Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0584-G/05
Erhöhte Familienbeihilfe - Gutachten des Bundessozialamtes - freie Beweiswürdigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0584-G/05vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. Mai 2005, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. April 2005, betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind x.y., für die Zeit ab 1. Jänner
2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat
für ihre im Spruch genannte Tochter bis einschließlich Dezember 2004
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Im Zuge der
Überprüfung des Beihilfenanspruches hat das Finanzamt vom Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) eine
Bescheinigung gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 angefordert. Das dieser
Bescheinigung zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten
einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 8. Dezember
2004, dem die leitende Ärztin des Bundessozialamtes am 15. Dezember
2004 zugestimmt hat, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Im
Gutachten wurde ausdrücklich festgestellt, dass das Kind voraussichtlich
nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
weil ein Einsatz am allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten ohne
Zeitdruck und ohne Anforderung an eine höhere intellektuelle
Leistungsfähigkeit möglich sei. Die Auszahlung der Familienbeihilfe
wurde darauf hin eingestellt.
Am 25. Jänner 2005 brachte die Berufungswerberin
durch ihre Sachwalterin einen Antrag auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab
1. Jänner 2005 ein. Dem Antrag angeschlossen wurden unter
anderem:
Eine
Bestätigung des ärztlichen Dienstes beim Gesundheitsamt der Stadt Graz
vom 5. Dezember 2001, wonach das Kind auf Grund einer seit Kindheit
bestehenden Debilität und einer seit ca. 1999 bekannten paranoiden Psychose
aus dem schizophrenen Formenkreis eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
80 % bestehe.
Ein
heilpädagogisches Gutachten der Heilpädagogischen Beobachtungsstation
des Landes Steiermark vom 2. Juli 1975, in dem im Wesentlichen
Debilität sowie eine endogene und exogene Verwahrlosung diagnostiziert
wurde.
Ein
Schreiben der Allgemeinpsychiatrischen Abteilung III am Landesnervenkrankenhaus
Graz vom 30. März 1998, wonach sich das Kind "... seit 7.2.1998 wegen
einer paranoiden Psychose des schizophrenen Formenkreises in stat.
Behandlung..." befand.
Ein
Befund des Leiters des Ambulatoriums für Neurologie und Psychiatrie der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18. Jänner 2001 mit der
Beurteilung: intellektuelle Minderbegabung, paranoide Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis.
Unter Hinweis auf das erwähnte Gutachten des
Bundessozialamtes wurde dieser Antrag der Berufungswerberin mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 15. April 2005 abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
13. Mai 2005 bezeichnet die Berufungswerberin die Ausführungen im
Gutachten, wonach das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, als "unrichtig". Der Zustand des
Kindes habe sich gegenüber der letzten Überprüfung der
Familienbeihilfe im Jahre 1996 nicht wesentlich verändert.
Beim Kind "besteht seit
Kindheit eine geistige Behinderung, seit 1998 weiters eine psychiatrische
Grunderkrankung in Form einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis. Diese Beeinträchtigungen wurden zuletzt von der
Gebietskrankenkasse am 18.01.2001 sowie durch die Stadt Graz Gesundheitsamt im
Dezember 2001 bestätigt. Weiters wurde im Dezember 2001 eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 80 % auf Dauer bestätigt.
Insofern ist nicht
nachvollziehbar bzw. wird im Gutachten auch nicht näher ausgeführt,
weshalb entgegen der dauerhaften 80 %igen Beeinträchtigung nun mehr eine
Beeinträchtigung von lediglich 40% gegeben sein soll. Im Gutachten wird
auch nicht näher ausgeführt worin die Verbesserungen im Laufe der
letzten 4 Jahre gelegen sein soll.
Hinsichtlich der
Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt wird im Gutachten auch nicht näher
ausgeführt, welche konkreten Berufstätigkeiten bei ... möglich
wären, weiters ist zu entgegen zu halten, dass ein gewisser Zeitdruck wohl
jeder beruflichen Tätigkeit inne wohnt, sodass der Hinweis , dass
Tätigkeiten ohne Zeitdruck derzeit möglich wären, eher darauf
hindeutet, dass eine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben
ist."
Außerdem wird einer in der Anamnese wiedergegebene
Aussage, das Kind habe "bereits 1 Jahr voll gearbeitet (40 Wochenstunden)"
widersprochen, da die bisherige Berufstätigkeit des Kindes nicht einmal
ganz zwei Monate gedauert habe, woraus ebenfalls nicht auf eine dauerhafte
Selbsterhaltungsfähigkeit zu schließen sei.
Die vorgelegten Unterlagen wurden in der Folge vom
Finanzamt dem Bundessozialamt mit dem Ersuchen um neuerliche Begutachtung
übermittelt.
Unter Berücksichtigung der im Gutachten
angeführten Befunde, darunter auch alle von der Berufungswerberin in ihrer
Berufungsschrift angeführten Schriftstücke, und nach erfolgter
Untersuchung des Kindes wurde durch eine vom Bundessozialamt betraute
Sachverständige, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie,
folgende wesentliche Diagnose erstellt:
Leichte Intelligenzminderung; Richtsatzposition 578; Grad
der Behinderung 30%.
Störung sozialer Funktion mit Beginn in der Kindheit;
Richtsatzposition 585; Grad der Behinderung: 30%.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde folglich mit 40 vH
festgestellt. Außerdem wurde festgestellt, dass das Kind voraussichtlich
nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Diesem Gutachten vom 20. Juli 2005 hat der leitende Arzt des
Bundessozialamtes am 26. Juli 2005 zugestimmt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2005 hat das
Finanzamt darauf hin die Berufung unter Hinweis auf dieses neuerliche Gutachten
abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vom
31. August widerspricht die Berufungswerberin neuerlich der in der Anamnese
fest gehaltenen Aussage der Tochter, sie habe bereits ein Jahr voll gearbeitet.
Unrichtig sei auch die Aussage des Kindes, sie hätte vor kurzem wieder
selbstständig eine Arbeit gefunden und dort drei Wochen gearbeitet. Es sei
wohl der Wunsch des Kindes arbeiten zu gehen, nur zeige sich im Alltag, dass sie
auf Grund ihrer intellektuellen Minderbegabung und ihrer fehlenden sozialen
Kompetenz nicht in der Lage sei, Arbeit zu finden und in weiterer Folge den
Anforderungen gerecht zu werden. Tatsache sei, dass das Kind mit ihren 28 Jahren
knappe zwei Monate berufstätig gewesen sei. Dies könne wohl nicht als
Selbsterhaltungsfähigkeit gewertet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes
auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Der Berufung kann daher nur die durch das Bundessozialamt
bescheinigte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, zum Erfolg verhelfen, dem festgestellten Grad der
Behinderung kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Dennoch ist darauf einzugehen.
Es liegen zwei Bescheinigungen des Bundessozialamtes vor,
denen ärztliche Sachverständigengutachten zweier Fachärzte
für Psychiatrie und Neurologie zu Grunde gelegt wurden. Beide
Sachverständige kommen auf Grund der Untersuchungsergebnisse und der
vorgelegten Vorbefunde zu einer völlig identischen Beurteilung:
Beide Sachverständige stellen zum einen eine leichte
Intelligenzminderung fest. Für diese ist nach der Richtsatzposition 578 der
so genannten "Richtsatzverordnung" (Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965) ein Grad der
Behinderung von 30 vH vorgesehen.
Zum anderen wurde von beiden Sachverständigen eine
paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert, für
die die Richtsatzposition 585 für Defektzustände nach akuten
Schüben einen Grad der Behinderung zwischen 0 und 100 % vorsieht. Unter
Berücksichtigung des festgestellten Zustandes (vgl. "keine sichere
psychotische Symptomatik" im Gutachten vom 8. Dezember 2004; "Es gibt keine
Hinweise auf Halluzinationen oder Wahnideen" im Gutachten vom 20. Juli
2005, aber auch schon in der Beurteilung des Leiters des Ambulatoriums für
Neurologie und Psychiatrie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom
18. Jänner 2001: "derzeit keine akute Symptomatik") erscheint die
Festsetzung des Grades der Behinderung mit 30 vH schlüssig.
Auf Grund dieser beiden Leiden ergibt sich ein Gesamtgrad
der Behinderung von 40 vH, weil der Gesamtgrad der Behinderung, der durch die
leichte Intelligenzminderung hervorgerufen wird, durch die paranoide Psychose
aus dem schizophrenen Formenkreis um eine Stufe angehoben wird.
Ein Eingehen auf die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit 80 % durch den ärztlichen Dienst beim
Gesundheitsamt der Stadt Graz ist nicht möglich, da dem aktenkundigen
Schriftsatz vom 5. Dezember 2001 jede nähere Begründung dieser
Einschätzung fehlt.
Beide fachärztliche Gutachter kommen zu exakt
demselben Ergebnis, was den Gesamtgrad der Behinderung betrifft und beide
Gutachten entsprechen der Richtsatzverordnung. In den von der Berufungswerberin
vorgelegten Schriftstücken, insbesondere den aktenkundigen Befunden,
befinden sich keine Hinweise, die in den beiden Gutachten, unabhängig
davon, ob sie dem Sachverständigen vorlagen oder nicht, nicht
Berücksichtigung gefunden hätten.
Es gibt daher nicht den geringsten Anlass, die beiden
gleich lautenden Gutachten nicht nur hinsichtlich des Gesamtgrades der
Behinderung als richtig anzuerkennen, sondern auch hinsichtlich der, im
vorliegenden Verfahren einzig relevanten Feststellung, dass die Tochter der
Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Daran kann die Tatsache, dass das Kind sich
tatsächlich (aus welchen Gründen auch immer) nicht selbst seinen
Unterhalt verschafft, nichts ändern. Auch der Dauer einer allfälligen
Erwerbstätigkeit kann im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommen.
Entscheidungswesentlich ist nur, ob sich das Kind seinen Unterhalt selbst
verschaffen könnte, oder ob es voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der unabhängige Finanzsenat kommt in freier
Würdigung der vorliegenden Gutachten, an denen zu zweifeln nicht der
geringste Grund besteht, zur Überzeugung, dass die Tochter der
Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0584-G/05
- Stammnummer
- 26197
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF