Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0024-VI/4/2007
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kleinbusses unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036
geltende FassungInfoBMF-010219/0024-VI/4/2007vom 01.02.2007
Wortlaut laut Findok
Für die Anerkennung eines Fahrzeuges als
vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus ist neben dem Vorliegen von
Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen
erforderlich, dass das Fahrzeug ein kastenwagenförmiges Äußeres
aufweist (siehe die Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002). Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. 9. 2006,
Zl. 2003/15/0036, bei Prüfung der Kleinbuseigenschaft des Opel Zafira
entschieden, dass mit den Außenmaßen des Fahrzeuges
allein das Vorliegen eines
kastenwagenförmigen Äußeren nicht bestimmbar ist.
Der Verwaltungsgerichthof hat nicht ausgeführt, dass
die Außenmaße eines Fahrzeuges, dessen Kleinbuseigenschaft zu
prüfen ist, gänzlich unbeachtlich sind. Die Einbeziehung von
Mindestmaßen bei der Prüfung der Kleinbuseigenschaft hat ihren Grund
darin, dass nach dem EuGH-Urteil Rs. C-409/99 Österreich verpflichtet ist,
bei der Anerkennung von Fahrzeugen als Kleinbusse auf die diesbezügliche
Verwaltungspraxis zum 1. 1. 1995 Bedacht zu nehmen. Österreich muss somit
alle Fahrzeuge, die zum 1. 1. 1995 als Kleinbusse anerkannt waren, auch
weiterhin als solche anerkennen. Allerdings entspricht es dem EuGH-Urteil,
Fahrzeuge, die zum 1. 1. 1995 nicht als Kleinbusse anerkannt waren, auch
weiterhin nicht als solche anzuerkennen. Das Bundesministerium für Finanzen
hat hier insofern eine großzügige Auslegung getroffen, als es auch
Fahrzeuge, die am 1. 1. 1995 noch nicht auf dem Markt waren, dahingehend
überprüft, ob sie - wenn sie am 1. 1. 1995 bereits auf dem Markt
gewesen wären - als Kleinbusse anerkannt worden wären. Hiebei werden
die geringsten Außenmaße der zum 1. 1. 1995 anerkannt gewesenen
Fahrzeugtypen herangezogen. Nur Fahrzeuge, die nicht einmal diese
Mindestmaße erreichen und somit auch nach der Verwaltungspraxis zum 1. 1.
1995 keinesfalls als Kleinbusse anerkannt worden wären, werden nicht in die
Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse aufgenommen.
Diese aus der EuGH-Judikatur abgeleitete Vorgangsweise des
Bundesministeriums für Finanzen hat durch das nunmehrige VwGH-Erkenntnis
Zl. 2003/15/0036 insofern eine Modifikation erfahren, als aufgrund der
Außenmaße (Größe) eines Fahrzeuges allein nicht auf das
kastenwagenförmige Äußere geschlossen werden kann. Es
könnte also auch einem Fahrzeug, das nicht einmal diese Mindestmaße,
die in Entsprechung der zum 1. 1. 1995 bestandenen Verwaltungspraxis ermittelt
wurden, aufweist, Kleinbuseigenschaft zukommen oder einem neu auf den Markt
kommenden Fahrzeug, das diese Mindestmaße überschreitet, die
Kleinbuseigenschaft nicht zuerkannt werden.
Der VwGH hat jedoch nicht die Frage entschieden, ob der
Opel Zafira eine Kastenwagenform aufweist. Nach Ansicht des Bundesministeriums
weist der Opel Zafira keine Kastenwagenform auf. Indizien hiefür sind die
vorgezogene Motorhaube, die abfallende Dachlinie und die abgeschrägte
Heckpartie. Dasselbe gilt zB für die siebensitzigen Fahrzeuge Citroen C4
Picasso, Ford S-Max, Honda Stream, KIA Carens, Mazda Premacy, Mazda 5, Mercedes
R-Klasse, Peugeot 307, Renault Grand Scénic, Toyota Corolla Verso und VW
Touran.
Diese Fahrzeuge sind daher unverändert nicht als
Kleinbusse anzusehen und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Würde man
für derartige Fahrzeuge (kleine Minivans) den Vorsteuerabzug zulassen,
käme es zu einer Aushöhlung der Vorsteuerausschlussbestimmung des
§ 12 Abs. 2. Z 2 lit. b UStG 1994. Unternehmer würden in diesem Fall
in großem Maße anstelle "normaler" PKWs und Kombis diese
Minivans einsetzen, zumal diese Fahrzeuge zwar auf sieben Personen zugelassen
werden können, im tatsächlichen Einsatz jedoch vielfach - wie
"normale" PKWs und Kombis - als fünfsitzige Fahrzeuge verwendet
werden und sich die hinteren Sitzplätze für längere Fahrten meist
kaum eignen. Der budgetären Zielsetzung der Vorsteuerausschlussbestimmung
des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 und somit dem Willen des Gesetzgebers
könnte bei Zulassung derartiger Fahrzeuge als Kleinbusse nicht mehr
entsprochen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0024-VI/4/2007
- Stammnummer
- 26168
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF