Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0008-I/06
Schaden durch Autounfall als Werbungskosten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0008-I/06vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Bei einem selbst verschuldeten Unfall handelt es sich zwar stets um ein Fehlverhalten, das nicht durch den Beruf veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Abgabepflichtige war im Berufungszeitraum für eine
Steuerberatungskanzlei tätig und bezog daraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers war er am 13.
Februar 2004 mit seinem Privat-PKW auf der Rückfahrt von einem Klienten. Da
es an diesem Abend außergewöhnlich stark geschneit (laut einer vom
Berufungswerber vorgelegten und im Akt befindlichen schriftlichen Mitteilung der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 7. Juni 2005 fiel vom
12. auf den 13. Februar im Raum Innsbruck-Hall ca. 12 cm Neuschnee) und sich auf
der Inntalautobahn ab Innsbruck Ost erheblicher Stau gebildet hatte, habe er die
Autobahn bei der Autobahnausfahrt Hall West verlassen und sei auf der Strecke
"Obere Lend" weitergefahren. Dabei habe er feststellen müssen, dass die
Straße noch nicht geräumt und gestreut gewesen sei. In weiterer Folge
sei das Fahrzeug in einer leichten Linkskurve ins Schleudern geraten und direkt
auf einen an der Fahrbahnseite stehenden Baum zugesteuert (Schreiben des
Berufungswerbers vom 19. Juli 2005).
Die durch den Fahrzeugschaden verursachten Reparaturkosten
betrugen laut einer vorgelegten Kostenschätzung einer
Autoreparaturwerkstätte 4.228,69 €. Der Abgabepflichtige ließ
die Reparatur jedoch nicht durchführen, sondern veräußerte das
Fahrzeug laut einer im Akt erliegenden Kaufpreisvereinbarung um einen Betrag von
4.800 € (der Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall betrug nach einer vom
Berufungswerber vorgelegten Schätzung 6.500 €) und erwarb ein
anderes.
Der Arbeitgeber bestätigte dem Berufungswerber mit
Schreiben vom 11. Juli 2005, dass er für den Unfall mit seinem PKW am 13.
Februar 2004 im Zuge einer Dienstreise auf der Strecke "Obere Lend" keinen
Schadenersatz erhalten habe.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004 machte der Berufungswerber Ausgaben für Fachliteratur in
Höhe von 84,57 €, für Reisekosten in Höhe 1.217,52 €,
für Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten in Höhe von
830,04 € als Werbungskosten geltend und beantragte weiters unter der KZ 724
"Sonstige Werbungskosten" die Berücksichtigung eines Betrages von 4.401,55
€.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 15.
April 2005 wurden vom Finanzamt in weiterer Folge Werbungskosten in Höhe
von 3.809,57 €, also um 2.724,11 € weniger als beantragt,
berücksichtigt und in der Bescheidbegründung dazu ausgeführt,
dass die steuerfrei ausbezahlten Ersätze des Dienstgebers in Abzug gebracht
worden seien.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 erhob der Abgabepflichtige
gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte, die Werbungskosten (Reisekosten)
in voller Höhe zu berücksichtigen, da es sich bei diesen Reisekosten
um solche handle, welche in Zusammenhang mit seinem Studium stehen würden
und neben den Kosten der Dienstreisen für den Arbeitgeber angefallen seien.
Aufwendungen der für den Dienstgeber getätigten Dienstreisen seien in
den Werbungskosten nicht enthalten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober
2005 wurden in weiterer Folge wiederum abweichend von der Erklärung
Werbungskosten in Höhe von 2.132,13 € berücksichtigt (ohne den
unter den sonstigen Werbungskosten geltend gemachten Betrag in Höhe von
4.401,55 €) und begründend ausgeführt, dass ein
Werbungskostenabzug für den strittigen Betrag nur dann in Betracht
käme, wenn im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall keine grobe
Fahrlässigkeit angenommen werden könne, weshalb dieser Prüfung
eine fundamentale Bedeutung zukomme. Eine sachliche, objektive Prüfung
hinsichtlich des Verhaltens des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Unfalls
anhand von Beweismitteln wie Polizeiprotokoll, Unfallbericht oder einer
Unfallmeldung an die Versicherung habe nicht vorgenommen werden können, da
der Unfall nach eigenen Angaben nicht gemeldet worden sei. Da die rechtliche
Würdigung somit nicht erfolgen könne, würden auch die Kosten
nicht anerkannt werden.
In weiterer Folge stellte der Abgabepflichtige mit
Schreiben vom 10. November 2005 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin
ergänzend aus, dass es keinen Anlass gegeben habe, die Polizei zu
kontaktieren bzw. eine Meldung an die Versicherung zu erstatten, da an diesem
Unfall keine dritte Person beteiligt gewesen und auch keine Beschädigung an
fremden Sachen erfolgt sei. Weiters könne eine Entscheidung darüber,
ob Fahrlässigkeit vorgelegen sei, nicht von einer Unfallmeldung oder einer
nicht notwendigen polizeilichen Meldung abhängig gemacht
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen
ist.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und
Berufskleidung).
Nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung (§§7 und 8).
Ein PKW stellt ein Arbeitsmittel dar, dessen Verwendung
sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich
veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten
Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen
unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann
dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein
Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u.a. vom Grad
des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem - wie im
streitgegenständlichen Fall - selbst verschuldeten Unfall um ein
Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist.
Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente
gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn
der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers
verursacht worden ist (VwGH 25. Jänner 2000, 97/14/0071, mit weiteren
Nachweisen). Die Beurteilung, ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat
veranlasst ist, hängt somit unter anderem vom Grad des Verschuldens des
Lenkers ab.
Auf dem Boden der oben angeführten Rechtsprechung und
Lehre kommt dabei der Lösung der Frage, ob das Verhalten des
Berufungswerbers in Zusammenhang mit dem Unfall als leicht oder grob
fahrlässig zu qualifizieren ist, entscheidende Bedeutung zu:
Nach Foregger/Kodek, StGB, 6. Auflage, Anm IV zu § 88,
entspricht der Begriff des schweren Verschuldens dem zivilrechtlichen Begriff
der groben Fahrlässigkeit; ein schweres Verschulden ist demnach dann
anzunehmen, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende
Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als
wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar war.
Auch ein Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift für den
Straßenverkehr, zB eine Vorrangverletzung, muss nicht immer eine das
durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit übersteigende
Sorglosigkeit erkennen lassen.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass der
Berufungswerber auf einer beruflich veranlassten Fahrt am 13. Februar 2004 einen
Verkehrsunfall erlitt, wodurch am Fahrzeug des Berufungswerbers ein erheblicher
Sachschaden entstand.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei einem, wie im
konkreten Fall, selbst verschuldeten Unfall ein Fehlverhalten vorliegt, das
nicht durch den Beruf veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt jedoch nach der
bereits zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als ungewollte
Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten Betriebszweck dann in den
Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges
Verhalten des Lenkers verursacht worden ist.
Diesbezüglich wurde in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass eine sachliche, objektive Prüfung hinsichtlich des
Verhaltens des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Unfalls anhand von
Beweismitteln wie Polizeiprotokoll, Unfallbericht oder einer Unfallmeldung an
die Versicherung nicht vorgenommen werden habe können, da der Unfall nach
eigenen Angaben nicht gemeldet worden sei. Da die rechtliche Würdigung
somit nicht erfolgen könne, würden auch die Kosten nicht anerkannt
werden.
Im vorliegenden Fall hat aber die Abgabenbehörde die
Frage, ob der Unfall allenfalls durch grob bzw. leicht fahrlässiges
Verhalten herbeigeführt wurde, vorweg zu beurteilen.
Die Beurteilung, dieser Frage setzt eine eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare Feststellung über das Verschulden
voraus. Die Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen Verschuldens hat
dabei in der Begründung des Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung
muss sich ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund
welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen
Beurteilung die Annahme gerechtfertigt ist, ob und allfällig welche
Verschuldensform dem Berufungswerber anzulasten ist.
Mit dem bloßen Verweis, dass aufgrund fehlender
Beweismittel wie Polizeiprotokoll, Unfallbericht oder einer Unfallmeldung eine
rechtliche Würdigung nicht erfolgen könne und daher auch keine Kosten
anerkannt werden können, kann sich die Abgabenbehörde erster Instanz
der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht entziehen.
Hiezu wird auf § 115 BAO verwiesen, wonach die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die
Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Weiters wird auf die Bestimmung des § 114 Abs. 1 BAO
hingewiesen, wonach die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle
Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt werden. Zu diesem Zwecke haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
Zudem normiert § 276 Abs. 6 BAO, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen hat.
Aufgabe des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist es,
"Vermutungen" durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt auf
Grund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung als
erwiesen angesehen werden kann (VwGH 19.12.1990, 86/13/0100). Die Aufgabe, die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs.
1 BAO), kommt dabei in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu.
Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen
(§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO); zum anderen geht der Gesetzgeber mit der
Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine
Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin
bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als
zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidung unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1 BAO).
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid ohne
Durchführung der notwendigen Ermittlungen in Bezug auf ein
allfälliges, dem Berufungswerber anzulastendes Verschulden erlassen
(insbesondere Einvernahme des Berufungswerbers zum konkreten Unfallhergang). Da
von der Abgabenbehörde erster Instanz diesbezüglich mit dem Hinweis,
dass aufgrund fehlender Beweismittel wie Polizeiprotokoll, Unfallbericht oder
einer Unfallmeldung eine rechtliche Würdigung nicht erfolgen könne,
keinerlei Ermittlungen vorgenommen wurden, erscheint es sachgerecht und
zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz
nachgeholt bzw. erstmals vorgenommen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dabei alle
Einwendungen und Behauptungen des Berufungswerbers zum Sachverhalt einer
entsprechenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen sind.
In Ansehung obiger Ausführungen gelangte der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass der angefochtene
Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufzuheben war.
Die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im
Ermessen des Unabhängigen Finanzsenates. Nach § 20 BAT müssen
sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb
dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen.
Zur Ermessenübung wird darauf verwiesen, dass es wegen
des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer
Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde
käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur
bloßen Formsache würde. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, wenn die
Berufungsbehörde, statt ihre Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können,
jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Ergänzend sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall
- sollte dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden anzulasten sein
- zu prüfen sein wird, in welcher betraglichen Höhe allenfalls
Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Unfallschaden zu berücksichtigen
sind, da der Abgabepflichtige für das Unfallfahrzeug einen
Veräußerungserlös erzielen konnte.
Der als außergewöhnliche technische Abnutzung
nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigende Betrag ergibt sich
dabei unter Ansatz der Differenz zwischen dem nach den Grundsätzen des
§ 7 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermittelnden "Restbuchwertes" im Jahr der
Beschädigung bzw. Vernichtung des Wirtschaftsgutes (vgl. VwGH 16.12.1999,
97/15/0121) und dem erzielten Veräußerungserlös.
Führt nämlich die berufliche Verwendung infolge
Totalschadens zu einer vollständigen und damit außergewöhnlichen
"Abnutzung", ist diesem Umstand grundsätzlich gem. § 16 Abs. 1 Z 8 iVm
§ 8 Abs. 4 EStG 1988 durch eine Absetzung für
außergewöhnliche technische Abnutzung Rechnung zu tragen (vgl. VwGH
23.5.1990, 89/13/0278, zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 ergangen).
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0008-I/06
- Stammnummer
- 26105
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF