Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1967-W/05
Aufsichtsratsvergütungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1967-W/05vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 stellt nicht darauf ab, ob Aufsichtsratsvergütungen direkt an die tätig gewordenen Aufsichtsratsmitglieder geleistet werden. Auch bei Zahlungen an die jeweiligen Dienstgeber der Aufsichtsräte liegt ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vor, zumal es sachgerecht ist ausschließlich darauf abzustellen, dass tatsächlich Aufsichtsratsvergütungen vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 1. und 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Berechnungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO
steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, ist durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft
entstanden (Gesellschaftsvertrag vom 30. April 1981). Am Stammkapital der Bw. in
Höhe von € 1,455.000,00 sind die X.- AG mit € 1.000,00 und die
Y.- GmbH & Co KG mit € 1,454.000,00 beteiligt.
Aufgrund ihrer Satzung hat die
Bw. einen Aufsichtsrat zu bestellen. Mit Gesellschafterbeschluss der Bw. vom 16.
November 1992 wurden die Vergütungen für die Mitglieder des
Aufsichtsrates der Bw. festgelegt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 3. Dezember
1996 fasste die X.- AG als zu diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der
Bw. den Beschluss, dass als Empfänger der Vergütungen für jene
Mitglieder des Aufsichtsrates der Bw., die von der Z.- Gruppe entsandt werden,
die X.- AG bestimmt wird.
Anlässlich einer bei der
Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden die zu den
berufungsgegenständlichen Nachforderungen führenden folgenden, im
BP-Bericht vom 27. Juli 2005 und in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 18. Juli 2005 dargestellten, Feststellungen
getroffen:
Von der Bw. seien in den Jahren
2000 und 2001 jeweils € 9.592,81 als Aufsichtsratsvergütungen an die
X.- AG gezahlt worden. Darin seien Sitzungsgelder in Höhe von € 872,07
jährlich enthalten. In den Dienstverträgen von
Führungskräften der Z.- Gruppe sei festgelegt, dass diese
Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften ausüben und
alle Ansprüche aus diesen Funktionen (ausgenommen Sitzungsgelder und
Spesenersatz) an die X.- AG abtreten müssten. Nach Ansicht der BP handle es
sich bei den abgetretenen Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von €
8.720,74 um eine "Vorwegverfügung
als Leistungsvertrag zwischen den Dienstnehmern und der Gesellschaft und gelten
daher dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied als zugeflossen". Dem
Aufsichtsratsmitglied stünden Werbungskosten in selber Höhe zu. Die an
die X.- AG abgetretenen Aufsichtsratsvergütungen seien daher bei der Bw.
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 zu 50 % nicht abzugsfähig.
Mangels Abtretung der Sitzungsgelder sei deren Zahlung in Höhe von
jährlich € 872,07 an die X.- AG ohne Rechtsgrund erfolgt und stelle
daher eine verdeckte
"Gewinnausschüttung"
dar.
Das Finanzamt für den 1.
und 23. Bezirk erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO am 1. August 2005 den Feststellungen der BP entsprechende
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und
2001.
Mit Schreiben vom 17. August
2005 erhob die Bw. Berufung gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 und begründete
diese wie folgt:
In den Dienstverträgen von
Führungskräften der Z.- Gruppe sei festgelegt, dass diese im Interesse
des Dienstgebers jederzeit Funktionen in Ausschüssen oder Beiräten
ausüben müssten und ihnen hierfür keine gesonderte Vergütung
zustehe. Mit Ausnahme von Sitzungsgeldern und Spesenersatz hätten die
Dienstnehmer keinerlei Ansprüche aus der Ausübung dieser Funktionen.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 sei nur auf Zahlungen an
natürliche Personen für ihre Überwachungstätigkeit als
Aufsichtsrat anzuwenden. Keinesfalls sei die Bestimmung auf Zahlungen
anzuwenden, die an die Muttergesellschaft geleistet werden. Dies gelte selbst
dann, wenn die Zahlungen unter dem Titel
"Aufsichtsratsvergütungen" in Rechnung gestellt und
überwiesen werden. Die Zahlungen an die X.- AG seien nach den allgemeinen
steuerrechtlichen Regeln zu beurteilen und davon abhängig, ob die Wurzel im
Gesellschaftsverhältnis liege oder aber auf der Grundlage eines
Leistungsaustausches bezahlt werde. Es könne auch nicht zwingend gefolgert
werden, dass der Anspruch auf das Aufsichtsratsentgelt in jedem Fall der
natürlichen Person zustehe. Dies sei auch ohne die Klarstellung im
Dienstvertrag dann nicht der Fall, wenn die Ausübung der
Aufsichtsratsfunktion zu den dienstlichen Pflichten der betreffenden Person
gehöre und überdies während der Arbeitszeit und mit
Arbeitsmitteln erfolge, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
würden. In einem solchen Fall gebühre die Vergütung von
vornherein dem Dienstgeber, sodass von einer Verfügung durch die
natürliche Person nicht mehr die Rede sein könne. Die
Aufsichtsräte in der Z.- Gruppe hätten keine Ansprüche erworben.
Es seien weder Vereinbarungen der Aufsichtsratsmitglieder über eine
Vergütung abgeschlossen worden, noch habe die Gesellschafterversammlung der
Bw. beschlossen, eine Vergütung an die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder
auszuzahlen. Das Entstehen eines Anspruches sei aber unabdingbare Voraussetzung
für die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag. Die einzelnen
Aufsichtsratsmitglieder hätten daher nicht über eine Vergütung
verfügen können, weshalb ein ertragsteuerlich relevanter Zufluss
ausgeschlossen sei.
Das Abzugsverbot
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 gelte nicht für
tatsächliche Kostenersätze an den Aufsichtsrat. Die Sitzungsgelder
seien in den Dienstverträgen ausdrücklich ausgenommen. Aus Sicht der
BP sei daher auch kein fiktiver Zufluss an die Aufsichtsräte zu
unterstellen. Die Sitzungsgelder sollten daher wegen Zahlung ohne Rechtsgrund
als verdeckte Ausschüttung behandelt werden. Zunächst sei
festzustellen, dass die Überwachung der Geschäftsführung eine
zentrale Aufgabenstellung des Aufsichtsrates sei. An der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Überwachungsfunktion seien
aber verschiedenste Adressaten interessiert. Insbesondere sei die
Schlussfolgerung, dass die Überwachung im ausschließlichen Interesse
der Muttergesellschaft läge, nicht zulässig. Im Gegenteil habe der
Aufsichtsrat ähnlich wie der Wirtschaftsprüfer seine
Überwachungsfunktion im überwiegenden Interesse der überwachten
Gesellschaft wahrzunehmen und die Aufwendungen erfüllten daher die
Grundvoraussetzung für eine Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe,
nämlich die Veranlassung durch den Betrieb. Darüber hinaus sei im
konkreten Fall zu beachten, dass die Aufsichtsräte über die
Überwachung hinaus eine beratende Funktion für die operative
Geschäftsführung einnehmen und die gemeinsame Entscheidungsfindung von
Aufsichtsrat und Geschäftsführung für wesentliche
Geschäftsfälle stärker sei als dies bei einem externen nicht
konzernzugehörigen Aufsichtsratsmitglied möglicherweise der Fall
wäre. Seien wie im gegenständlichen Fall die Leistungen der
Aufsichtsräte geeignet, der Bw. einen unmittelbaren betrieblichen Nutzen zu
verschaffen, so seien die Zahlungen betrieblich veranlasst. Bei der Bw. liege
eine Betriebsausgabe und bei der X.- AG eine Betriebseinnahme vor. Auch sei eine
Vergütung für Sitzungsgelder fremdüblich und werde in der Praxis
unabhängig davon ausbezahlt, ob es sich um nahe stehende (im Konzern
angestellte Aufsichtsräte) oder fremde Aufsichtsräte handle.
Darüber hinaus sei für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung
eine subjektive Bereicherungsabsicht zu Gunsten der empfangenden Gesellschaft
erforderlich. Es sei evident, dass es im gegenständlichen Fall an der
subjektiven Absicht zur unrechtmäßigen Bereicherung der
Muttergesellschaft fehle, weshalb für eine verdeckte Ausschüttung
bereits aus diesem Grund kein Raum bestehe.
Die BP nahm mit Schreiben vom
12. September 2005 wie folgt zur Berufung Stellung:
Da die Tätigkeit im
Aufsichtsrat personalisiert sei, könne nach Ansicht der BP
grundsätzlich nur dem Mitglied eine Vergütung zustehen. Die an die X.-
AG abgetretenen Aufsichtsratsvergütungen seien daher dem jeweiligen
Aufsichtsratsmitglied zugeflossen, weshalb diese bei der Bw. gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 zu 50 % nicht abzugsfähig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufsichtsratsvergütungen
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 7 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, dürfen bei den einzelnen
Einkünften die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an
Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der
Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für
die Funktion gewährt werden, nicht abgezogen werden. Dies gilt auch
für Reisekostenersätze, soweit sie die im § 26 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze
übersteigen.
Gemäß
§ 31 Abs.
1 GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung BGBl. Nr. 320/1980, kann den
Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben
und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung
gewährt werden. Ist die Vergütung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt,
so kann eine Änderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird,
durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens ist die rechtliche Beurteilung der Frage, ob auch jene
Aufsichtsratsvergütungen, welche von der Bw. nicht direkt an die Mitglieder
ihres Aufsichtsrates sondern an die X.- AG bezahlt wurden, der Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 unterliegen.
Der historische Grund des
(teilweisen) Abzugsverbotes von Aufsichtsratsvergütungen hat seinen
Ursprung darin, dass die überwachende Tätigkeit von
Aufsichtsräten (Überwachung der Geschäftsführung) als
überwiegend im Gesellschafterinteresse gelegen angesehen wurde. Mit der
Steuerreform 1988 (BGBl. Nr. 401/1988) wurde die rigide Bestimmung des § 16
Z 4 KStG 1966, die noch ein gänzliches Abzugsverbot normierte, gemildert.
Da vor allem durch die im Arbeitsverfassungsgesetz verankerten
Mitbestimmungsrechte eine immer stärkere Verschiebung in Richtung der
Vertretung auch anderer als Gesellschafterinteressen eingetreten ist, hat das
KStG 1988 dem durch die Abzugsfähigkeit der Hälfte der gewährten
Vergütungen Rechnung getragen (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler,
KStG 1988, § 12 Anm 11).
Die Übernahme von
Organfunktionen in Konzerngesellschaften der Z.- Gruppe ist laut Punkt 9
"Organfunktionen" der
jeweiligen Dienstverträge in allen betroffenen Dienstverhältnissen wie
folgt geregelt:
"Der
Dienstnehmer ist für die Dauer des Anstellungsverhältnisses
verpflichtet, Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften
(ausgenommen die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers)
sowie Mitgliedschaften und Funktionen in wirtschaftlichen Organisationen und
Interessensvertretungen, die im Zusammenhang mit den Unternehmenszielen der
Gesellschaft stehen, zu übernehmen und auszuüben, wenn sie ihm von der
Gesellschaft durch Beschluss des Gesellschafterausschusses übertragen
werden.
Der
Dienstnehmer tritt alle Ansprüche auf Bezüge und sonstige
vermögenswerte Vorteile (ausgenommen Sitzungsgelder und Spesenersatz) aus
diesen Funktionen und Mitgliedschaften an die Gesellschaft
ab.
Auf
Verlangen der Gesellschaft hat der Dienstnehmer derartige Funktionen und
Mitgliedschaften jederzeit zurückzulegen."
Aufsichtsratsvergütungen
im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 liegen vor, wenn Vergütungen
irgendwelcher Art für die Überwachung der Geschäftsführung
an Personen gewährt werden, die mit dieser Aufgabe betraut sind. Auf die
Bezeichnung der Person des Empfängers oder der Vergütung kommt es
nicht an (VwGH 10.4.1964, 2154/63). Es muss bloß eine überwachende
Tätigkeit vorliegen und die Vergütung muss für die
Überwachung gewährt werden (VwGH 31.5.1963, 1796/61).
Unstrittig ist, dass die von
der Bw. an die X.- AG geleisteten Zahlungen für die Tätigkeiten der
jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat der Bw. geleistet wurden.
Somit liegen zweifellos Aufsichtsratsvergütungen im Sinne des § 12
Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vor. Dem Vorbringen der Bw., dass die Zahlungen dieser
Vergütungen an die X.- AG anstelle der tatsächlich tätig
gewordenen Aufsichtsräte nicht zu einer Zurechnung führen
könnten, ist Folgendes entgegenzuhalten: § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988
spricht von Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der
Geschäftsführung beauftragte Personen für die Funktion
gewährt werden. Das Gesetz meint damit, dass die für die Ausübung
der Funktion "Aufsichtsrat" geleisteten Vergütungen der
Hinzurechnung unterliegen. Das Gesetz stellt hingegen nicht darauf ab, ob diese
Vergütungen direkt an die tätig gewordenen Aufsichtsratsmitglieder
geleistet werden. Auch bei Zahlungen der Aufsichtsratsvergütungen an die
jeweiligen Dienstgeber der Aufsichtsräte liegt ein Anwendungsfall des
§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vor, zumal es sachgerecht ist
ausschließlich darauf abzustellen, dass tatsächlich
Aufsichtsratsvergütungen vorliegen. Die von der BP gemäß
§
12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 vorgenommene Hinzurechnung der
Aufsichtsratsvergütungen in Höhe von € 4.360,37 in den Jahren
2000 und 2001 entspricht daher dem Gesetz. Festzuhalten ist, dass die
einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen bei den einzelnen
Aufsichtsräten nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist,
weshalb auf die Ausführungen der BP und der Bw. hinsichtlich einer
"Vorwegverfügung" und eines ertragsteuerlich relevanten
Zuflusses bei den einzelnen Aufsichtsräten nicht einzugehen ist.
Sitzungsgelder
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 8 Abs.
2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen
sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und
die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht
gewährt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Wie bereits ausgeführt
liegen Aufsichtsratsvergütungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988
vor, wenn Vergütungen irgendwelcher Art für die Überwachung der
Geschäftsführung gewährt werden, wobei es auf die Bezeichnung
der Vergütung nicht ankommt. Die Überwachung der
Geschäftsführung stellt in der Regel grundsätzlich einen Ausfluss
der Gesellschafterrechte dar und ist daher aus dem Blickwinkel der
Einkommensverwendung im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG 1988 auf ihre
Abzugsfähigkeit zu untersuchen.
Die BP begründet die
Nichtanerkennung der geltend gemachten Sitzungsgelder und die Zurechnung als
verdeckte Ausschüttung damit, dass die Zahlung dieser Sitzungsgelder ohne
Rechtsgrund an die X.- AG erfolgt sei, da die Dienstnehmer diese Sitzungsgelder
nicht an die X.- AG abgetreten hätten. Feststellungen hinsichtlich einer
fehlenden betrieblichen Veranlassung dieser Zahlungen bei der Bw. oder einer
nicht angemessenen und damit fremdunüblichen Höhe der Sitzungsgelder
wurden von der BP nicht getroffen. Die Bw. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Zahlung von Sitzungsgeldern an Aufsichtsratsmitglieder der gängigen
Praxis entspricht. Auch die Höhe der von der Bw. gewährten
Sitzungsgelder ist als durchaus fremdüblich anzusehen, zumal die
Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bw. auf
Grundlage des gemäß den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 GmbHG
erforderlichen Gesellschafterbeschlusses ausbezahlt wurden. Die von der Bw.
dargelegte teilweise Mitbetrauung der Aufsichtsratsmitglieder mit
Geschäftsführungsfunktionen ändert nichts an der Eigenschaft des
Aufsichtsrates als Überwachungsorgan, solange die Überwachungsfunktion
eindeutig im Vordergrund steht. Dass eine überwachende Tätigkeit
vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass die Existenz des Aufsichtsrates in der
Rechtsgrundlage der Bw. verankert ist. Nach dem Gesamtbild ergeben sich für
den unabhängigen Finanzsenat keine Zweifel an der betrieblichen
Veranlassung des von der Bw. geltend gemachten Aufwandes für die
Sitzungsgelder der Aufsichtsratsmitglieder. Die rechtliche Würdigung des
vorliegenden Sachverhaltes führt daher zum Ergebnis, dass die Zurechnung
der von der Bw. gezahlten Sitzungsgelder in Höhe von € 872,07 in den
Jahren 2000 und 2001 als verdeckte Ausschüttung nicht zu Recht erfolgt ist.
Diese Sitzungsgelder unterliegen jedoch nach der dargestellten Rechtslage der
Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, weshalb sie in Höhe von
jährlich € 436,03 bei den Einkünften der Bw. nicht abgezogen
werden dürfen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien,
6. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 31 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1967-W/05
- Stammnummer
- 26276
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF