Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1946-W/05
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1946-W/05vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 18. Juli 2005
betreffend I. Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) II. Verfügungsverbot entschieden:
I. Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Vorlage der
Berufung gegen den Bescheid vom 18. Juli 2005 betreffend Verfügungsverbot
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird gemäß
§ 273 Abs.
1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 18. Juli 2005 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung wurde festgehalten, dass der
Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als persönlich haftender
Gesellschafter der Firma, Wien, Abgaben einschließlich Nebengebühren
in Höhe von 10.108,99 €, dazu an Gebühren und Barauslagen
für diese Pfändung 106,39 €, zusammen 10.215,38 €
schulde.
Wegen dieses Gesamtbetrages
würden die aus nachstehend angeführten Rechtsverhältnissen dem
Abgabenschuldner angeblich gegen die Firma I-GmbH zustehenden Forderungen in
unbekannter Höhe gepfändet.
Beschränkt pfändbare
Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge
gemäß
§290a EO.
Sämtliche Forderungen aus
vertraglichen Verpflichtungen (Werkverträge, Kaufverträge,
Versicherungen,...)
Die Firma I-GmbH dürfe,
soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den
Abgabenschuldner zahlen.
Die unpfändbaren
Beträge, die dem Abgabenschuldner von beschränkt pfändbaren
Forderungen zu verbleiben hätten, würden sich aus den jeweils mit der
Existenzminimum-Verordnung bekannt gegebenen Tabellen ergeben.
Wurde nicht nur eine
Pfändung, sondern auch eine Überweisung von Geldforderungen
verfügt, werden die vorstehend gepfändeten Forderungen
gemäß
§ 71 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich
ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis
zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung überwiesen und
an die Drittschuldnerin die Aufforderung gerichtet, die gepfändeten
Forderungen bis zur Höhe des oben bezeichneten Gesamtbetrages an das
angeführte Finanzamt einzuzahlen bzw. zu überweisen.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling ebenfalls vom 18. Juli 2005 wurde gegen den Bw. ein
Verfügungsverbot erlassen und darauf hingewiesen, dass durch Zustellung des
angeschlossenen Pfändungsbescheides an den jeweiligen Drittschuldner die
genannten Forderungen abgabenbehördlich gepfändet worden
seien.
In der Rechtsmittelbelehrung
wurde festgehalten, dass gegen das in diesem Bescheid ausgesprochene
Verfügungsverbot gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1
Abgabenexekutionsordnung kein Rechtsmittel zulässig sei.
Mit Eingabe vom 4. August 2005
hat der Bw. sowohl gegen den Bescheid - Verfügungsverbot vom 18. Juli
2005 als auch gegen den Bescheid - Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung (Drittschuldner-Erklärung) Berufung erhoben und
Aussetzung der Einhebung beantragt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die Firma seit 1. Jänner 1984 nicht mehr aktiv
sei, wie aus beiliegender Erklärung vom 20. Februar 1986 erkennbar sei. Die
damals noch ausstehenden Forderungen seien vom Bw. bezahlt worden, obwohl er mit
Herrn Z. mündlich vereinbart gehabt habe, dass die Forderungen aus der
Firma von ihm zu bezahlen seien. Dieses beiliegende Schreiben sei auch 1993
(Bescheid liege ebenfalls bei) als Grund für die Einstellung der
Vollstreckung anerkannt worden.
Der Bw. ersuche, diese
Gehaltspfändung nochmals zu überprüfen und den Sachverhalt nach
seiner Auffassung richtig zu stellen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Baden Mödling vom 25. August 2005 wurde die Berufung gegen
den Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird
ausgeführt, dass für die Firma zum Zeitpunkt der Pfändung noch
ein Abgabenrückstand in Höhe € 10.108,99 bestanden habe. Bei der
Firma habe es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt.
Gemäß
§ 6 BAO hafte jeder Miteigentümer im Rahmen des
Gesamtschuldverhältnisses für die gesamte Schuld der Gesellschaft und
nicht nur anteilig. Die Einstellungserklärung aus dem Jahre 1993 habe
lediglich die damals durchgeführte Lohnpfändung betroffen, um dem Bw.
Zeit zu geben, eine andere Lösung zur Tilgung des Rückstandes zu
finden und den Arbeitsplatz nicht zu verlieren.
Nach wiederholten
Einbringungsversuchen seitens des Finanzamtes Baden Mödling habe der Bw. im
September 2003 ein Ansuchen gestellt, die Steuerschuld auf € 2.000,00 zu
reduzieren und diesen Betrag in Raten bezahlen zu dürfen. Das Finanzamt
Baden Mödling habe diesem Antrag entsprochen und mit Schreiben vom 30.
September 2003 eine Ratenbewilligung innerhalb von 20 Monaten für den
Teilbetrag von € 2.000,00 bewilligt. Leider seien seitens des Bw. keine
Zahlungen geleistet worden und somit sei diese Vereinbarung hinfällig
gewesen.
Der Bw. habe also sehr wohl
Kenntnis vom bestehenden Abgabenrückstand gehabt und daher sei die Berufung
als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 17. Oktober 2005 wurde die Berufung gegen das
Verfügungsverbot und die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung mit
der Begründung zurückgewiesen, dass eine Berufung gegen das
Verfügungsverbot und die Aufforderung zur Abgabe der
Drittschuldnererklärung gemäß
§ 77 Abs.1 (ergänzt:
Abgabenexekutionsordnung) unzulässig sei.
Im Schreiben datiert vom 4.
August 2005 (eingelangt am 19. September 2005) ersucht der Bw. um Vorlage der
Berufung (Berufung zum Bescheid - Verfügungsverbot vom 18.7.05,
Berufung zum Bescheid - Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung) an die zweite Instanz.
Der Bw. möchte nochmals
mitteilen, dass die Firma seit 01. Jänner 1984 nicht mehr aktiv
gewesen sei. Seine berufliche Tätigkeit habe sich nach Linz verlagert,
daher habe er seine Steuern ab diesem Datum beim FA Linz abgeführt. Die
Deckblätter der Steuererklärungen für das Jahr 1984 habe er
beigelegt.
Der Bw. ersuche, diese
Gehaltspfändung bzw. deren Höhe nochmals zu überprüfen und
den Sachverhalt nach seiner Auffassung richtig zu stellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 65 Abs. 1
AbgEO: Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt
mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe
der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekanntzugeben.
§ 65 Abs. 2
AbgEO: Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei
mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen.
§ 65 Abs. 3
AbgEO: Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den
Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
§ 65 Abs. 4
AbgEO: Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt
die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden
Vorschriften geltend machen.
§ 65 Abs. 5
AbgEO: Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in
Verwahrung genommen werden.
§ 276 Abs.
2 BAO: Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die
Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der
Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Ad
I.
Gemäß
§ 65 Abs.
1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners
mittels Pfändung derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3
AbgEO). Der Bw. ist Schuldner der Abgabenschuldnerin, sohin der Drittschuldner.
Diesem steht das Rechtsmittel gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO
zu.
Die Pfändung einer
Geldforderung gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO kann jedoch nicht mit dem
Argument bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die
gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der
Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im
Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung
bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann und ob etwa
Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020).
In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, dass Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung sich
weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt
ergeben.
Soweit der Bw. ausführt,
dass "die damals noch ausstehenden Forderungen vom Bw. bezahlt worden
wären, obwohl er mit Herrn Z. mündlich vereinbart gehabt habe, dass
die Forderungen aus der Firma von ihm zu bezahlen seien, ist darauf hinzuweisen,
dass am Bestand der gegenständlichen Abgaben kein Zweifel besteht. Nicht
zuletzt hat - wie auch schon vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt - der Bw. nach wiederholten Einbringungsversuchen seitens
des Finanzamtes Baden Mödling im September 2003 ein Ansuchen gestellt, die
Steuerschuld auf € 2.000,00 zu reduzieren und diesen Betrag in Raten
bezahlen zu dürfen. Zwar wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 30.
September 2003 bewilligt, doch wurden vom Bw. keine Zahlungen geleistet bzw.
wurde die Ratenvereinbarung nicht eingehalten.
Zu der vom Bw. angeführten
Einstellungserklärung ist festzuhalten, dass - wie vom Finanzamt
bereits ausgeführt - diese Einstellungserklärung aus dem Jahre
1993 lediglich die damals durchgeführte Lohnpfändung betroffen hat, um
dem Bw. Zeit zu geben, eine andere Lösung zur Tilgung des Rückstandes
zu finden und den Arbeitsplatz nicht zu verlieren.
Über eine allfällige
interne Vereinbarung zwischen dem Bw. und Herrn Z. war nicht im Rahmen dieses
Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid des
Finanzamtes ist somit zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Ad
II.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen
Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine
Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als
unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146).
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 die Berufung gegen das
Verfügungsverbot und die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung
gemäß
§ 77 Abs.1 Abgabenexekutionsordnung als unzulässig
zurückgewiesen. Da das Finanzamt im konkreten Fall eine entsprechende
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen hat, kommt dem Vorlageantrag vom 4.
August 2005 (eingelangt am 19. September 2005) eine solche Qualifikation nicht
zu, sodass er keine rechtliche Wirkung erzielen konnte (VwGH 26.6.1990,
89/14/0122) und in der Folge zurückzuweisen war.
Wien, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1946-W/05
- Stammnummer
- 26257
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF