Findok · Richtlinien
ZT-2510
7.1. Rolle und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
überholte Fassung (bis 30.11.2016)RichtlinieBMF-010314/0244-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.11.2016.
Wortlaut laut Findok
7.1. Rolle und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Die Bearbeitung der Zollanmeldungen und insbesondere die Anwendung von Zollpräferenzen fallen in die unmittelbare Zuständigkeit der Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten.
Im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente übernehmen die Zollbehörden insbesondere folgende Aufgaben:
Überprüfung der Zulässigkeit der Ziehungsanträge und ihrer vollständigen Übereinstimmung mit den Daten der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, insbesondere anhand des TARIC, des Warenursprungs sowie der Daten für die Eröffnung und Schließung des betreffenden Zollkontingents,
gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 Überprüfung, ob den Zollbehörden Ursprungszeugnisse, Echtheitsbescheinigungen oder andere erforderlichen Unterlagen, die für die Gewährung des Zollkontingents notwendig sind, vorgelegt wurden und ob sie gültig sind1 ,
Prüfung der Gültigkeit der angemeldeten Waren- und Ursprungskombination,
Prüfung, ob das Verhältnis zwischen dem angemeldeten Wert und der angemeldeten Menge realistisch ist,
Prüfung bei Rückübertragungen, ob die Menge einer bereits gezogenen Menge entspricht,
Weiterleitung der Ziehungsanträge an die Kommission,
Entgegennahme der Entscheidung der Kommission und Genehmigung der Ziehungen,
Aufdeckung von irrtümlichen Ziehungen und Rückübertragung an die Kommission
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Mengen bei jedem Ziehungsantrag wie folgt runden:
von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit,
von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit.
Im elektronischen System für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß Artikel 54 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (das "Kontingentsystem") können jedoch auch nicht gerundete Ziehungsanträge bearbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen die zugeteilten Mengen nur für die Einfuhren verwenden, auf die sich der ursprüngliche Ziehungsantrag bezieht.
Die Mitgliedstaaten können einen an die Kommission weitergeleiteten Ziehungsantrag, der noch nicht behandelt wurde, stornieren. Die Mitgliedstaaten können eine an die Kommission weitergeleitete Rückübertragung, die noch nicht behandelt ist, annullieren.
Sofern zwischen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde, müssen Mitgliedstaaten die Kommission - in der Regel per E-Mail vor 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) - unterrichten, wenn sie keinen täglichen Ziehungsantrag senden.
1
Die Bedingungen in Bezug auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 und Artikel 167 Absatz 1 des finden Anwendung. Fehlt eine Unterlage, so gelten die Vorschriften für vereinfachte Anmeldungen gemäß Artikel 147 der der Kommission und die Artikel 223 und 224 der der Kommission. Das bedeutet, dass die Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex im Fall eines Antrags auf Gewährung eines Zollkontingents in einer vereinfachten Anmeldung den Zollbehörden vor der Überlassung der Waren bereitzustellen sind. Wird der Antrag auf Gewährung eines Zollkontingents in der ergänzenden Anmeldung gestellt, müssen die Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absatz 1 oder 3 der im Besitz des Anmelders sein und können die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der Unterlagen eine längere Frist einräumen, die jedoch 120 Tage ab dem Datum der Überlassung der Waren nicht überschreiten darf.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0244-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.11.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF