Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0698-I/06
Pflichtteil: Sind "Entfertigungszahlungen" an die übrigen Pflichtteilsberechtigten zur "Vermeidung eines Rechtsstreites" als notwendigerweise erwachsene Kosten bzw. als Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten zu qualifizieren und damit abzugsfähig ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0698-I/06vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. August 2006 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (siehe Protokoll vom 8./23. Juni 2006) nach
dem am 24. Oktober 2005 verstorbenen H hatte die Witwe M als Alleinerbin
aufgrund des Testamentes aus 1990 die bedingte Erbantrittserklärung
abgegeben; daneben waren als Pflichtteilsberechtigte vorhanden die beiden
ehelichen Kinder P und C sowie die außereheliche Tochter T. Hinzugetreten
in der Abhandlungstagsatzung ist der präsumtive außereheliche (ae.)
Sohn G (= Berufungswerber, Bw), der ein Vaterschaftsgutachten vorgelegt hat. Die
Witwe hat aufgrunddessen zu Protokoll gegeben, dass sie für die
Verlassenschaft die Vaterschaft des Erblassers betr. den Bw anerkennen will und
beim Standesamt eine entsprechende Anerkennungserklärung abgeben wird.
Festgehalten wurde, dass bei rechtswirksamer Anerkennung die vier Kinder
aufgrund des Gesetzes zu je 1/6 erbberechtigt sind, sodass deren Pflichtteil je
1/12 bzw. der geminderte Pflichtteil je 1/24 vom Reinnachlass beträgt. Vom
Rechtsvertreter der drei Kinder P, C und T wurde
"im Hinblick auf das abzuschließende
Pflichtteilsübereinkommen kein Einwand gegen die Anerkennung der
Vaterschaft des verstorbenen H durch
dessen Verlassenschaft für den präsumtiven ae. Sohn G"
erhoben. Festgehalten wurde weiters, dass T den geminderten Pflichtteil
(1/24) und der Bw den zustehenden Pflichtteil (1/12) geltend macht. Laut
dem im Anschluss an das Inventar (mit Feststellung des Reinnachlasses in
Höhe von rund € 420.772) zwischen der Erbin und den
pflichtteilsberechtigten Kindern - nach eingehender Beratung zur
einvernehmlichen und vollständigen Gutmachung der
Pflichtteilsansprüche - getroffenen "Pflichtteilsübereinkommen"
verpflichtet sich die Erbin M den Kindern P, C und dem Bw den je
1/12-Pflichtteil im Betrag von je € 40.000 sowie der T den geminderten
1/24-Pflichtteil von € 20.000 bis spätestens 1. November 2006 zu
bezahlen. Unter Punkt VII. des Pflichtteilsübereinkommens wird
festgehalten: "Zur Vermeidung eines
Rechtsstreites über die Anerkennung der Vaterschaft des verstorbenen
H durch dessen Verlassenschaft zum
präsumtiven ae. Sohn G
verpflichtet sich hiemit letzterer trotz Kenntnis, dass es in
gegenständlicher Angelegenheit keine Befristung für die Antragstellung
zur Anerkennung der Vaterschaft und keine Legitimation für deren
Bestreitung durch die pflichtteilsberechtigten Kinder besteht, den beiden
Kindern P und
C je einen Betrag von € 5.000
und der ae. Tochter T einen Betrag von
€ 2.500 bis spätestens 1.11.2006 spesen- und abzugsfrei
auszuzahlen". Der Bw beauftragt seine Rechtsvertreterin zur Auszahlung
der Teilbeträge von gesamt € 12.500 von seinem Pflichtteil von
€ 40.000 an die drei genannten Kinder, welche
"sohin ihre vorbehaltlose Zustimmung zur
Anerkennung der oa. Vaterschaft" erteilen.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom
23. August 2006, StrNr, ausgehend vom Pflichtteilserwerb € 40.000
nach Abzug des Freibetrages € 2.200, sohin ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von € 37.800 gemäß
§ 8 Abs. 1
(Stkl. I) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
die 3,5%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 1.323 vorgeschrieben.
Hinsichtlich der als "Vergleich" qualifizierten Vereinbarung unter Punkt
VII. des Pflichtteilsübereinkommens wurde dem Bw eine
Rechtsgeschäftsgebühr zur Vorschreibung gebracht; der
diesbezügliche Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der gegen den Erbschaftssteuerbescheid erhobenen
Berufung wurde eingewendet, die Bemessungsgrundlage müsse in
sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 6 ErbStG um jene
€ 12.500 vermindert werden, zu deren Zahlung sich der Bw zwecks
Vermeidung eines Rechtsstreites gegenüber den anderen Kindern verpflichtet
habe. Nach Abzug dieser Entfertigungszahlungen ergebe sich die
Bemessungsgrundlage mit € 25.300 und sohin die 3%ige Erbschaftssteuer
mit lediglich € 759.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2006 wurde damit begründet, dass es sich bei den
betreffenden Zahlungen weder um Kosten des Bw für einen geführten
Rechtsstreit iSd § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG noch um Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten iSd § 20 Abs. 6 ErbStG, sondern vielmehr um eine
freiwillige Leistung des Bw handle, um einen allfälligen Rechtsstreit zu
vermeiden.
Mit Antrag vom 17. Oktober 2006 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, nach der VwGH-Judikatur (Erk. vom 17.3.1986, 84/15/0117)
gehörten zu den aus Rechtsstreitigkeiten erwachsenden Kosten iSd
§ 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG solche gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten, die dem Bedachten zur Durchsetzung seiner
Ansprüche notwendigerweise erwachsen würden. Die Zahlung der
Entfertigungsbeträge sei dem Bw zur Durchsetzung seines
Pflichtteilsanspruches notwendigerweise erwachsen, da er andernfalls -
hätte er sich hiezu nicht im Zuge der Abhandlung verpflichtet - einen
Rechtsstreit hätte führen müssen. Darüberhinaus sei die
Aufzählung der Abzugsposten in § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG eine bloß
demonstrative.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftssteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen; als solche gelten gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Pflichtteil ist jener Erbteil, den bestimmte nahe
Verwandte, die - wenn der Erblasser nicht testiert hätte - von Gesetzes
wegen zu Erben berufen worden wären, mindestens erhalten müssen. Den
Nachkommen (und dem Ehegatten) steht als Pflichtteil die Hälfte dessen zu,
was sie als gesetzliche Erben erhalten hätten (§§ 765, 766 ABGB),
sohin im Berufungsfall dem Bw als außerehelichem Sohn - wie in der
Abhandlung festgestellt - ein Zwölftel vom Nachlasswert.
Zivilrechtlich ist für die Berechnung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt
der wirklichen Zuteilung maßgebend, wobei der Schätzung des
Nachlasses der gemeine Preis, sohin der Verkehrswert, zugrundezulegen ist (vgl.
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts5, Band II, S.
304 ff.).
Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe; sein Anspruch
ist grundsätzlich eine Forderung auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld (§ 784
ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch
gegen den Erben auf Zahlung einer
Geldsumme (vgl. VfGH 6.12.1990, B 175/90). Beim Pflichtteilsanspruch handelt es
sich also um einen schuldrechtlichen Anspruch, dh. ein Forderungsrecht gegen den
Erben auf Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines entsprechenden
Anteiles am Reinnachlass (vgl. VwGH 27.6.1994, 93/16/0129,0130; OGH 30.1.1976, 7
Ob 509/76).
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG entsteht die
Steuerschuld für den Erwerb eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches
mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Der klagbare Pflichtteilsanspruch gilt
schon dann als erhoben/geltendgemacht, wenn der Berechtigte dem Erben auf
ernsthafte Weise zu erkennen gibt, dass er seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen
will (VwGH 14.3.1978, 2277/75), spätestens und ohne Zweifel jedoch mit dem
im Zuge der Verlassenschaft zwischen dem Erben und den Pflichtteilsberechtigten
abgeschlossenen Übereinkommen (VwGH 27.1.1999, 98/16/0361,
0362).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Erst nach dem Erwerb bzw. nach
dem Todestag neu entstandene Kosten und Schulden können grundsätzlich
nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den einzelnen Ziffern des
§ 20 Abs. 4 ErbStG gesondert angeführt sind (VwGH 11.5.2000,
97/16/0214).
Nach § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG sind von dem Erwerbe
insbesondere abzuziehen "die Kosten eines für den Nachlass oder wegen des
Erwerbes geführten Rechtsstreites".
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Aufzählung
der in § 20 Abs. 4 ErbStG angeführten Abzugsposten - argumento
"insbesondere" - eine bloß demonstrative. Zu diesen gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten gehören all jene und soweit, die aus
Anlass des Anfalles bzw. - wie im gegenständlichen Berufungsverfahren
eingewendet - zur Durchsetzung der Rechte des Bedachten oder Erwerbers demselben
notwendigerweise erwachsen sind (vgl.
VwGH 17.3.1986, 84/15/0117).
Im Gegenstandsfalles steht nunmehr an Sachverhalt Folgendes
fest: Der Bw ist als präsumtiver ae. Sohn des Erblassers dem
Abhandlungsverfahren in der Tagsatzung vom 8. Juni 2006 hinzugetreten und
hat dort ein Vaterschaftsgutachten eines Sachverständigen vorgelegt, wonach
die Vaterschaft des Erblassers zum Bw "mit 99,99 % Wahrscheinlichkeit praktisch
erwiesen ist". Die Witwe M hat daraufhin als testamentarische Alleinerbin in
Vertretung der Verlassenschaft ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie
die Vaterschaft des Erblassers anerkennt und bei der zuständigen
Behörde eine entsprechende Anerkennungserklärung abgeben wird. Der
Rechtsbeistand der drei weiteren pflichtteilsberechtigten Kinder hat
ausdrücklich im Hinblick auf das abzuschließende
Pflichtteilsübereinkommen keinen Einwand gegen diese Anerkennung der
Vaterschaft erhoben. Der zufolgedessen in Höhe von 1/12 des Nachlasses
festgestellte Pflichtteilsanspruch des Bw wurde von diesem anschließend
ausdrücklich geltend gemacht (siehe S. 4 des Abhandlungsprotokolles vom
8.6./23.6.2006). Laut Pkten I. und II. des zwischen den Beteiligten
einvernehmlich abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens verpflichtet sich
die Alleinerbin, ua. dem Bw dessen in Höhe von € 40.000 (= 1/12 des
Nachlasswertes) bemessenen Pflichtteil bis 1. November 2006
abzugelten.
Wenn daher weder von der Erbin, der gegenüber allein
der Forderungsanspruch des Bw besteht, noch von Seiten der übrigen
Nachkommen irgendein Einwand gegen die Anerkennung der Vaterschaft des
Erblassers zum Bw erhoben worden war, vielmehr sohin dessen Stellung als Sohn
und damit Pflichtteilsberechtigter anerkannt und auch im Übereinkommen
einvernehmlich eine Übereinkunft betreffend die volle Abgeltung seines
Pflichtteilsanspruches erzielt wurde, dann ist für die
Berufungsbehörde in keinster Weise erkennbar, inwiefern für den Bw die
Durchführung eines allfälligen Rechtsstreites zu gewärtigen war.
Dies umso weniger als in Pkt. VII. des Pflichtteilsübereinkommens, worin
sich der Bw zur Zahlung der insgesamt € 12.500 an die übrigen
drei Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, zunächst festgeschrieben wird,
dass der Bw diese Zahlungen leistet "trotz Kenntnis, dass für die
pflichtteilsberechtigten Kinder keine Legitimation zur Bestreitung der
Anerkennung der Vaterschaft besteht". Entgegen dem Berufungsvorbringen, die
Zahlung dieser Entfertigungsbeträge seien dem Bw "notwendigerweise" zur
Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erwachsen, ist daher für die
Berufungsbehörde in keinster Weise nachvollziehbar, worin der Bw die
"Notwendigkeit" zur Abwendung/Vermeidung einer Rechtsstreitigkeit konkret mit
den übrigen Pflichtteilsberechtigten erblickt hat, wenn diesen offenkundig
nicht einmal eine diesbezügliche Legitimation zugestanden ist.
Darüberhinaus geht schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG hervor, dass nur solche erforderlichen Gerichts-,
Anwalts- oder sonstigen Prozesskosten überhaupt abzugsfähig sind,
soweit die Anrufung des Gerichtes zur Sicherung des Nachlasses oder zu seinem
Erwerb notwendig war. Das bedeutet
- wie zB auch aus dem Erkenntnis des VwGH 17.3.1986, 84/15/0117, erhellt,
worauf der Bw im Vorlageantrag verweist - dass es sich grundsätzlich um
tatsächlich entstandene Kosten
aufgrund eines auch tatsächlich
durchgeführten Rechtsstreites
handeln muss, welcher Umstand gegenständlich ganz offensichtlich nicht
vorliegt.
Gemäß
§ 20 Abs. 6 ErbStG können
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten nur insoweit abgezogen werden, als der
Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird. Wenn in der Berufung
eingewendet wird, in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung
hätte die Bemessungsgrundlage des Bw um dessen Verpflichtung zur Zahlung
der € 12.500 gemindert werden müssen, so ist dem entgegen zu
halten, dass durch § 20 Abs. 6 ErbStG ausschließlich die
Abzugsfähigkeit der Pflichtteilsverbindlichkeiten
beim Erben, die für ihn aufgrund
der Geltendmachung der Pflichtteile durch die Berechtigten entstanden sind,
geregelt wird (siehe dazu: Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz. 38 f. zu § 20). Ein Vorbringen unter Bezugnahme auf
diese Bestimmung in Zusammenhalt mit allfällig von einem Pflichtteilserwerb
abzuziehenden Kosten geht daher von vorneherein völlig ins
Leere.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0698-I/06
- Stammnummer
- 26252
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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