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Findok · Richtlinien

AL-1000

1.5. Berufung gegen Feststellungsbescheide

überholte Fassung (bis 27.04.2011)RichtlinieBMF-010220/0236-IV/8/2009gilt ab 01.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.04.2008 bis 27.04.2011.

Wortlaut laut Findok

1.5. Berufung gegen Feststellungsbescheide (1) Sollte ein Zollamt der Auffassung sein, dass ein gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz ergangener Feststellungsbescheid unrichtig ist, so ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Parteistellung des (damals noch zuständigen) Hauptzollamtes in einem Feststellungsverfahren bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem in § 10 Altlastensanierungsgesetz auch dem Hauptzollamt eingeräumten Antragsrecht gefolgert, dass der Gesetzgeber hiedurch dem Bund auch Parteistellung in einem durch einen derartigen Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren gewähren wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus auch festgehalten, dass dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund diese Parteistellung auch in einem solchen Feststellungsverfahren zukommt, das nicht über Antrag des Bundes, sondern über Antrag des Beitragsschuldners durchgeführt wird. Er hat hinzugefügt, dass das durch die Gesetzeslage als geschützt zu erkennende Feststellungsinteresse des Bundes dabei nicht ein solches bloß wirtschaftlicher, sondern im Hinblick auf das Abgabenschuldrechtsverhältnis ein Interesse rechtlicher Natur ist. (2) Im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Altlastensanierungsgesetz in Verbindung mit § 17a Abs. 3 AVOG steht dem Bund, vertreten durch das jeweils örtlich zuständige Zollamt, auch das Recht zu, Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (3) Über jede solche Berufung oder Beschwerde ist der Abteilung IV/8 des Bundesministeriums für Finanzen zu berichten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0236-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 12)
Gültig
01.04.2008 bis 27.04.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF