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Findok · Richtlinien

ZT-2510

7.5. Sperrung von Zollkontingenten

überholte Fassung (bis 08.09.2013)RichtlinieBMF-010314/0801-IV/8/2012gilt ab 01.01.2013

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2013 bis 08.09.2013.

Wortlaut laut Findok

7.5. SperreSperrungvon Zollkontingenten Im Interesse einer Gleichbehandlung von Einführern können bestimmte Zollkontingente unter besonderen Umständen gesperrt werden. Dieser Fall ist gegeben bei: Wiedereröffnung eines ausgeschöpften Zollkontingents aufgrund einer Rückübertragung, Erhöhung eines Zollkontingents, das ausgeschöpft oder nahezu ausgeschöpft ist, Eröffnung eines Zollkontingents durch eine rückwirkend anwendbare Verordnung, einem Zollkontingent, das durch ein solches mit abweichendem Geltungszeitraum ersetzt wird. Das Zollkontingent kann dann für mindestens 10 Arbeitstage gesperrtwerden nachdem die erforderlichen Daten inim TARIC-System und in die Zollkontingentsdatenbank TQSZollkontingentssystem eingegeben worden sind. Betrifft die Rückübertragung ein bereits ausgeschöpftes Zollkontingent, so wird das betreffende Kontingent wiedereröffnet. Ist die rückübertragene Menge (oder die Gesamtmenge der Rückübertragungen) groß (5% oder mehr der Ausgangsmenge), so wird die neue Menge innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Rückübertragung für Ziehungen zur Verfügung gestellt. Ist die rückübertragene Menge für ein während seines Geltungszeitraums ausgeschöpftes Kontingent klein (unter 5% der Ausgangsmenge), wird das Kontingent erst wiedereröffnet, wenn sich die rückübertragenen Mengen zusammen auf mindestens 5 % der Ausgangsmenge belaufen. Die betreffenden Mengen werden im System der Kommission für die Verwaltung der Zollkontingente gespeichert, und der Mitgliedstaat, der die Rückübertragung veranlasst hat, erhält in der Datenbank für Zollkontingente eine Warnmeldung, dass die Rückübertragung wegen der geringen Menge erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt wird. Die Kommission gibt über die Zollkontingent-Gruppe von CIRCA eine Meldung heraus, in der sich auf die Existenz kleiner rückübertragener Mengen für ein bestimmtes Zollkontingent hinweist. Das Zollkontingent wird wiedereröffnet, sobald sich die Summe der kleinen Mengen auf 5 % der Ausgangsmenge beläuft. Die neue Menge wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Wiedereröffnung des Kontingents für Ziehungen zur Verfügung gestellt. Erreichen die während des Geltungszeitraums eines Zollkontingents rückübertragenen Mengen nicht mindestens 5 % der Ausgangsmenge, wird das Zollkontingent dennoch 15 Arbeitstage vor Ablauf des Geltungszeitraums wiedereröffnet. Die neue Menge wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Wiedereröffnung des Zollkontingents für Ziehungen zur Verfügung gestellt. Alle Rückübertragungen, die innerhalb der letzten 15 Arbeitstage des Geltungszeitraums oder nach Ablauf des Geltungszeitraums eines Zollkontingents erfolgen, werden unabhängig von ihrem Umfang innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Rückübertragung für Ziehungen zur Verfügung gestellt. Nach Konsultation der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Frist, ab der die neue Menge zur Verfügung steht, jedoch um über zehn Arbeitstage verlängern, um so den möglicherweise in diesem Zusammenhang auftretenden außergewöhnlichen Situationen Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Ziehungsanträge zu sammeln und vorzulegen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die Anzahl der nach der Wiedereröffnung vorgelegten Ziehungsanträge unter Berücksichtigung der erneut verfügbaren Menge beschränken und bevorzugt Ziehungsanträge vorlegen, deren Einfuhrdatum zu Beginn des Geltungszeitraums liegt. Vor Ablauf des Geltungszeitraums ausgeschöpfte Zollkontingente können durch die Erhöhung der Ausgangsmenge wiedereröffnet werden. Beruht diese Erhöhung auf einer Verordnung, dann steht die zusätzliche Menge, unabhängig von ihrem Umfang, zehn Arbeitstage nach der Veröffentlichung der Verordnung für die nächste Zuteilung zur Verfügung. Ist die Erhöhung eines Zollkontingentes schon bekannt und übersteigen die vorliegenden Ziehungsanträge die bisherige Menge, so wird das betroffene Zollkontingent im Regelfall gesperrt statt erschöpft. Die Sperre wird erst dann aufgehoben, wenn die zusätzliche Menge dem Zollkontingent hinzugerechnet worden ist. Werden: neue Zollkontingente durch eine rückwirkende Verordnung eröffnet oder bestehende Zollkontingente während ihres Geltungszeitraums durch andere Zollkontingente ersetzt, die für einen Teil des gleichen Zeitraums gelten, so nimmt die Kommission die erste Zuteilung frühestens am elften Arbeitstag nach der Veröffentlichung der Verordnung vor.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0801-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 8)
Gültig
01.01.2013 bis 08.09.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF