Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0200-Z3K/02
Sachhaftung für eine Zollschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0200-Z3K/02vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Peter
Hauser, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Haunspergstraße 33, vom
17. Juli 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 14. Juni 2000, GZ. 100/65866/97-27, betreffend Sachhaftung
gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlagnahmeanordnung des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 17. Juli 1997, Zl.
100/90471/97-Str.V/Ref.1, wurde gegenüber dem Bf. gemäß
§
89 Abs. 1 Finanzstrafgesetz die Beschlagnahme des ausländischen PKW der
Marke Mercedes Benz 300 SL, gebraucht, silber, Fahrgestellnummer
WDB1290601F036038, Motornummer 10398412003028, behördliches ungarisches
Kennzeichen XY, zur Sicherung des Verfalls und als Beweismittel angeordnet und
diese am 21. Juli 1997 vollzogen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 20. April 2000,
GZ. 100/90471/220/97-Str.V/Ref.1, wurde gemäß
§ 225 Abs. 1 BAO
und § 80 Abs. 4 ZollR-DG für die auf dem genannten Fahrzeug lastenden
Eingangsabgaben die Sachhaftung geltend gemacht. Begründend wurde
ausgeführt, dass für das gegenständliche Beförderungsmittel
eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt S 131.200.- entstanden sei
und der Bf. in Österreich über keine vollstreckbaren
Vermögenswerte verfüge.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 4. Mail 2000
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus,
dass er nicht Eigentümer oder Besitzer des gegenständlichen Fahrzeuges
sei, dieses auch nicht nach Österreich verbracht habe. Er habe das Fahrzeug
mit Kaufvertrag 11. Juli 1997 einem näher genannten ungarischen
Staatsangehörigen verkauft und lediglich als Verkäufer nach
Österreich gebracht, um hier noch einige Mängel beheben zu lassen.
Außerdem habe er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Ungarn, weshalb er
berechtigt wäre das Fahrzeug in Österreich zu verwenden.
Diesbezüglich wurde vom Bf. das Berufungsvorbringen des in derselben Sache
anhängigen Abgabenverfahrens wiederholt und die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides bzw. im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren in der
Abgabensache, die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur
Rechtskraft der Abgabenentscheidung beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2000, GZ. 100/65866/97-27, hat das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu
ausgeführt, dass über die Einwendungen gegen den Abgabenanspruch in
dem dazu anhängigen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden sei, die
Geltendmachung der Sachhaftung in das Ermessen der Behörde gestellt sei und
die Befriedigung des Zollanspruches aus dem Titel der Sachhaftung ohne
Rücksicht auf die Rechte Dritter gerechtfertigt sei, da der Bf. über
keine vollstreckbaren Vermögenswerte in Österreich verfüge.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 17. Juli 2000 binnen
offener Frist Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Feststellungen
der belangten Behörde nicht ausreichen würden, um die
Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu begründen. Der Bf.
verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei
auch nicht im Besitz des gegenständlichen Fahrzeuges. Außerdem gebe
es auch keine Ermittlungsergebnisse, wonach der Bf. in Österreich über
keine vollstreckbaren Vermögenswerte verfügen würde. Da das
Fahrzeug im Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen
Person stehe und von einer solchen Person gefahren wurde, könne dieses auch
nicht rechtmäßig beschlagnahmt werden. Im Übrigen wurde auf das
bisherige Berufungsvorbringen verwiesen, die Unterbrechung des
gegenständlichen Verfahrens bis zur Rechtskraft des in derselben Sache
anhängigen Abgaben- und Strafverfahrens sowie die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Eingangs ist auszuführen, dass der dem
gegenständlichen Fahrzeug zu Grunde liegende Abgabenanspruch mit
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. November 2006, GZ.
ZRV/0199-Z3K/02, bestätigt wurde und der Bf. mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates III der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom
5. Oktober 2001, GZ. RV/27-13/00, des Schmuggels des
verfahrensgegenständlichen Pkws für schuldig befunden
wurde.
Eine sachliche Haftung liegt vor, wenn eine Sache
grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz
sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und
verwertet werden kann.
Gemäß
§ 225 Abs. 1 BAO werden sachliche
Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch
Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides
geltend gemacht.
Gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG haften Waren,
für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines
Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden
befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf
sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund
von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen
und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 3 ZollR-DG bedeutet
"Besitz" im Zollrecht jegliche Form der Innehabung einer
Ware.
Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für
eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung
vorsehen, kann gemäß
§ 8 BAO die Abgabenbehörde bis zur
vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in
Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend
machen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb
dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Gegenstand des Rechtsstreites ist die Erlassung eines
Beschlagnahmebescheides zur Geltendmachung einer Sachhaftung an den in der Sache
selbst Abgabepflichtigen. Abgabenschuldner und Adressat des Haftungsbescheides
sind ein und dieselbe Person. Das Bestehen der konkreten Abgabenschuld ist wie
bereits dargelegt, bestätigt worden. Das Hauptzollamt Wien musste zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches nicht zwischen der Person des
Zollschuldners und der Person eines Haftungspflichtigen unterscheiden und eine
solcherart zu treffende Auswahl begründen, sondern hatte sich nur mit der
Frage zu beschäftigen, ob es den Abgabenanspruch beim Bf. als Zollschuldner
nach den zollschuldrechtlichen Bestimmungen oder gegenüber dem Bf. als
Besitzer einer sachhaftenden Ware nach den besonderen Bestimmungen der
zollrechtlichen Sachhaftung geltend macht. Die vom Zollamt gewählte
Vorgangsweise, sowohl die Abgabenschuld beim Zollschuldner einzufordern, als
auch die Sachhaftung geltend zu machen, zumal die Einbringlichkeit mangels
bekanntem Vermögen des Zollschuldners fraglich erschien, kann daher nicht
mit Rechtswidrigkeit behaftet sein.
Zur Chronologie der Beschlagnahme des gegenständlichen
Fahrzeuges und der Geltendmachung der Sachhaftung ist auszuführen, dass die
Beschlagnahme bereits am 21. Juli 1997 nach den näheren Vorschriften des
Finanzstrafgesetzes erfolgte. Die zu Grunde liegende Abgabenschuld ist am 22.
Jänner 1996 entstanden. Der Haftungsbescheid wurde am 20. April 2000
erlassen.
Der Einwand des Bf., das Fahrzeug stehe im Eigentum einer
im Ausland ansässigen Person, der es mit Kaufvertrag vom 11. Juli 1997
verkauft worden wäre und daher nicht hätte beschlagnahmt werde
dürfen, geht alleine schon wegen der Besitzdefinition des § 4 Abs. 2
Z. 3 ZollR-DG mit jeglicher Form der Innehabung ins Leere. Darüber hinaus
war der Bf. aber ohnehin als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen
Pkws zu betrachten, da nach den im Amtshilfewege geführten Ermittlungen,
kein Eigentumsübergang am betreffenden Fahrzeug erfolgte. Der Bf. hat zwar
einen entsprechenden Kaufvertrag mit dem näher bezeichneten Käufer
vorgelegt. Eine Einvernahme desselben bei der ungarischen Zoll-und Finanzwache
am 2. Juni 1998 hat aber ergeben, dass eine Übergabe des Fahrzeuges an den
Käufer nie erfolgte und damit auch der Kaufvertrag nicht erfüllt
wurde. Ein diesbezüglicher Nachteil beim Käufer wäre im Wege
schadenersatzrechtlicher Ansprüche geltend zu machen und kann nicht zu
Lasten des Abgabenanspruches gehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0200-Z3K/02
- Stammnummer
- 26134
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF