Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0972-W/06
Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0972-W/06vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HV, vom 6. März 2006
gegen den am 17. Februar 2006 zugestellten Bescheid und vom
16. April 2006 gegen den Bescheid vom 20. März 2006 des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Ablauf der Aussetzung der
Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:
Die
Berufung gegen den am 17. Februar 2006 zugestellten Bescheid wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Die
Berufung gegen den Bescheid vom 20. März 2006 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid vom 20. März 2006 bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit undatiertem, dem Berufungswerber (Bw.) am
17. Februar 2006 ausgefolgten Bescheid verfügte das Finanzamt den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid erwähnte
Berufungserledigung ihm bis heute nicht zugegangen sei. Auch die im Bescheid
erwähnte Buchungsmitteilung sei ihm nicht ausgefolgt worden. Dafür
liege dem Bescheid ohne Datum eine Abfrage der Buchungen vom 28.
November 2001 bis 17. Februar 2006 bei, deren Endsaldo von
€ 11.850,92 aber leicht unrichtig sei. Der auf € 11.850,92
korrigierte Saldo der Buchungsliste sei aber um € 631,34 höher
als der mit dem Bescheid ohne Datum betriebene Betrag von € 11.219,53.
Zu diesen € 631,34 sei kein Bescheid ergangen, sodass er unberechtigt
sei. Mit 7. Dezember 2005 sei ihm ein zweiter Einkommensteuerbescheid
zugestellt worden, gegen welchen er fristgerecht berufen habe. Diese Berufung
sei bis heute nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 20. März 2006 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der
Einkommensteuer 1998 in Höhe von € 5.608,46 und der
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 5.611,07.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
16. April 2006 führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass der
Bescheid ein ursprüngliches Datum vom 23. November 2005 trage.
Dieses Datum sei händisch gestrichen und durch das Datum
20. März 2006 geändert worden, welches durch Amtssiegel
bestätigt worden sei. Ein mit 20. März 2006 ausgestellter
Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung könne keine
Forderung zum 30. Dezember 2005 fällig stellen. Somit sei auch
die Zahlungsaufforderung vom 16. Jänner 2006 völlig
ungerechtfertigt.
Das Finanzamt gab der Berufung vom 6. März 2006
mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2006
statt.
Mit Eingabe vom 28. April 2006 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung vom
6. März 2006 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Durch die mit Berufungsvorentscheidung vom
24. März 2006 erfolgte Stattgabe der Berufung vom
6. März 2006 wurde der angefochtene Bescheid (ohne Datum)
ersatzlos aufgehoben. Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos
aufgehoben, so wird die Berufung unzulässig. Sie ist als unzulässig
geworden zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 273
Tz. 12).
Laut Aktenlage ergingen am 25. November 2005 der
Bescheid über die Endgültigerklärung der Einkommensteuer 1998 und
am 7. Dezember 2005 der Bescheid über die endgültige
Festsetzung der Einkommensteuer 1999, sodass die Höhe der Einkommensteuer
1998 und 1999 nicht mehr von der Erledigung der Berufungen gegen die Bescheide
vom 10. Juli 2002 abhängig war und der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung anlässlich dieser Erledigungen gemäß
§ 212a Abs. 5 zweiter Satz BAO zu verfügen war.
Dass der Bw. gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 erneut ein
Rechtsmittel eingebracht hat, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. § 212a Abs. 5 vierter
Satz BAO).
Dem Einwand, dass die im Bescheid erwähnte
Berufungserledigung (betreffend B-G) dem Bw. nicht zugegangen sei, wurde bereits
in der Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2006 entgegnet, dass
mit Zustellung des Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten diese an
alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen gilt.
Sofern der Bw. die händische Änderung des
Bescheiddatums rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass Bescheide erst durch
ihre Bekanntgabe wirksam werden. Die händische Änderung der
Datumsangabe ist daher rechtlich bedeutungslos. Die Hinweise auf die
Nichtausfolgung einer Buchungsmitteilung, die Unrichtigkeit einer Kontoabfrage
und eine ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung sind nicht zielführend, da
Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens lediglich die Verfügung
des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0972-W/06
- Stammnummer
- 26223
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF