Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 17 Altlastensanierungsgesetz - Zwangsrechte
überholte Fassung (bis 12.04.2012)RichtlinieBMF-010220/0066-IV/8/2011gilt ab 28.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.04.2011 bis 12.04.2012.
Wortlaut laut Findok
§§ 17 Altlastensanierungsgesetz 17- Zwangsrechte
§§ 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 1
Die Verfahrenskonzentration beim Landeshauptmann tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Verdachtsfläche vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Vornahme der Gefährdungsabschätzung und der Bewertung des Gefährdungspotentials als Altlast im öffentlich zugänglichen Altlastenatlas ausgewiesen wird.
Um dem Tätigwerden einer unzuständigen Behörde entgegenzuwirken und um dem Legalitätsprinzip zu entsprechen, wird der Landeshauptmann unverzüglich vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie durch eine Mitteilung verständigt, dass die Eintragung in den Altlastenatlas nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Datum der Mitteilung, erfolgen wird. Die Fristenregelungen nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
Die Verfahrenskonzentration beim Landeshauptmann ist bewusst auf die aufgezählten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes beschränkt.
Die Parteistellung ist in den Materiengesetzen geregelt. Darüber hinaus ist in den Verfahren nach §§ 17 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 5 eine Änderung der Parteistellung vorgesehen. Einerseits kommt es zu einer Erweiterung, so dass beispielsweise die Gemeinden in den Parteibegriff einbezogen werden, andererseits kommt es gegenüber der Gewerbeordnung zu Einschränkungen. Es handelt sich bei §§ 17 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 5 ALSAG um eine Sonderregelung, die auf spezifische Bedürfnisse des Altlastensanierungsgesetzes, insbesondere auf die Verfahrenskonzentration Bedacht nimmt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0066-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 12)
- Gültig
- 28.04.2011 bis 12.04.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF