Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0141-F/04
Anfechtbarkeit eines von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-F/04vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des J.N., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer bezog in den Streitjahren neben
nichtselbständigen Pensionseinkünften, Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung sowie gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb eines
Appartementhauses aus einer Beteiligung an der A GesmbH & Co KG
resultierende Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Den Ergebnissen einer die GesmbH & Co KG betreffenden
Betriebsprüfung Rechnung tragend, wurden mit Bescheiden vom 6. Mai
2004 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
betreffend die Jahre 1998 bis 2000 auf den Berufungsführer entfallende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.549,39 € (1998),
31.353,60 € (1999) und 57.242,28 € (2000)
festgestellt.
Den an den Berufungsführer ergangenen gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre
1998 bis 2000 vom 12. Mai 2004 wurden die in den genannten
Feststellungsbescheiden ausgewiesenen anteiligen Einkünfte zu Grunde
gelegt.
In den dagegen jeweils mit gesonderten Schriftsätzen
erhobenen Berufungen brachte der Berufungsführer vor, die Höhe der
Einkünfte der Gesellschaft sei mit Berufung bekämpft worden, seine
Einkünfte seien daher entsprechend richtig zu stellen. Hinsichtlich des
Jahres 2000 wurde weiters darauf verwiesen, dass in der
Einkommensteuererklärung der Hälftesteuersatz geltend gemacht worden
sei, da er die Beteiligung aus Altersgründen aufgeben habe
müssen.
Nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen, zu
deren Begründung ausgeführt wurde, von Feststellungsbescheiden
abgeleitete Bescheide könnten nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend seien, beantragte der Berufungsführer mit am 15. Juni
2004 beim Finanzamt eingereichten Schriftsätzen unter Wiederholung der
Berufungsbegründung die Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Am 9. September 2005 erließ das Finanzamt
betreffend die Jahre 1998 und 1999, nachdem den Berufungen gegen die
Feststellungsbescheide mit Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben
worden war und die auf den Berufungsführer entfallenden Einkünfte mit
7.730.72 € (1998) bzw. 6.680,89 € (1999) festgestellt worden
waren, wiederum gemäß
§ 295 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide. Dagegen wurde mit Schriftsätzen vom
30. September 2005 neuerlich Einspruch erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 BAO werden Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
sowie aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festgestellt,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO haben als
Spruchelemente neben dem Bescheidadressaten jedenfalls die Art und Höhe der
gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der
Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Ergebnis zu
enthalten. Gegebenenfalls ist in einem solchen Bescheid weiters auch
darüber abzusprechen, wie innerhalb einer Einkunftsart Einkünfte zu
qualifizieren sind (zB als außerordentliche Einkünfte) oder ob die
Voraussetzungen für von der Art der Einkünfte abhängige
Begünstigungen gegeben sind. Soweit daher mit bestimmten zu Gewinnen
führenden Vorgängen im Bereich der Gesellschaft in der Sphäre
eines Gesellschafters einkommensteuerrechtliche Tarifbegünstigungen
(insbesondere gemäß
§ 37 EStG) verbunden sind, ist dies
spruchmäßig festzustellen (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite 1997 und
2001; Ritz, BAO3,
Kommentar, § 188 Tz. 9ff sowie VwGH 18.10.2005, 2004/14/0154;
VwGH 28.2.1995, 95/14/0021; VwGH 15.12.1994, 92/15/0030).
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Im den
Gesellschafter betreffenden Einkommensteuerverfahren besteht somit eine
gesetzliche Bindung an die im Grundlagenbescheid, gegenständlich dem
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, getroffenen
Feststellungen (vgl. Ritz, a.a.O., § 192 Tz 3 und die dort
angeführten Judikate). Im Falle der nachträglichen Abänderung des
Feststellungsbescheides ist ein von diesem abgeleiteter Bescheid nach
§ 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen.
Im Sinne dieses aus der Bundesabgabenordnung hervorgehenden
Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden kann
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die
Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden
Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl.
Ritz, a.a.O., § 252 Tz 3, sowie unter vielen VwGH 23.3.2000,
2000/15/0001 und VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).
Gegenständlich wurden den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden die festgestellten anteiligen Einkünfte zu Grunde
gelegt; begünstigt zu besteuernde Einkünfte sind im
Feststellungsbescheid betreffend das Jahr 2000 nicht ausgewiesen und wurden im
Übrigen auch in der Erklärung über die gemeinschaftlichen
Einkünfte nicht geltend gemacht. Folglich konnten aber die
Einkommensteuerbescheide mit den ausschließlich gegen die Höhe der
Beteiligungseinkünfte bzw. die Nichtberücksichtigung des
Hälftesteuersatzes im Zusammenhang mit der Beendigung der Beteiligung im
Jahr 2000 gerichteten Berufungen nach dem unzweifelhaften Inhalt der Bestimmung
des § 252 Abs. 1 BAO nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpft
werden. Allfällige diesbezügliche Einwendungen wären vielmehr im
(noch) offenen Berufungsverfahren betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte der A GesmbH & Co KG
einzubringen.
Soweit der Berufungsführer gegen die gemäß
§ 295 BAO nachträglich geänderten Einkommensteuerbescheide
1998 und 1999 vom 9. September 2005 neuerlich (mit unveränderter
Begründung) Berufung erhoben hat, war darüber nicht gesondert
abzusprechen. Gemäß
§ 274 BAO gilt eine gegen einen
Bescheid eingebrachte Berufung, über die im Zeitpunkt der Erlassung eines
an dessen Stelle tretenden abgeänderten Bescheides noch nicht entschieden
war, als auch gegen den später ergangenen Bescheid gerichtet. Wird in einem
solchen Fall gegen beide Bescheide Berufung erhoben, kann die "Berufung" gegen
den später ergangenen gemäß
§ 295 BAO
abgeänderten Bescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
weil gemäß
§ 274 Abs 1 BAO gegen diesen Bescheid schon eine
Berufung als erhoben gilt, nur mehr als ergänzender Schriftsatz zur
(ursprünglichen) Berufung angesehen werden (vgl. VwGH 27.3.1996, 95/13/0264
unter Hinweis auf VwGH 15.12.1992, 92/14/0121).
Ergänzend wird hinsichtlich der mit Bescheid vom
12. Mai 2004 auf Grund der aus dem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 resultierenden Nachforderung in Höhe von 26.825,72 €
gemäß
§ 205 BAO festgesetzten Anspruchszinsen in Höhe
von 2.499,44 € bemerkt, dass jede sich aus einer Abgabenfestsetzung
ergebende Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid auslöst, wobei der Zinsenbescheid an die Höhe
der im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides
ausgewiesenen Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden ist. Falls daher der die
Nachforderungszinsen bedingende Einkommensteuerbescheid 2000 nachträglich
gemäß
§ 295 BAO zu Gunsten des Berufungsführerin
abgeändert werden sollte, egalisiert ein als Folge des Wegfalles der
rechtswidrigen Nachforderung zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die
Belastung mit Nachforderungszinsen.
Feldkirch,
am 31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-F/04
- Stammnummer
- 26145
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF