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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0311-K/05

Erhöhte Familienbeihilfe bei Asthma bronchiale allergica, Fructosemalabsorption, Sichelfüßen, Hyperaktivität, pavor nocturnus, Krankenhaustrauma

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-K/05vom 24.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Der Sohn der Bw. wurde drei Mal untersucht und dabei folgende ärztliche Sachverständigengutachten erstellt: | Untersuchung am | durch | Gesamtgrad der Behinderung | 07.04.2005 | Arzt für Allgemeinmedizin (Dr. S. ) | 20 v.H. | 07.06.2005 | Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (Dr. S.-P.) | 20 v.H. | 21.12.2005 | Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (Dr. B.) | 20 v.H. (Dr. S.: Asthma bronchiale allergica: Richtsatzposition 285 GdB: 020 %, Rahmensatzbegründung: unterer RS, da keine schulmedizinische Dauermedikation durchgeführt wird und derzeit eine Allergenkarenz durchgeführt wird (Fructosevermeidung, Diät nach Erfahrung, Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH..., die Legasthenie bewirkt idF keine MdE, ehemalige Sichelfüße derzeit ohne Funktionsstörung; Dr. S.-P. : Asthma bronchiale allergica, Richtsatzposition 285 GdB: 020 %, Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz, da keine schulmedizinische Dauermedikation erforderlich ist, Allergenkarenz, Fructosevermeidung sowie Diät nach Erfahrung ausreichend; Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH..., sehr positive Entwicklung laut Eltern unter spezifischer Diät und Allergenkarenz, sowie subjektiv beschwerdefrei. Dr.B.: allerg. Asthma bronchiale, Richtsatzsatzposition 285 GdB: 020 % Rahmensatzbegründung: oberster Rahmensatz der gZ Richtsatzpos.Nr., trotz Hinweisen für Obstruktion keine regelmäßige Asthmamedikation, keine regelmäßige Lungenfunktionskontrolle, keine Dauermedikation; Fructosemalabsorption Richtsatzposition: 355 GdB: 010 %, Rahmensatzbegründung: mittlerer Rahmensatz der gZ Rsp. 355, keine jährlichen H2 Belastungstests, durch die Diät angepasst, verringert werden könnte..... Schmerzsymptome, psychische Leiden können mangels aktueller Befunde oder Arztbriefe nicht festgestellt werden.. Richtsatzposition: 00000 GdB: 0% Einschätzung der Vorgutachter bestätigt..). Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, Abschnitt, a) Bronchien und Lunge, Asthma bronchiale, lautet: | 285. | Leichte Fälle ohne wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens | 0 - 20 v. H. | 286. | Schwerere Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller geringgradiger cariopulmonler Funktionsstörung | 30 - 40 v. H. | 287. | Schwere Fälle mit dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem Bestehen des Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung | 50 - 70 v. H. | 288. | Schwerste Fälle mit hochgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung | 80 - 100 v. H. Im Streitfall liegt bewiesenermaßen Asthma bronchiale allergica (RSP Nr. 285.) vor. Die Fructosemalabsorption wirkt sich nach Dr. S. und Dr. S.-P. infolge Fructosevermeidung und Diät nach Erfahrung nicht negativ aus; Dr. B. schätzt die Fructosemalabsorption mit 10 % ein (RSP Nr. 355 "leichte Darmstörung ohne nachweisbare Schleimhautveränderungen), wobei eine strenge Diät idR nicht nötig und sinnvoll sei. Originalarztbriefe des LKHV betreffend Fructosemalabsorption wurden nicht vorgelegt - Auszüge aus Vorgutachten bescheinigen Malabsorption durch Fructosemaldigestion (keine hereditäre Fructoseintoleranz). Sichelfüße sind nach Ansicht Dr. S. ohne Funktionsstörung. Nach Dr. B. zeigten wiederholte orthopädische Untersuchungen Röntgen (1999 LK, 2003 Dr. G.) keine organischen Ursachen. Aktuelle Untersuchungsbefunde wurden nicht vorgelegt. Hyperaktivität/Legasthenie: bewirkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Dr. S.). Laut Dr. B.: ADHS Abklärung 1998 Tova Test Uni Graz negativ, für die Legasthenie liegen keine aktuellen Testpsychologischen Untersuchungen vor. Kopfschmerzen, Pavor nocturnus, Ängste vor Impfungen und Blutabnahmen, Krankenhaustrauma fasst Dr. B. unter Schmerzsymptomen, psychische Leiden zusammen. Diese konnten aufgrund fehlender Befunde/Arztbriefe nicht diagnostiziert werden RSP Nr. 000). Im Gutachten Dris. S.-P. wurde festgestellt, dass keine körperlichen, kognitiven und psychischen Einschränkungen vorliegen. Auf Grund der ausführlichen Anamnese und der durchgeführten Untersuchungen stellten die untersuchenden Ärzte übereinstimmend den Grad der Behinderung mit 20 v. H. fest (siehe Richtwert: 285 der obigen Verordnung). Der Umstand, dass drei unabhängige ärztliche Sachverständige (Dr. S., Dr. S.-P. und Dr. B.) und der zuständige leitende Arzt (Dr. A.G.), zu dem Ergebnis gelangen, dass bei P der (Gesamt-)grad der Behinderung 20 v.H. beträgt, dass überdies ein weiterer Arzt, Dr. K.B., nach einer zusätzlichen Überprüfung der Gutachten und Einwendungen der Bw. zu dem Ergebnis gelangt, "die Einwände der Partei nicht geeignet sind medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen und eine anders lautende medizinische Beurteilung zu bewirken", lässt den eingeschätzten Behinderungsgrad von 20 v.H. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen. Zu bedenken ist auch, dass die Gutachten im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden des Sohnes der Bw. behandeln und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (Patrick ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) enthalten (vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139, 27.04.2004, 2003/14/0105 uvam.). Unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Übereinstimmung der Gutachten, dass die Art, das Ausmaß der Leiden sowie die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise erörtert wurden, gelangt der unabhängige Finanzsenat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Feststellung des (Gesamt-)Grades der Behinderung mit 20 v. H. aufgrund der übereinstimmenden Gutachten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Der Ansicht der Bw., wonach ihr Sohn an Neurodermitis, Asthma, Allergien, MCF, Hyperaktivität, Fructosemalfunktionsstörung, Legasthenie, grenzwertiger Mucoviszidose, Sichelfüßen, Haltungsschwäche, Krankenhaustrauma, Kurzsichtigkeit, Kieferanomalien und Impfschäden leide und deshalb ein "Behinderungsgrad" von 30 % vorliege, kann angesichts der oben dargestellten, fundierten und schlüssigen Gutachten nicht gefolgt werden. Daran vermögen auch die detailliert geschilderten und von der Bw. "diagnostizierten" Leiden von Patrick nichts ändern. Denn völlig außer Streit steht der Umstand, dass der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidung nur medizinische Gutachten, die von ärztlichen Sachverständigen auf dem Boden der medizinischen Wissenschaft erstellt wurden, heranziehen darf. Und auch der Ansicht von Dr. B., wonach seine Aufgabe (also die Aufgabe von medizinischen Sachverständigen) darin besteht aus nachgewiesenen Leiden den Grad der Behinderung abzuleiten nicht aber Diagnosen "neu" zu erstellen, pflichtet der unabhängige Finanzsenat uneingeschränkt bei. Wenn die Bw. meint die Rahmensatzbegründung sei nicht nachvollziehbar ist sie auf Folgendes zu verweisen: gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt (§ 3 leg. cit.). Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände erfolgt somit nicht im Wege einer Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze, sondern nach § 3 Richtsatzverordnung, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Leiden bei Einschätzung des MdE von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste MdE verursacht (VwGH 1.6.1999, 94/08/0088 uam.) Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 8 KVOG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE rechtfertigt (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0191). Im Berufungsfall begründet das Asthma bronchiale allergica einen 20 %igen Grad der Behinderung. Die Fructosemalabsorption (10 v. H., Dr. B.) führte zu keiner höheren Gesamteinschätzung des Gesamtleidenszustandes. Somit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung im Streitfall 20. v. H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Feststellung des Grades der Behinderung mit 20 v. H. aufgrund der übereinstimmenden schlüssigen Gutachten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Bw. erachtet sich durch die "Rückstufung des Behindertengrades" von 30 % auf 20 % beschwert. Diesem Einwand kann im Hinblick auf die oben dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden. Im Streitfall wurde gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG vorgegangen und durch 3 unabhängige Experten schlüssige Sachverständigengutachten erstellt, die den Gesamtgrad der Behinderung lediglich mit 20 % einschätzten. Dass durch die "Rückstufung" des Behindertengrades von 30 % auf 20 % nun nicht mehr die Möglichkeit besteht, die tatsächlich für das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen (vgl. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303), ist bedauerlich. Im Berufungsfall geht es aber einzig und allein um die Frage, ob der Grad der Behinderung von Patrick mindestens 50 v. H. beträgt oder nicht. Denn nur wenn im Berufungsfall der Grad der Behinderung mit mindestens 50 v. H. festgestellt worden wäre, hätte sich die Familienbeihilfe erhöht und wäre der Berufung stattgegeben worden. Die Bw. argumentiert mit dem erhöhten (komplementärmedizinisch verursachten) Betreuungs- und Pflegeaufwand für P und fordert die "steuerliche" Gleichstellung von allergischen Asthmatikern mit Diabetikern. Dass das Leiden von P einen finanziellen und zeitlichen Aufwand bedeutet, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand vermag aber der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da - wie ausgeführt - § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der Behinderung des Kindes und nicht auf die finanzielle Situation der Eltern abstellt. Die Bw. spricht sich gegen die Auswahl der Gutachter aus, vielmehr hätten Allergie erfahrene Mediziner, Immunologen, komplementärmedizinisch ausgebildete Mediziner ihren Sohn "befunden" sollen. Dieser Einwand geht ins Leere. P wurde von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin und zwei Sachverständigen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde untersucht. Die nach § 8 Abs. 5 und 6 FLAG zuständige Behörde, die den Grad der Behinderung zu bescheinigen hat, ist einzig das Bundessozialamt. Nur diesem obliegt es, einen ärztlichen Sachverständigen zu bestimmen. Sehr wohl wäre es der Bw. freigestanden, Gutachten von Immunologen, komplementärmedizinisch ausgebildeten Medizinern etc..., zur Untermauerung ihres Standpunkts vorzulegen. IdZ ist auch die von der Bw. geäußerte Ansicht, wonach von allen Gutachtern Befunde sehr selektiv herangezogen worden seien, was zu einer drastischen Verzerrung der Bewertung des Gesundheitszustandes, des Betreuungsaufwandes, des Diagnosestandes geführt hätte, nicht nachvollziehbar. Die Behauptungen dass Befunde - wie jene des Dr. W. - in die Beurteilung nicht einbezogen worden wären, dass Allergien, MCF, Neurodermitis, Impfschäden im Rahmen der ärztlichen Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, ist - wie das Sachverständigengutachten Dr. B. zeigt - nicht stichhältig. Wie die oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten zeigen, wurden sämtliche von der Bw. vorgelegten Ärztebriefe (Befunde) bei Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt. Dass aktuelle Befunde nicht vorlagen (vgl. Ausführungen Dr. B.), lag nicht im Bereich der ärztlichen Sachverständigen. Die Befürchtung der Bw., wonach die mit 20.02.2006 und 01.07.2006 nachgereichten Befunde (Anm.: dabei handelte es sich um Ärztebriefe des LKHV bzw. der Kabeg LKHV vom 13.7.2004, 20.7.2004, 08.09.2004 und 22.12.2004) von Dr. B. nicht berücksichtigt worden seien, ist unbegründet. Die genannten Ärztebriefe wurden von den Vorgutachtern (Dr. S., Dr. S.-P.) bei Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigt und Dr. B. bestätigte deren Einschätzung. Soweit die Bw. in ihren umfangreichen Schriftsätzen gesellschaftspolitische, gesundheitspolitische, medizinisch-ethische Ausführungen macht, bleibt Folgendes zu bemerken: der unabhängige Finanzsenat hat als Abgabenbehörde zweiter Instanz angefochtene Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Es ist nicht die Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates Grundsatzdiskussionen gesellschafts- und gesundheitspolitischer Art zu führen. Aus diesem Grunde und mangels Relevanz für die Berufungsentscheidung wird auf die von der Bw. thematisierten Bereiche steuerliche Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher medizinischer Gepflogenheiten Therapiefreiheit, Schulmedizin versus Komplementärmedizin (Berücksichtigung neuester Erkenntnisse der Wiener Akademie für Ganzheitsmedizin bzw. Uniklinik Innsbruck,...) sozialethische Aspekte im Zusammenhang mit Erstattung von Leistungen durch die Krankenkassen, Umweltbelastende Faktoren (Hausbrand und Feinstaubbelastung), krankheitsverursachende Medikamente/Impfungen, Gutachterreformierung, "State-of-Art" Diskussion u.ä. nicht eingegangen. Überdies ist der unabhängige Finanzsenat für Fragen betreffend die Gleichstellung von Allergikerkindern mit Diabetikerkindern bzw. diese Angelegenheit vor die Ethikkommission der Bundesregierung zu tragen, nicht zuständig. Im Streitfall sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Klagenfurt, am 24. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Erhebliche Behinderungärztliche Sachverständigengutachtenfreie BeweiswürdigungRichtsatzverordnung zum KOVG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0311-K/05
Stammnummer
26205
Gültig
24.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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