Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1732-W/06
Steuerliche Erfassung von rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1732-W/06vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen mit
"1" angegeben. Die Veranlagung erfolgte unter Berücksichtigung
eines Lohnzettels am 27.3.2006.
Am 23.5.2006 übermittelte die Wr. Gebietskrankenkasse
im elektronischen Weg nach § 69 Abs. 5 EStG einen weiteren Lohnzettel, in
dem sie Bruttobezüge von € 4.355,29 und sonstige Bezüge von
€ 622,18, somit steuerpflichtige Bezüge in Höhe von €
3.733,10 auswies.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren nach § 303
Abs. 4 BAO wieder auf und setzte im neuen Einkommensteuerbescheid die obigen
Beträge zusätzlich an.
In der gegen den Sachbescheid gerichteten Berufung brachte
die Bw. vor, sie hätte im Oktober 2005 einen Antrag auf Rückerstattung
von Sozialversicherungsbeiträgen gestellt, da sie im Juni 2004 eine
freiwillige Abfertigung ihres damaligen Dienstgebers erhalten habe, die dieser
falsch abgerechnet und wie einen "normalen" Bezug berechnet habe,
weswegen ihr von dieser Abfertigung zuviel an Sozialversicherungsbeiträgen
abgezogen worden sei.
Nach Durchführung von Ermittlungen durch das
Betriebsfinanzamt der Wr. Gebietskrankenkasse wies das Finanzamt die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab. Aufgrund einer Überprüfung sei
festgestellt worden, dass es sich beim Betrag von € 3.733,10 um zuviel
bezahlte Sozialversicherungsbeiträge gehandelt habe; es seien im Bescheid
keine rechnerischen oder rechtlichen Unrichtigkeiten festgestellt
worden.
Im Vorlageantrag wendete die Bw. ergänzend zur
Berufung ein, wegen der unrichtigen sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung
des ehemaligen Arbeitgebers könne auf dem momentan vorliegenden
Einkommensteuerbescheid keine rechtliche oder rechnerische Unrichtigkeit
feststellbar sein, "da dieser ebenfalls bereinigt" gehöre.
Einen korrigierten Einkommensteuerbescheid werde sie so rasch wie möglich
anfordern, erst dann werde eine richtige Feststellung/Festsetzung möglich
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG sind Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus
einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gem. § 25 Abs.
1 Z 3 lit. d EStG gehören hierzu auch Rückzahlungen von
Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens
von Einkünften iSd Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt
wurden.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG hat bei Auszahlung
von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG die auszahlende
Stelle einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte
zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausbezahlten
Bezüge als sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG
auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben. Wenn
derartige Bezüge zugeflossen sind, liegen weiters nach § 41 Abs. 1 Z 3
EStG die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass
tatsächlich im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge rückgezahlt
worden sind. Auch deren betragsmäßige Höhe wird von der Bw.
ebensowenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, dass die Wr. Gebietskrankenkasse
entsprechend der Bestimmung des § 69 Abs. 5 EStG ein Siebentel der
ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 1 EStG ausgewiesen hat.
Sie vermeint aber in ihrem Vorlageantrag offensichtlich,
dass eine Berücksichtigung der entsprechenden Beträge nicht im
Streitjahr, sondern im Jahr des Bezugs der zugrunde liegenden Einkünfte zu
erfolgen habe.
Damit verkennt sie, dass gemäß
§ 19 Abs. 1
EStG Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie zufließen.
Dies war unbestrittenermaßen im Streitjahr der Fall, weswegen jede
Rechtsgrundlage fehlt, die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge
nachträglich in demjenigen Jahr zu erfassen, in dem sie seinerzeit
abgeflossen sind.
Wien, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1732-W/06
- Stammnummer
- 26212
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF