Findok · Richtlinien
ZT-2510
12. Vertraulichkeit
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0414-III/11/2017gilt ab 01.12.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Wortlaut laut Findok
12. Vertraulichkeit
Gemäß Artikel 12 des Zollkodex sind die durch die Ziehungsanträge von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Daten von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln.
Die folgenden Informationen dürfen jedoch allgemein bekannt gegeben werden:
die Restmenge oder Ausschöpfung eines Zollkontingents,
das Datum der Ausschöpfung eines Zollkontingents,
das Datum der nächsten Zuteilung,
der kritische ZustandStatus eines Zollkontingents.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob er Informationen über dort gestellte Anträge veröffentlicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0414-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF