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Findok · Richtlinien

ZT-3400

2. Vorgangsweise bei Zollabfertigung

überholte Fassung (bis 31.05.2010)RichtlinieBMF-010314/0407-IV/8/2010gilt ab 18.03.2010

Inhaltsverzeichnis der ZT-3400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.03.2010 bis 31.05.2010.

Wortlaut laut Findok

2. Vorgangsweise bei Zollabfertigung 2.1. Normalverfahren Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) 1147/2002 lauten: "1. Für die Anwendung der in Artikel 1 beschriebenen Zollaussetzung ist den zuständigen Zollbehörden mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine entsprechende Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Original vorzulegen. Wenn die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht im Original vorgelegt werden kann, so ist für die Anwendung der Zollaussetzung eine vom Verkäufer der Ware unterzeichnete Erklärung vorzulegen, die auf der Handelsrechnung oder einem der Rechnung beigefügten Dokument abgegeben werden kann. Ein Muster der notwendigen Erklärung ist im Abschnitt A des Anhangs enthalten. 2. In Feld 44 des Einheitspapiers ist der in Abschnitt B des Anhangs enthaltene Text vom Anmelder einzufügen." Nach den Vorschriften der Luftfahrtbehörden dürfen nur solche Bau- und Ersatzteile in Luftfahrzeuge eingebaut werden, für welche vom Hersteller eine Luftfahrttauchlichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Ein Einbau anderer Teile hat nicht nur rechtliche Schritte der Luftfahrtbehörden, sondern auch den Verlust des Versicherungsschutzes des Luftfahrzeuges zur Folge. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für alle Bau- und Ersatzteile von Luftfahrzeugen eine derartige Bescheinigung existiert. Die Möglichkeit einer Rechnungserklärung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Bescheinigung nicht immer die Ware beim Versand begleitet und daher bei der Verzollung nicht immer vorgelegt werden kann. Diese Erklärung muss alle geforderten Angaben enthalten, um erforderlichenfalls ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bzw. die Rechnungserklärung bilden eine Unterlage zur Zollanmeldung und sind in Feld 44 (bzw. in einem Beiblatt) unter Angabe der Zahl und des Ausstellungsdatums anzuführen. Weiters ist in Feld 44 nach den Vorschriften dieser Verordnung der Text "Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung" einzufügen (vgl. nachstehenden Abschnitt 4). In Feld 36 ("Präferenz") ist der Code "119" anzugeben. Zur Anwendung des begünstigen Zollsatzes ist die Vorlage des Originals der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nicht zwingend erforderlich, sondern es ist lediglich nachzuweisen dass eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung für die angemeldete Ware ausgestellt wurde. Dieser Nachweis kann z.B. durch eine Rechnungserklärung laut Punkt 4.4. oder durch Vorlage der Kopie der Bescheinigung erfolgen. Wird das Original der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung dennoch vorgelegt, so ist es ohne jede Vermerke, Abschreibungen usw. an die Partei zurückzugeben. Die mit einer Luftfahrtauglichkeitsbescheinigung importierten Waren sind für den Importeur ohne der selbigen unbrauchbar und können aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit nicht für den Einbau in ein ziviles Luftfahrzeug verwendet werden. Aufgrund dieser Tatsache wird darauf hingewiesen, dass die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Original dem Importeur nach beendeter Zollabfertigung auszuhändigen ist. Abschreibungen, Vermerkt und dergleichen auf der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung sind zu unterlassen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0407-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010314/1271-IV/8/2006
Stammnummer
26127
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 7)
Gültig
18.03.2010 bis 31.05.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF