Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0105-I/05
Zuordnung einer Ausnehmerwohnung zum landwirtschaftlichen Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-I/05vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 BewG 1955 knüpft bei der Definition des Wohnungswertes nicht an den förmlichen Bestand eines Ausgedinges, sondern ganz allgemein an Gebäude bzw. Gebäudeteile an, die Ausnehmern als Wohnung dienen. Somit steht bei der Beurteilung, ob ein von einem Ausnehmer bewohntes Gebäude einen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, nicht die Frage im Vordergrund, ob das lebenslange Wohnrecht des Ausnehmers einem vertraglich vereinbarten Ausgedinge oder einer persönlichen Dienstbarkeit entspringt. Entscheidend ist vielmehr, dass zwischen der Hofübergabe an den Nachkommen und der Einräumung des Wohnrechtes an den Übergeber ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in Form einer entsprechenden Regelung im Übergabsvertrag besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Jänner 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Artfortschreibung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Das Grundstück Nr. 3 Grundbuch X wird zum Stichtag 1.
1. 2004 dem landwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet.
Entscheidungsgründe
Mit
Übergabsvertrag vom 27. 6. 2002 übergab die Mutter des
Berufungswerbers (Bw.) die Liegenschaft EZ 1 im Ausmaß von 22.395
m2 und die
Liegenschaft EZ 2 im Ausmaß von 497
m2, beide Grundbuch X,
an den Bw.
Bei der
Liegenschaft EZ 1 handelt es sich um den als land- und forstwirtschaftliches
Vermögen behandelten "K-Hof", zu dem unter anderem das Grundstück Nr.
3 mit dem hierauf errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude "R...4"
gehört.
Laut Punkt IV
des Übergabsvertrages vom 27. 6. 2002 räumte der Bw. seiner Mutter das
lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Wohnhaus "R...4" verbunden mit
dem Alleinbenützungsrecht am Garten als Dienstbarkeit unentgeltlich ein.
Mit dem an die
Mutter des Bw. gerichteten Bescheid vom 19. 1. 2004 stellte das Lagefinanzamt
den Einheitswert für das aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen herausgenommene, dem Grundvermögen zugeordnete
Grundstück Nr. 3 zum 1. 1. 2002 im Wege einer Nachfeststellung mit
7.900 € (gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöht auf
10.600 €) fest. Als Begründung für die gesonderte Bewertung
des Grundstückes als Einfamilienhaus führte das Finanzamt aus, dass
das bisher als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewertete
Gebäude "R...4" keinem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber mehr als
Wohnung diene.
Mit weiterem
Bescheid vom 5. 2. 2004 nahm das Lagefinanzamt zum 1. 1. 2003 die aufgrund des
eingetretenen Eigentumswechsels erforderliche Zurechnung des Grundstückes
Nr. 3 an den Bw. vor.
Mit Eingabe vom
29. 7. 2004 stellte der Bw. einen Antrag auf Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG, der auf die Zuordnung des
Grundstückes Nr. 3 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
gerichtet ist. Dazu wurde folgendes vorgebracht:
"Bei
dieser...Liegenschaft handelt es sich um jenes Grundstück, auf welchem das
landwirtschaftliche Wohngebäude des "K-Hofes" aufgeführt ist. In dem
die Zuordnung zum Grundvermögen begründenden Bescheid wurde
angeführt, dass das Gebäude "R...4" keinem landwirtschaftlichen
Betriebsinhaber mehr als Wohnung dient und somit gesondert zu bewerten sei. In
diesem Gebäude wohnt die Übergeberin des "K-Hofes", meine Mutter XY.
Dieses Gebäude dient der Versorgung der Altbäuerin und ist dort ihr
Ausgedinge begründet. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören
meines Erachtens nach alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd
einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, wozu nicht nur Grund und Boden,
sondern auch die Gebäude gehören. Eine landwirtschaftliche
Zweckbestimmung ist daher gegeben, zumal hier eine gesamthafte Betrachtungsweise
geboten erscheint..."
Das Finanzamt
gab diesem Antrag mit Bescheid vom 28. 1. 2005 keine Folge. Als Begründung
verwies das Finanzamt zum einen auf § 33 Abs. 1 BewG und zum
anderen auf Punkt IV des Übergabsvertrages vom 27. 6. 2002,
wonach der Bw. seiner Mutter zwar ein verbüchertes lebenslanges
Wohnungsgebrauchsrecht am Wohnhaus "R...4", jedoch kein Ausgedinge
eingeräumt habe.
In der dagegen
fristgerecht erhobenen Berufung vom 11. 2. 2005 brachte der Bw. ergänzend
vor, dass der "K-Hof" auch der Bewirtschaftung von zirka 4 Hektar großen
Waldstücken diene. Der Bw. benötige den Hof insbesondere für die
zur Waldnutzung erforderlichen Maschinen und Geräte. Der Bw. habe erst vor
ungefähr zwei Jahren einen neuen Traktor gekauft, der mehr als
20.000 € gekosten habe. Diese Anschaffung sei "nicht zum
Vergnügen", sondern als Voraussetzung für eine vernünftige
Waldbewirtschaftung getätigt worden. Wenn der Bw. nur gelegentlich im Wald
zu tun gehabt hätte, hätte er auch mit dem "kleinen Steyrer" das
Auslangen gefunden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus
diene der Hof der Bewirtschaftung einer "Christbaumplantage", indem die
geschlägerten Bäume in der Vorweihnachtszeit am Hof aufgestellt und
zum Verkauf angeboten würden. Die Zuordnung des gegenständlichen
Grundstückes zum land- und fortwirtschaftlichen Vermögen sei somit
gerechtfertigt. Der Berufung waren drei Fotos angeschlossen, auf denen das Wohn-
und Wirtschaftsgebäude "R...4" samt einem weiteren Wirtschaftsgebäude
sowie zwei Traktoren abgebildet sind.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn die Art
des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid
festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung). Eine Artfortschreibung setzt
somit eine Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes (§ 18 BewG)
oder der Grundstückshauptgruppe des Bewertungsgegenstandes (§ 54 BewG)
voraus; sie kann aber auch lediglich zur Fehlerberichtigung, also zur Korrektur
unrichtiger Sachverhaltsannahmen und rechtlicher Fehlbeurteilungen erfolgen
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 193 Tz 13, und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Liegen die
Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach
bewertungsrechtlichen Vorschriften vor, so wird ein Fortschreibungsbescheid
entweder auf Antrag oder erforderlichenfalls von Amts wegen erlassen. Der Antrag
kann nach § 193 Abs. 2 zweiter Satz BAO bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, ab dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis
zum Ablauf eines Monats, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid
rechtskräftig ist, gestellt werden.
Gemäß
§ 29 BewG gehören zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen unter anderem
1) das landwirtschaftliche Vermögen,
2) das
forstwirtschaftliche Vermögen.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle
Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
(landwirtschaftlicher Betrieb).
Nach
Abs. 2 Z 3 dieser Gesetzesstelle gelten als Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes nicht
Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen
Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken
vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen.
Nach § 32
Abs. 4 BewG werden die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und
Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb
gehören, unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders
bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes
berücksichtigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder
Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den
Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist bei den
unter § 29 Z. 1 und 3 genannten Unterarten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert
von 2.180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§
39).
Übersteigt
jedoch der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten
Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist
der den Betrag von 2.180,185 Euro übersteigende Teil des Wohnungswertes als
sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5) dem
Grundvermögen zuzurechnen (§ 33 Abs. 2 BewG).
Beim
forstwirtschaftlichen Vermögen gehört gemäß
§ 46
Abs. 5 zweiter Satz BewG das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der
seiner Wohnung dienende Gebäudeteil abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht
zum forstwirtschaftlichen Vermögen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den angeführten
Bestimmungen, dass Gebäude nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen
gehören, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dies ist
bei Gebäuden (Gebäudeteilen) grundsätzlich (nur) dann der Fall,
wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern
und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten
Personen als Wohnung dienen (vgl. VwGH 8. 4. 1991, 88/15/0025, mit
weiteren Nachweisen).
Die Zuordnung
des Gebäudes "R...4" zu den Vermögensarten "land- und
forstwirtschaftliches Vermögen" oder "Grundvermögen" ist
ausschließlich unter dem Gesichtspunkt strittig, dass der Bw. als
nunmehriger Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dieses
Gebäude nicht mehr selbst bewohnt. Im Ergebnis hat das Finanzamt die
Zurechnung des strittigen Gebäudes zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen mit der Begründung abgelehnt, dass der Bw. seiner Mutter kein
Ausgedinge gewähre, sondern ihr lediglich ein lebenslanges
Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt habe.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtfertigt dieser Umstand für
sich allein die Zuordnung des strittigen Gebäudes zum Grundvermögen
nicht.
Für die
Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt
§ 30 Abs 2 BewG selbst und abweichend von der allgemeinen Regel
des § 2 Abs 1 BewG, welche Wirtschaftsgüter nicht als Teile
der wirtschaftlichen Einheit anzusehen sind (vgl. VwGH 27. 9. 1977, 0825/76).
Danach sind (nur) zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers
verwendete, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietete oder sonstigen
betriebsfremden Zwecken dienende Gebäude oder Räume
nicht Teil des landwirtschaftlichen
Betriebes.
Im
Berufungsfall steht außer Streit, dass das Gebäude "R...4" in der
Vergangenheit als Wohn- und Wirtschaftsgebäude einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gedient hat. Das Gebäude "R...4 ", das bis
zum Umzug des Bw. in sein in unmittelbarer Nähe errichtetes Einfamilienhaus
("R...2") vom Bw. und seiner Mutter bewohnt wurde, wird seit dem
29. 7. 2002 ausschließlich von der Mutter des Bw. als Wohnung
benutzt. Das Gebäude "R...4 " wird weder zu eigenen gewerblichen Zwecken
des Betriebsinhabers (Bw.) verwendet noch zu gewerblichen oder Wohnzwecken
vermietet. Fraglich kann daher nur sein, ob die Überlassung dieses
Gebäudes als Wohnung an die Mutter des Bw. dazu führt, dass es einem
sonstigen betriebsfremden Zweck im Sinn des § 30 Abs. 2 Z 3 BewG
dient.
Wie bereits
erwähnt, dienen nicht nur jene Gebäude bzw. Gebäudeteile einem
landwirtschaftlichen Hauptzweck, die der Betriebsinhaber selbst als Wohnung
nutzt. Vielmehr folgt aus § 30 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 BewG, dass zum landwirtschaftlichen Vermögen
auch die den Ausnehmern als Wohnung dienenden Gebäude oder
Gebäudeteile gehören. Das Bewertungsgesetz enthält keine
Definition des Begriffes "Ausnehmer". Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden als
"Ausnehmer" dem Bauernstand angehörige Personen bezeichnet, die sich nach
Übergabe ihres Anwesens an einen Nachkommen im Ausgedinge befinden.
Nach Lehre und
Rechtsprechung stellt das Ausgedinge eine besondere, regelmäßig durch
Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen
Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder
naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit
beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer
Einheit dar, bei der das Element der Reallast überwiegt (vgl. Rummel,
ABGB-Kommentar/3, § 530, Rz 5). )Das Ausgedinge enthält
zumeist das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge , doch ist es
durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingeleistungen zu vereinbaren (vgl.
OGH 11. 5. 1993, 10ObS2/93; OGH 11. 4. 1984,
3Ob39/84).
Die Definition
des Wohnungswertes im § 33 Abs. 1 BewG knüpft nicht an den
förmlichen Bestand eines Ausgedinges, sondern ganz allgemein an
Gebäude bzw. Gebäudeteile an, die Ausnehmern als Wohnung dienen. Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann es demnach keine
entscheidende Rolle spielen, dass das lebenslängliche
Wohnungsgebrauchsrecht der Mutter des Bw. nicht auf der vertraglichen
Vereinbarung eines Ausgedinges beruht, sondern in die Form einer unentgeltlichen
persönlichen Dienstbarkeit gekleidet wurde. Zwar ist zivilrechtlich
zwischen einem als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenen Recht und einer
Reallast des Ausgedinges zu unterscheiden. Der Inhalt des § 33
Abs. 1 BewG lässt aber nicht den Schluss zu, dass dieser im Zivilrecht
bestehende Unterschied auch für die hier strittige Zuordnung des
Gebäudes zu einer bestimmten Vermögensart des Bewertungsgesetzes von
Bedeutung wäre. Aus der Formulierung des § 33 Abs. 1 BewG
ergibt sich insbesondere nicht, dass eine Ausnehmerwohnung nur dann als
Wohnungswert gilt, wenn das Wohnrecht des Ausnehmers einem Ausgedinge
entspringt.
Bei der
Beurteilung, ob das gegenständliche Grundstück einen Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes darstellt oder eine eigene wirtschaftliche
Einheit bildet, steht somit nicht die Frage nach dem Rechtsgrund für das
Wohnungsgebrauchsrecht der Mutter des Bw. im Vordergrund. Entscheidend ist
vielmehr, dass zwischen der Hofübergabe an den Bw. und der Einräumung
des Wohnrechtes an seine Mutter ein unmittelbarer rechtlicher und
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Einstufung des strittigen
Gebäudes als Ausnehmerwohnung geboten erscheinen lässt. Ist aber die
Eigenschaft dieses Gebäudes als Ausnehmerwohnung gegeben, so bleibt der
für eine Beurteilung des Gebäudes als Teil des landwirtschaftlichen
Betriebes erforderliche Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb
gewahrt.
Wenngleich
§ 33 Abs. 1 nicht ausdrücklich auf die Wohnbedürfnisse von
Übergebern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Bezug nimmt, erhellt
aus dieser Bestimmung doch, dass der Gesetzgeber mit der Einbeziehung von
Ausnehmerwohnungen in den Vergleichswert einer historisch gewachsenen Form der
spezifischen Altersversorgung im bäuerlichen Bereich Rechnung tragen
wollte. Demnach werden die den Wohnungsbedürfnissen von Ausnehmern
dienenden Gebäude bzw. Gebäudeteile regelmäßig als Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes angesehen, und zwar selbst dann, wenn eine
Ausnehmerwohnung größere Ausmaße aufweist oder sogar den
Charakter eines Einfamilienhauses hat. Gefordert wird nur, dass das betreffende
Gebäude oder der betreffende Gebäudeteil tatsächlich vom
Ausnehmer bzw. seinen Familienangehörigen als Wohnung benutzt wird, welche
Voraussetzung im Berufungsfall gegeben ist (vgl. dazu
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Anm. 1 zu
§ 33 Abs. 1 und 2; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und
Vermögensteuer, 15. Aufl., § 33 dBewG, Rz 74).
Abschließend
wird noch angemerkt, dass den Ausführungen in der Berufung, der "K-Hof"
diene auch der Waldbewirtschaftung, keine Berechtigung zukommt, weil nach
§ 46 Abs. 5 BewG das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder
der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil abweichend von § 32
Abs. 4 BewG nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Da jedoch der
Ausschluss des strittigen Grundstückes vom landwirtschaftlichen
Vermögen aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt erscheint,
war der Berufung gegen die Abweisung des Artfortschreibungsantrages Folge zu
geben und das Grundstück zum Stichtag 1. 1. 2004 dem
landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-I/05
- Stammnummer
- 26175
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF