Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1947
In Österreich tätiger jugoslawischer Journalist
geltende FassungEAS-Auskunft04 1947/1-IV/4/01vom 05.11.2001
Wortlaut laut Findok
In Österreich akkreditierte ausländische
Journalisten aus Ländern, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen,
werden durch diese Abkommen vor dem Eintritt einer internationalen
Doppelbesteuerung geschützt. Im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein
derartiges Abkommen besteht, unterliegen die in Österreich tätigen
Journalisten der inländischen Steuerpflicht. Werden ihre Bezüge auch
in ihrem Heimatstaat, im vorliegenden Fall in Jugoslawien, der Besteuerung
unterzogen, dann wird es die primäre Aufgabe des Heimatstaates (des
"Ansässigkeitsstaates") sein, sich um die Vermeidung einer
Doppelbesteuerung seiner Bürger zu kümmern. Diese Sichtweise wird auch
durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (z.B. VwGH
v. 8.6.1988, 87/13/0170 und v. 14.3.1990, 89/13/0115).
Ist daher Jugoslawien der Ansässigkeitsstaat von in
Österreich akkreditierten Journalisten, dann wird es Aufgabe Jugoslawiens
sein, die betreffenden Bezüge entweder von der jugoslawischen Besteuerung
freizustellen, oder die österreichische Steuer auf die jugoslawische Steuer
anzurechnen.
05. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1947/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 26188
- Gültig
- 05.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF