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Findok · Richtlinien

ZT-2510

6. Normales Zuteilungsverfahren

überholte Fassung (bis 31.12.2007)RichtlinieBMF-010314/0119-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 31.12.2007.

Wortlaut laut Findok

6. Normales Zuteilungsverfahren Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag ab 14.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) Zuteilungen vor. Wird jedoch ein Mitgliedstaat durch außergewöhnliche Umstände an der Antragsübermittlung gehindert, so kann die Kommission die Zuteilung verschieben, bis alle Anträge übermittelt wurden. Gemäß Artikel 308b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden im Regelfall die Ziehungsanträge am zweiten Tag nach Annahme der Zollanmeldung bearbeitet. Zuteilungen für die an einem Samstag oder Sonntag angenommenen Anmeldungen erfolgen zusammen mit den Zuteilungen für die Anmeldungen des folgenden Montags. Die Bearbeitung der Ziehungsanträge, die später als zwei Tage nach der Annahme der Zollanmeldung übermittelt werden, erfolgt am Tag ihres Eingangs bei der GD TAXUD in chronologischer Reihenfolge (nach dem Datum) mit den anderen Anträgen. Gemäß Artikel 308a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermitteln die Mitgliedstaaten jedoch alle zulässigen Ziehungsanträge unverzüglich an die Kommission. Vorbehaltlich des Artikels 308a Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfolgt die erste Ziehung für Anträge, die zu Jahresbeginn angenommene Zollanmeldungen betreffen, am vierten Arbeitstag in der Kommission nach dem 4. Jänner. Die Kommission nimmt normalerweise an jedem Arbeitstag eine Zuteilung vor, außer an Gemeinschaftsfeiertagen in Brüssel, Samstagen und Sonntagen. Die Kommission nimmt außerdem an zwei Arbeitstagen zwischen dem 27. und 30. Dezember eine Zuteilung vor. Lauten die Zollkontingente auf Euro, so ist bei der Umrechnung in Euro der jeweiligen Landeswährung der Mitgliedstaaten, die nicht an der einheitlichen Europäischen Währung teilnehmen, der am ersten Arbeitstag im Oktober des Vorjahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte Umrechnungskurs zugrunde zu legen (siehe Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zu Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften4) Dieser Kurs gehört zu den unter Abschnitt 5.2 genannten Referenzdaten. Die Kommission prüft bei der Antragsbearbeitung, ob der Antrag nicht doppelt gestellt wurde, die beantragte Menge nicht ungewöhnlich hoch ist, die Rückübertragung nicht höher als die entsprechende(n) Ziehung(en) ist (sind). Nach dieser Prüfung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, seinen Ziehungsantrag oder seine Rückübertragung, gegebenenfalls nach Berichtigung, zu bestätigen. Nach jeder Zuteilung übermittelt die Kommission dem jeweiligen Mitgliedstaat folgende Angaben: die Gesamtmenge der täglichen Zuteilungen, die seine Ziehungsanträge betreffen, den Stand oder die Restmenge jedes Zollkontingents, die nach den auf Gemeinschaftsebene erfolgten Ziehungen und Rückübertragungen des jeweiligen Tages zur Verfügung steht, die durch die Zuteilung ausgeschöpften Zollkontingente, die an diesem Tag eröffneten oder wiedereröffneten Zollkontingente sowie das Sperrdatum, jede Änderung des Sperrdatums, die Änderung der Einstufung eines Zollkontingents als "nicht-kritisch" oder "kritisch". 4 ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1 in der geltenden Fassung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.02.2007 bis 31.12.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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