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Findok · Richtlinien

ZT-2510

5.1. Rolle und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1823-IV/8/2007gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 30.11.2008.

Wortlaut laut Findok

5.1. Rolle und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Die Bearbeitung der Zollanmeldungen und insbesondere die Anwendung von Zollpräferenzen fallen in die unmittelbare Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente übernehmen die Zollbehörden insbesondere folgende Aufgaben: Überprüfung der Zulässigkeit der Ziehungsanträge und ihrer vollständigen Übereinstimmung mit den Daten der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, insbesondere anhand des TARIC's, des Warenursprungs sowie der Daten für die Eröffnung und Schließung des betreffenden Zollkontingents, gemäß Artikel 308a Absatz 3 Überprüfung der Gültigkeit der den Zollbehörden vorgelegten Ursprungszeugnisse, Echtheitsbescheinigungen oder anderen erforderlichen Unterlagen2 , Prüfung der Gültigkeit der angemeldeten Waren- und Ursprungskombination, Prüfung der Gültigkeit der für die Menge verwendeten Einheiten, Ab- oder Aufrunden der Mengen jedes Ziehungsantrags: von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit Prüfung, ob das Verhältnis zwischen dem angemeldeten Wert und der angemeldeten Menge realistisch ist, Prüfung bei Rückübertragungen, ob die Menge einer bereits gezogenen Menge entspricht, Weiterleitung der Anträge an die Kommission, Entgegennahme der Entscheidung der Kommission und Genehmigung der Ziehungen, Aufdeckung von irrtümlichen Ziehungen und Rückübertragung an die Kommission. Die Mitgliedstaaten dürfen die zugeteilten Mengen nur für die Einfuhren verwenden, auf die sich der ursprüngliche Ziehungsantrag bezieht. Die Mitgliedstaaten können einen an die Kommission weitergeleiteten Ziehungsantrag, der noch nicht behandelt wurde, stornieren. Die Mitgliedstaaten können eine an die Kommission weitergeleitete Rückübertragung, die noch nicht behandelt ist, annulieren. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, die Erschöpfung eines Zollkontingentes zu veröffentlichen. 2 In Artikel 256 der Verordnung (EWG) Nr 2454/93 ist festgelegt, dass eine Begünstigung im Rahmen von Zollkontingenten erst nach Vorlage der für die Inanspruchnahme der Präferenzbegünstigung verlangten Unterlagen bei der Zollbehörde gewährt werden kann und welche Frist dafür eingeräumt wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1823-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 8)
Gültig
01.01.2008 bis 30.11.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF