Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0008-S/07
Verstoß der begünstigten Besteuerung von Sonderzahlungen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-S/07vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterschiedliche arbeitsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedsstaaten (zB im Bereich der einmaligen, neben dem laufenden Arbeitslohn auszubezahlenden Bezüge) können nicht im Wege der Besteuerung vereinheitlicht werden.
Erhält ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber Sonderzahlungen, die geringer sind als das begünstigte Jahressechstel, so bedingt die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 39 EGV nicht, dass er 1/7 seiner Jahresbezüge zum begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 versteuern kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vom 29. Dezember
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 1. Dezember 2006
betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 iVm
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für 2004
und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die BW wohnte in den Jahren 2004 und 2005 in
Österreich und bezog unter anderem Einkünfte als Ärztin in der
Klinik in Deutschland.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 wurde die BW zur
Einkommensteuer für 2004 veranlagt, wobei der Gehalt aus der Klinik nach
dem vom Dienstgeber vorgelegten Lohnzettel neben den laufenden monatlichen
Gehältern ein anteiliges Urlaubsgeld bzw. eine Weihnachtsremuneration von
€ 799,00 umfasste, die mit dem begünstigten Steuersatz nach
§ 67 Abs. 1 EStG versteuert wurden.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 wurde die BW zur
Einkommensteuer für 2005 veranlagt, wobei der Gehalt aus der Klinik nach
dem vom Dienstgeber vorgelegten Lohnzettel neben den laufenden monatlichen
Gehältern ein anteiliges Urlaubsgeld bzw. eine Weihnachtsremuneration von
€ 4.033,31 umfasste, die mit dem begünstigten Steuersatz nach
§ 67 Abs. 1 EStG versteuert wurden.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 beantragte die BW die
Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 gem. § 299 BAO iV mit
§ 302 Abs.2 BAO aufzuheben und in den neu zu erlassenden Bescheiden 1/7 der
ausländischen Einkünfte als Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 1 EStG begünstigt zu versteuern.
Die Bestimmung des § 67 Abs.1 EStG, wonach
Sonderzahlungen neben dem Grundlohn ausbezahlt werden müssten, führe
zu einer versteckten Diskriminierung von Grenzgängern, verstoße gegen
Art 39 EG Vertrag bzw. Art 28 des EWR Abkommens und auch gegen die VO (EWG)
1612/68 und sei gemeinschaftstrechtswidrig weswegen die in Frage stehenden
Bescheide aufzuheben seien.
Die Begünstigung für Sonderzahlungen sei nach
Ansicht des VfGH eine generelle Tarifbegünstigung für Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Auszahlung neben den laufenden Bezügen könne
auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen bzw. der gesetzlich geregelten
Auszahlung der Pensionen von allen inländischen Arbeitnehmern bzw. den
Beziehern einer inländischen Pension ohne weiteres erfüllt werden. Die
unterschiedliche arbeits- sozialversicherungs- und steuerrechtliche Situation in
den Nachbarländern führe dazu, dass die Arbeitnehmer oft nur
zwölf oder 13 Monatbezüge erhielten und ausländische
Pensionsversicherungen die Pensionen meist nur in zwölf Raten
auszahlten.
Damit seien von dieser Bestimmung im Wesentlichen nur
Arbeitnehmer ausländischer Betriebe und Bezieher ausländischer
Pensionen betroffen.
Durch die Erweiterung der Arbeitnehmer Freizügigkeit
seien alle Grundfreiheiten dahingehend auszulegen, dass sie auch nicht
diskriminierende Voraussetzungen des nationalen Rechtes erfassen könnten,
die eine unverhältnismäßige Beschränkung des
grenzüberschreitenden Wirtschaftslebens bewirkten. Somit müsse - um
die Gemeinschaftskonformität des § 67 Abs.1 beurteilen zu können
- überprüft werden, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung von jenen
Staatsangehörigen, die vom Recht auf die Freizügigkeit Gebrauch
gemacht hätten, ebenso leicht erfüllt werden könnten, wie von
jenen Inländern die von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht
hätten.
Im Ergebnis stellte somit das Erfordernis der Auszahlung
von "Sonderzahlungen" neben den Grundlohn eine verdeckte Diskriminierung von
Grenzgängern und Beziehern ausländischer Pensionen dar, da diese
Voraussetzung nur von Inländern, die nicht von ihrem Recht auf
Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, erfüllt werden könne.
Jeder Arbeitnehmer, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe,
müsse spätestens mit dem Eintritt in den Ruhestand mit einer
wesentlich höheren Steuerbelastung leben, weswegen ein (in Österreich)
Ansässiger davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch zu machen.
Das FA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2006
als unbegründet ab und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die
Sonderzahlungen im Sinne des § 67 rechtsrichtig versteuert worden seien,
weswegen eine Aufhebung nach § 299 nicht in Frage komme.
Dagegen erhob die BW fristgerecht Berufung und wiederholte
darin ihre Ausführungen zum Antrag vom 28. November 2006.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS nimmt den folgenden, sich aus den Verwaltungsakten
ergebenden Sachverhalt als erwiesen an und legt diesen seiner Entscheidung zu
Grunde soweit im Folgenden nichts Anderes angeführt wird:
Die BW bezog in den Jahren 2004 und 2005 unter anderem
Einkünfte als Ärztin an der Klinik in Deutschland . Die im Akt
erliegenden Unterlagen weisen zB für das Jahr 2005 einen Monatsbezug von
€ 4.234,57 inkl. Zulagen aus, weiters ein Urlaubsgeld von
€ 255,60 und eine Weihnachtszuwendung von € 3.478,20.
Für das Jahr 2004 erliegen keine diesbezüglichen
Unterlagen im Akt. Die BW wurde jedoch erklärungsgemäß mit
Sonderzahlungen von € 799,00 veranlagt und hat die Höhe der
Bemessungsgrundlagen nicht bekämpft, weswegen der UFS von der betraglichen
Richtigkeit der angegebenen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und
Weihnachtszuwendung) auch in diesem Jahr ausgeht.
Strittig ist im gegenständlichen Fall auch nicht die
Höhe der Sonderzahlungen, der "sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezüge" des Arbeitgebers neben den laufenden (monatlichen) Bezügen,
sondern ob es dem Gemeinschaftsrecht entspreche, dass bei der begünstigten
Besteuerung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 an eine gesonderte Auszahlung dieser
Bezüge neben dem laufenden Monatslohn angeknüpft wird.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht
richtig erweist.
Gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO sind
Aufhebungen nach § 299 BAO nach Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des
Bescheides bis zur Verjährung noch zulässig, wenn die Aufhebungen
wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen
oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen bzw. der Antrag
noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht worden ist.
Der Antrag der BW auf Aufhebung der Bescheide betreffend
die Einkommensteuer 2004 und 2005 wäre sohin als rechtzeitig zu
qualifizieren, wenn § 67 Abs.1 EStG 1988 gegen das Gemeinschaftsrecht
verstoßen würde.
Gemäß
§ 67 Abs.1 EStG 1988 werden sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge (zB 13., 14. Monatsbezug, Belohnungen) die
der Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn
erhält, .... mit 6% lohnversteuert, soweit diese Bezüge
€ 620 übersteigen. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge
unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens
€ 2.000,00 beträgt.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art 39 EGV
umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen. Sie gibt das Recht, sich um tatsächlich
angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der
Mitgliedsstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten, um
dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Bestimmungen
eine Beschäftigung auszuüben und nach deren Beendigung unter
sekundärrechtlich festgelegten Bedingungen zu verbleiben.
Die von der BW angesprochene VO 1612/68 regelt den Zugang
zur Beschäftigung, die Ausübung der Beschäftigung und die
Gleichbehandlung sowie die Rechtsstellung der Familienangehörigen. Nichtig
sind zB (Ausländische Arbeitnehmer) diskriminierende privatrechtliche
Vereinbarungen über den Zugang zur Beschäftigung, die
Beschäftigung, die Entlohnung sowie weitere Arbeits- und
Kündigungsbedingungen. (Streinz, Europarecht RZ 745f)
Eine diesbezügliche (direkte) Diskriminierung kann der
UFS im vorliegenden Sachverhalt nicht erkennen.
Zunächst liegt der Schwerpunkt der Betrachtung
für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf arbeitsrechtlichen
Bestimmungen, die - zumindest im gegenständlichen Fall - in Deutschland
geschaffen wurden und zu deren Beurteilung der UFS nicht berufen ist.
Die auf die BW anzuwendenden österreichischen
steuerlichen Bestimmungen knüpfen an diese arbeitsrechtlichen
Vereinbarungen an. Eine Diskriminierung bzw. eine Einschränkung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen des § 67 EStG
1988 kann der UFS aber nicht erkennen.
Entgegen der Ausführungen der BW steht die
Begünstigung des § 67 Abs.1 EStG 1988 idgF nicht nur Inländern
zu, sondern allen Personen unabhängig von ihrer Nationalität, die ihre
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach den Bestimmungen des EStG
1988 versteuern. Damit kann unter dem Aspekt des angesprochenen Personenkreises
keine Diskriminierung erblickt werden.
Die Bestimmung des EStG 1988 knüpft auch nicht an die
Auszahlung dieser Bezüge durch einen inländischen Arbeitgeber an, wie
dies die BW darstellt. Die "Nationalität" des Arbeitgebers und auch die
Frage, in welchem Staat ein Arbeitgeber ansässig ist, spielt für die
Besteuerung von Sonderzahlungen nach § 67 Abs.1 EStG keine Rolle, weswegen
auch unter dem Aspekt der betroffenen Arbeitgeber keine Diskriminierung erblickt
werden kann.
Das EStG knüpft für die begünstige
Besteuerung einer "Sonderzahlung" lediglich an die Form der Auszahlung (arg.
"neben den monatlichen Bezügen") an. Somit steht die Inanspruchnahme dieser
Begünstigung allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrer
Nationalität und der Nationalität und dem Sitz des Arbeitgebers zu,
sofern bei einem Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen
eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist.
Es ist der BW durchaus zuzugestehen, dass die
Inanspruchnahme dieser begünstigten Besteuerung von "Sonderzahlungen" bei
einem Arbeitsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen
Arbeitgeber aufgrund der in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen
Vorschriften in wesentlich höherem Umfang erfolgt, als dies bei
Arbeitgebern in anderen Ländern der europäischen Union bzw. des EWR
Raumes der Fall sein mag.
Es ist aber festzuhalten, dass auch Arbeitnehmer, die im
Inland wohnen und bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind,
nicht notwendig 1/7 der laufenden Bezüge als Sonderzahlungen erhalten, da
zB diverse Zulagen nur beim laufenden Lohn ausbezahlt werden.
Die Vereinbarung, ob und in welchem Umfang Zahlungen neben
den laufenden (monatlich ausbezahlten) Bezügen erfolgen, wird nicht durch
das Steuerrecht, sondern durch das Arbeitsrecht bestimmt. Die
einkommensteuerliche Bestimmung knüpft - wie bereits oben ausgeführt -
lediglich an die arbeitsrechtlichen Vorgaben an.
Eine Diskriminierung von Personen, die in Österreich
wohnen und in anderen Ländern arbeiten, kann der UFS aufgrund des oben
Gesagten in dieser steuerrechtlichen Bestimmung, die an tatsächliche
Gegebenheiten, nämlich die Auszahlungsmodalitäten des Arbeitslohnes,
abstellt, somit nicht erkennen.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann nicht so
verstanden werden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die EU weit
günstigste Besteuerung seines Arbeitslohnes hat. Die
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gestatten jedem Staat seine steuerlichen
Bestimmungen im Rahmen des von der Europäischen Union vorgesehenen Rahmens
selbst zu gestalten. Dies betrifft aus Sicht des UFS im Bereich der
Ertragsteuern nicht nur die Höhe der Steuersätze, die
Berücksichtigung von Fahrtkosten oder andere steuerliche Besonderheiten,
sondern eben auch eine steuerlich begünstigte Behandlung so genannter
Sonderzahlungen im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit, sofern diese Begünstigung allen EU Bürgern unter den
gleichen Voraussetzungen zugänglich ist.
Dies ist nach dem oben Dargestellten aus Sicht des UFS der
Fall. Im Wege der Besteuerung können unterschiedliche arbeits- und
sozialrechtliche Vorschriften verschiedener EU Staaten nicht ausgeglichen
werden, weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 39 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-S/07
- Stammnummer
- 26136
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF