Findok · Richtlinien
ZT-2510
5.2. Rolle und Zuständigkeiten der Kommission
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0443-IV/8/2013gilt ab 01.01.2013
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
5.2. Rolle und Zuständigkeiten der Kommission
Die Kommission hat im Allgemeinen die Aufgabe, die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sicherzustellen und die ihr vom Rat übertragenen Befugnisse zur Durchführung der von diesem erlassenen Regeln zu gewährleisten.
Im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente übernimmt die Kommission (GD TAXUD) insbesondere folgende Aufgaben:
Wartung der Datenbank für ZollkontingentePflege des Kontingentssystems und des TARIC-Systems,
Übermittlung aktualisierter Referenzdaten an die Mitgliedstaaten, insbesondere am Jahresende,
Annahme und Bearbeitung von Ziehungsanträgen und Rückübertragungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften,
Annahme und Bearbeitung von Regularisierungsanträgen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, und erforderlichenfalls Beratung der Mitgliedstaaten,
Gewährleistung der vorschriftsmäßigen Zuteilung der von den Mitgliedstaaten rückübertragenen Mengen,
Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse eines jeden Vorgangs,
Veröffentlichung der verfügbaren Restmengen aller Gemeinschaftszollkontingente auf der Website EUROPA im Internet,
Ausarbeitung konsolidierter Berichte auf Monats- und Jahresbasis über die gemeinschaftsweiteEU-weite Inanspruchnahme der Zollkontingente,
ständige Bemühung um die Verbesserung der Effizienz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0443-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2013 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF