Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1213
Abgrenzung betriebstättenbegründender Assistenzleistungen in China
geltende FassungEAS-Auskunft04 1662/1-IV/4/98vom 19.01.1998
Wortlaut laut Findok
Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-China legt fest, daß
Bauausführungen und Montagen einschließlich Aufsichtstätigkeit
ab Überschreiten einer Frist von 6 Monaten
betriebstättenbegründend wirken. Artikel 5 Abs. 3 lit. b legt
ergänzend dazu fest, daß
österreichische Unternehmen, die eine
betriebstättenbegründende Bauausführung oder Montage in China
vornehmen, auch insoweit eine Betriebstätte dort unterhalten, als eine
länger als 6 Monate andauernde Entsendung von Personal zwecks Beratung des
chinesischen Kunden im Zusammenhang mit dieser
betriebstättenbegründenden oder einem anderen China-Projekt dieses
österreichischen Unternehmens erfolgt.
Das Schlußprotokoll zu Artikel 5 bezieht sich
ebenfalls auf 6 Monate übersteigende Assistenzleistungen, allerdings nur
auf solche, bei denen das österreichische Unternehmen
keine betriebstättenbegründende
Bauausführung oder Montage in China durchführt.
Gelingt es daher einem österreichischen Unternehmen,
einen Bohrturm in China innerhalb von 5 Monaten zu errichten, dann liegt keine
Baubetriebstätte in China vor. Es kann daher in einem solchen Fall durchaus
10 Monate dauern, um das Personal vor Ort mit der Arbeitsmethode des Bohrturmes
ausreichend vertraut zu machen; gemäß Schlußprotokoll kann
durch eine solche Langzeitberatung jedenfalls keine Steuerpflicht für das
Unternehmen in China ausgelöst werden. Anders aber ist der Fall zu
beurteilen, wenn das Schlußprotokoll nicht zur Anwendung gelangen kann,
weil die Errichtung des Turmes z.B. 7 Monate dauert; in diesem Fall endet die
Betriebstätte nicht nach Ablauf der technischen Montage (lit. a), sondern
erst nach Beendigung der Assistenzleistungen (lit. b).
19.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
- Anlage 1 Z 1 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1662/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 26236
- Gültig
- 19.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF