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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1947

In Österreich tätiger jugoslawischer Journalist

geltende FassungEAS-Auskunft04 1947/1-IV/4/01vom 05.11.2001

Wortlaut laut Findok

  In Österreich akkreditierte ausländische Journalisten aus Ländern, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, werden durch diese Abkommen vor dem Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung geschützt. Im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein derartiges Abkommen besteht, unterliegen die in Österreich tätigen Journalisten der inländischen Steuerpflicht. Werden ihre Bezüge auch in ihrem Heimatstaat, im vorliegenden Fall in Jugoslawien, der Besteuerung unterzogen, dann wird es die primäre Aufgabe des Heimatstaates (des "Ansässigkeitsstaates") sein, sich um die Vermeidung einer Doppelbesteuerung seiner Bürger zu kümmern. Diese Sichtweise wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (z.B. VwGH v. 8.6.1988, 87/13/0170 und v. 14.3.1990, 89/13/0115). Ist daher Jugoslawien der Ansässigkeitsstaat von in Österreich akkreditierten Journalisten, dann wird es Aufgabe Jugoslawiens sein, die betreffenden Bezüge entweder von der jugoslawischen Besteuerung freizustellen, oder die österreichische Steuer auf die jugoslawische Steuer anzurechnen. 05. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

AnsässigkeitSteuerfreistellungSteueranrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1947/1-IV/4/01
Stammnummer
26188
Gültig
05.11.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF