsvergütungen seien daher dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied
zugeflossen, weshalb diese bei der Bw. gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7
KStG 1988 zu 50 % nicht abzugsfähig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufsichtsratsvergütungen
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, BGBl. Nr.
401/1988, dürfen bei den einzelnen Einkünften die Hälfte der
Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der
Geschäftsführung beauftragte Personen für die Funktion
gewährt werden, nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für
Reisekostenersätze, soweit sie die im § 26 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze
übersteigen.
Gemäß
§ 31 Abs. 1
GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung BGBl. Nr. 320/1980, kann den
Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben
und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung
gewährt werden. Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt,
so kann eine Änderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird,
durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens ist die rechtliche Beurteilung der Frage, ob auch jene
Aufsichtsratsvergütungen, welche von der Bw. nicht direkt an die Mitglieder
ihres Aufsichtsrates sondern an die X.- AG bezahlt wurden, der Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 unterliegen.
Der historische Grund des (teilweisen) Abzugsverbotes von
Aufsichtsratsvergütungen hat seinen Ursprung darin, dass die
überwachende Tätigkeit von Aufsichtsräten (Überwachung der
Geschäftsführung) als überwiegend im Gesellschafterinteresse
gelegen angesehen wurde. Mit der Steuerreform 1988 (BGBl. Nr. 401/1988) wurde
die rigide Bestimmung des § 16 Z 4 KStG 1966, die noch ein gänzliches
Abzugsverbot normierte, gemildert. Da vor allem durch die im
Arbeitsverfassungsgesetz verankerten Mitbestimmungsrechte eine immer
stärkere Verschiebung in Richtung der Vertretung auch anderer als
Gesellschafterinteressen eingetreten ist, hat das KStG 1988 dem durch die
Abzugsfähigkeit der Hälfte der gewährten Vergütungen
Rechnung getragen (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 12
Anm 11).
Die Übernahme von Organfunktionen in
Konzerngesellschaften der Z.- Gruppe ist laut Punkt 9
"Organfunktionen" der jeweiligen
Dienstverträge in allen betroffenen Dienstverhältnissen wie folgt
geregelt:
"Der Dienstnehmer ist
für die Dauer des Anstellungsverhältnisses verpflichtet,
Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften (ausgenommen die
Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers) sowie
Mitgliedschaften und Funktionen in wirtschaftlichen Organisationen und
Interessensvertretungen, die im Zusammenhang mit den Unternehmenszielen der
Gesellschaft stehen, zu übernehmen und auszuüben, wenn sie ihm von der
Gesellschaft durch Beschluss des Gesellschafterausschusses übertragen
werden.
Der Dienstnehmer tritt
alle Ansprüche auf Bezüge und sonstige vermögenswerte Vorteile
(ausgenommen Sitzungsgelder und Spesenersatz) aus diesen Funktionen und
Mitgliedschaften an die Gesellschaft ab.
Auf Verlangen der
Gesellschaft hat der Dienstnehmer derartige Funktionen und Mitgliedschaften
jederzeit zurückzulegen."
Aufsichtsratsvergütungen im
Sinne des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 liegen vor, wenn Vergütungen
irgendwelcher Art für die Überwachung der Geschäftsführung
an Personen gewährt werden, die mit dieser Aufgabe betraut sind. Auf die
Bezeichnung der Person des Empfängers oder der Vergütung kommt es
nicht an (VwGH 10.4.1964, 2154/63). Es muss bloß eine überwachende
Tätigkeit vorliegen und die Vergütung muss für die
Überwachung gewährt werden (VwGH 31.5.1963, 1796/61).
Unstrittig ist, dass die von der Bw. an die X.- AG
geleisteten Zahlungen für die Tätigkeiten der jeweiligen
Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat der Bw. geleistet wurden. Somit liegen
zweifellos Aufsichtsratsvergütungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG
1988 vor. Dem Vorbringen der Bw., dass die Zahlungen dieser Vergütungen an
die X.- AG anstelle der tatsächlich tätig gewordenen
Aufsichtsräte nicht zu einer Zurechnung führen könnten, ist
Folgendes entgegenzuhalten: § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 spricht von
Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der
Geschäftsführung beauftragte Personen für die Funktion
gewährt werden. Das Gesetz meint damit, dass die für die Ausübung
der Funktion "Aufsichtsrat" geleisteten Vergütungen der Hinzurechnung
unterliegen. Das Gesetz stellt hingegen nicht darauf ab, ob diese
Vergütungen direkt an die tätig gewordenen Aufsichtsratsmitglieder
geleistet werden. Auch bei Zahlungen der Aufsichtsratsvergütungen an die
jeweiligen Dienstgeber der Aufsichtsräte liegt ein Anwendungsfall des
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vor, zumal es sachgerecht ist
ausschließlich darauf abzustellen, dass tatsächlich
Aufsichtsratsvergütungen vorliegen. Die von der BP bzw. dem Finanzamt
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vorgenommene Hinzurechnung der
Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von € 8.720,74 im Jahr 2001 und
€ 8.800,00 in den Jahren 2002 und 2003 entspricht daher dem Gesetz.
Festzuhalten ist, dass die einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen
bei den einzelnen Aufsichtsräten nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist, weshalb auf die Ausführungen der BP und der Bw.
hinsichtlich einer "Vorwegverfügung" und eines ertragsteuerlich relevanten
Zuflusses bei den einzelnen Aufsichtsräten nicht einzugehen ist.
Sitzungsgelder
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne
weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer
Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu
einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die
Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Wie bereits ausgeführt liegen
Aufsichtsratsvergütungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vor,
wenn Vergütungen irgendwelcher Art für die Überwachung der
Geschäftsführung gewährt werden, wobei es auf die Bezeichnung
der Vergütung nicht ankommt. Die Überwachung der
Geschäftsführung stellt in der Regel grundsätzlich einen Ausfluss
der Gesellschafterrechte dar und ist daher aus dem Blickwinkel der
Einkommensverwendung im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG 1988 auf ihre
Abzugsfähigkeit zu untersuchen.
Die BP begründet die Nichtanerkennung der geltend
gemachten Sitzungsgelder und die Zurechnung als verdeckte Ausschüttung
damit, dass die Zahlung dieser Sitzungsgelder ohne Rechtsgrund an die X.- AG
erfolgt sei, da die Dienstnehmer diese Sitzungsgelder nicht an die X.- AG
abgetreten hätten. Feststellungen hinsichtlich einer fehlenden
betrieblichen Veranlassung dieser Zahlungen bei der Bw. oder einer nicht
angemessenen und damit fremdunüblichen Höhe der Sitzungsgelder wurden
von der BP nicht getroffen. Die Bw. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Zahlung von Sitzungsgeldern an Aufsichtsratsmitglieder der gängigen Praxis
entspricht. Auch die Höhe der von der Bw. gewährten Sitzungsgelder ist
als durchaus fremdüblich anzusehen, zumal die Vergütungen für die
Mitglieder des Aufsichtsrates der Bw. auf Grundlage des gemäß den
Bestimmungen des § 31 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Gesellschafterbeschlusses
ausbezahlt wurden. Die von der Bw. dargelegte teilweise Mitbetrauung der
Aufsichtsratsmitglieder mit Geschäftsführungsfunktionen ändert
nichts an der Eigenschaft des Aufsichtsrates als Überwachungsorgan, solange
die Überwachungsfunktion eindeutig im Vordergrund steht. Dass eine
überwachende Tätigkeit vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass die
Existenz des Aufsichtsrates in der Rechtsgrundlage der Bw. verankert ist. Nach
dem Gesamtbild ergeben sich für den unabhängigen Finanzsenat keine
Zweifel an der betrieblichen Veranlassung des von der Bw. geltend gemachten
Aufwandes für die Sitzungsgelder der Aufsichtsratsmitglieder. Die
rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt daher zum
Ergebnis, dass die Zurechnung der von der Bw. gezahlten Sitzungsgelder in
Höhe von € 581,38 im Jahr 2001, € 560,00 im Jahr 2002 und €
380,00 im Jahr 2003 als verdeckte Ausschüttung nicht zu Recht erfolgt ist.
Diese Sitzungsgelder unterliegen jedoch nach der dargestellten Rechtslage der
Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, weshalb sie in Höhe von
€ 290,68 im Jahr 2001, € 280,00 im Jahr 2002 und € 190,00 im Jahr
2003 bei den Einkünften der Bw. nicht abgezogen werden dürfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien,
6. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 31 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0968-W/06
- Stammnummer
- 26282
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF