Findok · Richtlinien
ZT-2510
9.3. Verfahren mit Bezug auf frühere Zollkontingente
überholte Fassung (bis 30.11.2016)RichtlinieBMF-010314/0244-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.11.2016.
Wortlaut laut Findok
9.3. Verfahren mit Bezug auf frühere Zollkontingente
Gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Eine Annullierung oder Anpassung eines Zollkontingentnutzungsvorteils nach unten kann innerhalb dieses Zeitraums vorgesehen werden. Dieses könnte sich zum Beispiel aus einer Kontrolle oder Buchprüfung von Zollämtern oder Unternehmensaufzeichnungen ergeben.
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 geben die Zollbehörden der Kommission alle ungenutzten zugeteilten Zollkontingentsmengen unverzüglich zurück. Diese Rückübertragungen können in einer normalen täglichen Anfragedatei übertragen werden.
Gemäß Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden Einfuhrabgaben auf Antrag erstattet oder erlassen; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld zu stellen. Eine nach oben gerichtete Anpassung eines früher bewilligten Zollkontingentsvorteils oder die Bewilligung eines neuen Vorteils kann innerhalb dieses Zeitraums vorgesehen werden. Dieses könnte sich zum Beispiel aus einer Kontrolle oder Buchprüfung von Zollämtern oder Unternehmensaufzeichnungen ergeben oder aus einem formlosen Antrag von oder im Namen eines Unternehmers hervorgehen. Ziehungsanträge zum Erhalt von rückwirkenden Vorteilen sollten in einer normalen täglichen Anfragedatei an die Kommission übertragen werden.
Die Mitgliedstaaten können der Kommission (GD TAXUD) die Fälle, in denen besondere Zweifel oder Schwierigkeiten bestehen, mitteilen. Diese könnten in der unter Abschnitt 5 erwähnten Sachverständigengruppe oder im Rahmen einer Newsgruppe der CIRCABC-Zollkontingent-Interessengruppe geprüft werden.
Wird die fristgerechte Eingabe des Ziehungsantrags eines Mitgliedstaats in das Zollkontingentsystem durch einen Irrtum der Zollbehörden verhindert (siehe Artikel 119 Absatz 2 des Zollkodex ), so kann die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat mitteilen, welchen Vorteil er erhalten hätte, wenn der Antrag nicht zu spät gestellt worden wäre.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0244-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.11.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF