Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 3 Beitragspflicht
überholte Fassung (bis 31.03.2008)RichtlinieBMF-010220/0121-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 31.03.2008.
Wortlaut laut Findok
§ 3 Beitragspflicht
Zu § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3:
Die Europäische Kommission subsumiert die Einbringung von Kunststoffabfällen in einen Hochofen unter den Begriff Mitverbrennung im Sinne der Verbrennungsrichtlinie, auch wenn als zusätzlicher Zweck Kohlenstoff als Reduktionsmittel genutzt werden kann. Das BMLFUW schließt sich dieser Rechtsauffassung an und weist darauf hin, dass die Verbrennung von Kunststoffen eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist. Ebenso unterliegt die Herstellung von Brennstoffprodukten - auch für den Einsatz im Hochofen - dem Altlastenbeitrag (§ 3 Abs. 1 Z 3).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0121-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 31.03.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF