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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 3 Beitragspflicht

überholte Fassung (bis 31.03.2008)RichtlinieBMF-010220/0121-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 31.03.2008.

Wortlaut laut Findok

§ 3 Beitragspflicht Zu § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3: Die Europäische Kommission subsumiert die Einbringung von Kunststoffabfällen in einen Hochofen unter den Begriff Mitverbrennung im Sinne der Verbrennungsrichtlinie, auch wenn als zusätzlicher Zweck Kohlenstoff als Reduktionsmittel genutzt werden kann. Das BMLFUW schließt sich dieser Rechtsauffassung an und weist darauf hin, dass die Verbrennung von Kunststoffen eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist. Ebenso unterliegt die Herstellung von Brennstoffprodukten - auch für den Einsatz im Hochofen - dem Altlastenbeitrag (§ 3 Abs. 1 Z 3).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0121-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 12)
Gültig
01.02.2007 bis 31.03.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF