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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 17 Altlastensanierungsgesetz - Zwangsrechte

überholte Fassung (bis 12.04.2012)RichtlinieBMF-010220/0066-IV/8/2011gilt ab 28.04.2011

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2011 bis 12.04.2012.

Wortlaut laut Findok

§§ 17 Altlastensanierungsgesetz 17- Zwangsrechte §§ 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 1 Die Verfahrenskonzentration beim Landeshauptmann tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Verdachtsfläche vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Vornahme der Gefährdungsabschätzung und der Bewertung des Gefährdungspotentials als Altlast im öffentlich zugänglichen Altlastenatlas ausgewiesen wird. Um dem Tätigwerden einer unzuständigen Behörde entgegenzuwirken und um dem Legalitätsprinzip zu entsprechen, wird der Landeshauptmann unverzüglich vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie durch eine Mitteilung verständigt, dass die Eintragung in den Altlastenatlas nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Datum der Mitteilung, erfolgen wird. Die Fristenregelungen nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden. Die Verfahrenskonzentration beim Landeshauptmann ist bewusst auf die aufgezählten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes beschränkt. Die Parteistellung ist in den Materiengesetzen geregelt. Darüber hinaus ist in den Verfahren nach §§ 17 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 5 eine Änderung der Parteistellung vorgesehen. Einerseits kommt es zu einer Erweiterung, so dass beispielsweise die Gemeinden in den Parteibegriff einbezogen werden, andererseits kommt es gegenüber der Gewerbeordnung zu Einschränkungen. Es handelt sich bei §§ 17 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 5 ALSAG um eine Sonderregelung, die auf spezifische Bedürfnisse des Altlastensanierungsgesetzes, insbesondere auf die Verfahrenskonzentration Bedacht nimmt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0066-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 12)
Gültig
28.04.2011 bis 12.04.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF