Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0602-W/03
Verdeckte Ausschüttung bei Rückstellung für überhöhte Prämien an Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-W/03vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
12. März 2003 gegen den Körperschaftsteuerbescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 19. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer
für 2000 und gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2002 des Finanzamtes
Wien 2/20 vom 18. Februar 2003 betreffend Kapitalertragsteuer für
2002, entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid
bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2002 betreffend Kapitalertragsteuer 2002
wird teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte mit Schreiben vom
9.3.2000 beim zuständigen Finanzamt (FA) die Vergabe einer Steuernummer und
einer UID-Nummer. Der Gesellschaftsvertrag, ein Auszug aus dem Firmenbuch, die
Eröffnungsbilanz und ein Fragebogen anlässlich der Gründung eines
Betriebes wurden vorgelegt. Laut Gesellschaftsvertrag vom 29.10.1999
sind Gesellschafter und Geschäftsführer Hr F. P. und Hr G. S., die
eine Stammeinlage von je € 17.500,-- übernehmen.
Betriebsgegenstand der P. & S. Mgesellschaft mbH ist die Herstellung und der
Vertrieb von journalistischen Sendeinhalten für Film- und
Fernsehproduktionen etc. Laut vom FA aufgenommener Niederschrift
über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme ist die GmbH seit
Dezember 1999 tätig.
Gemäß dem der
Körperschaftsteuererklärung 2000 beigelegten Jahresabschluss zum
31.12.2000 werden in der Bilanz zum 31.12.2000 u a als Passiva
ausgewiesen:
"C.
Rückstellungen
1. Sonstige
Rückstellungen
...
3061
Rückstellung Tantiemen S
5,200.000,00
..."
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb betrug laut
Steuererklärung ATS 2,016.788,--.
Mit Vorhalt des FA vom 19.3.2002 wurde die Bw u a ersucht,
"alle im Jahre 2000
gebildeten sonstigen Rückstellungen sowie die Rückstellung-Tantiemen
dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen,
die Nebenkosten
zum Geschäftsführergehalt aufzugliedern
...".
In der Vorhaltsbeantwortung vom 22.4.2002 wurde u a
vorgebracht:
"... Um den
Jahresabschluss 2000 hinsichtlich der Verrechnung zwischen
Geschäftsführern und Gesellschaft zu verstehen, muss man zunächst
auf den wirtschaftlichen Grund für die Gründung der
P. &
S. GmbH zurückgehen. Die
Gesellschaft wurde gegründet, um mit der
ABC ...GmbH, ... eine
Dienstleistungsvereinbarung zu schließen.
ABC betreibt neben anderen Standorten
....die TV Sender ... nunmehr DEF. Im
Rahmen dieses Vertrages werden die redaktionellen Dienstleistungen hinsichtlich
der in diesem Vertrag näher dargestellten
ABCDEF Formate an die gegründete
Gesellschaft übertragen; dies zur Erbringung der kompletten
Redaktionsleistung für diverse Sendungen wie
G I,
G II,
H und ähnliches. Der Lieferumfang
betraf die Monate Jänner 2000 bis Dezember 2000. Das Entgelt betrug rd s 48
Mio.
Auf der Grundlage dieses
wirtschaftlichen Umfeldes wurden zwischen der
P. &
S.M GmbH und den Gesellschaftern, Herrn
F.P. und Herrn
G.S. (je 50% Beteiligung)
Geschäftsführerverträge abgeschlossen, welche wir in Kopie
beilegen. Gemäß Pkt. 5 dieser Verträge wurden
Geschäftsführerhonorare festgesetzt, welche vom Ergebnis des
Geschäftsjahres 2000 abhängig gemacht wurden. Grundsätzlich
endeten diese Verträge am 31.12.2000. Vor Abzug der
Geschäftsführerbezüge betrug der Gewinn über S 12 Mio,
sodass das Entgelt für das Jahr 2000 gem Abs 3 zu Punkt 5. hinsichtlich
einer Erfolgsprämie gestaltbar war. Im Hinblick auf die Beendigung des
Hauptauftrages im Jahr 2000 standen die Geschäftsführer auf dem
Standpunkt, dass der vorliegende Gewinn im Wesentlichen bis zum Bilanzstichtag
ins Verdienen gebracht wurde, somit auch der Gewinn im Rahmen des
abgeschlossenen Geschäftsführervertrages als Honorar den beiden
Geschäftsführern/Gesellschaftern zur Verfügung zu stehen
hätte. Die Geschäftsführerbezüge sind im Jahr 2000 mit je S
3 Mio zur Auszahlung gekommen, als Honorar gem § 5 des
Geschäftsführervertrages wurden je S 2,6 Mio rückgestellt, weil
sie ebenfalls das Jahr 2000 betreffen. Die Beträge sind bis 31.12.2001 mit
insgesamt S 3,2 Mio zur Auszahlung gelangt, die restlichen S 2 Mio werden im
Jahr 2002 ausbezahlt. Die Zahlung hängt wieder von der Liquidität der
Gesellschaft bzw notwendigen Finanzmittel für neue vorbereitende
Maßnahmen ab. Die Versteuerung der Geschäftsführerbezüge
auf Privatebene erfolgt im Rahmen der Einkunftsart selbständige
Arbeit...
...
Rückstellung
Tantiemen:
Rückstellung
Honorar für 2000 Herrn P. S
2,600.000,00
Rückstellung
Honorar für 2000 Herrn S. S
2,600.000,00
Auf die Erläuterung
bzw Kopie des Geschäftsführervertrages wird verwiesen.
Nebenkosten
Geschäftsführer:
Wie Sie aus der obigen
Aufstellung entnehmen mögen, handelt es sich dabei um 8,02% von S 16,6 Mio.
Im Betrag von 16,6 Mio. sind einerseits S 11,2 Mio. Honorare
Geschäftsführer enthalten und S 5,421.000,-- Honorare freie
Dienstverträge. Im Zeitraum der Bilanzerstellung 2000 war die Bildung
dieser Rückstellungen auf Grund der eben statt findenden Prüfungen
durch Finanzbehörde und Stadt Wien geboten. ..."
Kopien der Geschäftsführerverträge vom
29.10.1999 waren beigelegt.
Im Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 19.2.2003
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ATS 4,016.788,-- festgesetzt.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Mit den
Verträgen vom 29.10.1999 wurden F.P. und
G.S. als Geschäftsführer der
P. &
S.M. mbH, an deren Stammkapital sie zu je
50% beteiligt sind, bestellt. Als Geschäftsführerhonorar wurden
jeweils 1,5 Mio S zahlbar in 12 Monatsraten und bei Überschreiten eines
Jahresgewinnes von 5 Mio S vor Steuern weitere 1,5 Mio zahlbar in 12 Monatsraten
(Erfolgsprämie 1) vereinbart. Für den Fall, dass der Jahresgewinn den
Betrag von 5 Mio S vor Steuern beträchtlich übersteigt, wurde
vereinbart, dass über eine zusätzliche Erfolgsprämie
("Erfolgsprämie 2") verhandelt wird.
Auf Grund dieser letzten
Bestimmung wurde unter dem Titel "Rückstellung Tantiemen" eine
Rückstellung in der Höhe von 5,2 Mio S gebildet. Davon wurden im Jahr
2001 3,2 Mio S an die Geschäftsführer ausbezahlt. Der restliche Betrag
von 2 Mio S sollte im Jahr 2002 ausbezahlt werden. Der Gewinn der Gesellschaft
vor Steuern und vor Abzug der erfolgsabhängigen Teile der
Geschäftsführerbezüge beträgt 9,9 Mio S. Zieht man davon die
"Erfolgsprämie 1" in der Höhe von 3 Mio S ab, dann
verbleiben 6,9 Mio S. Zahlt die Gesellschaft davon ihren Gesellschaftern weitere
5,2 Mio S, so kann das nur aus der Gesellschafterstellung der
Geschäftsführer erklärt werden, zumal von diesem Betrag 2 Mio S
- abhängig von der Liquidität der Gesellschaft und dem Bedarf
notwendiger Finanzmittel für neue vorbereitende Maßnahmen -
erst im Jahr 2002 ausbezahlt werden
sollte.
Das Finanzamt
verminderte die im Jahr 2000 gebildete Rückstellung um 2 Mio S. Die
Auszahlung im Jahr 2002 ist eine Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter."
In der Berufung wurde i w vorgebracht:
"... Um die
Richtigkeit der im Jahr 2000 gebildeten Rückstellung von S 5,2 Mio
verstehen zu können, muss auf den wirtschaftlichen Grund für die
Gründung der P. &
S.Me GmbH zurückgegangen werden. Die
Gesellschaft wurde gegründet, um mit der
ABC ...GmbH, ... eine
Dienstleistungsvereinbarung zu schließen.
ABC betrieb neben anderen Standorten
vornehmlich am Standort 9999X....die TV Sender
X 1, später
DEF. Im Rahmen dieses Vertrages wurden
die redaktionellen Dienstleistungen hinsichtlich der in diesem Vertrag
näher dargestellten ABCDEF Formate an die gegründete
Gesellschaft übertragen; dies zur Erbringung der kompletten
Redaktionsleistung für diverse Sendungen wie
G I,
G II,
H und ähnliches. Der Lieferumfang
betraf die Monate Jänner 2000 bis Dezember 2000. Das Entgelt betrug rd s 48
Mio.
Auf der Grundlage dieses
wirtschaftlichen Umfeldes wurden zwischen der
P. &
S.M GmbH und den Gesellschaftern, Herrn
F.P. und Herrn
G.S. (je 50% Beteiligung)
Geschäftsführerverträge abgeschlossen, welche dem dortigen Amt
bereits mit Schreiben vom 18.4.2002 vorgelegt wurden. Gemäß Pkt. 5
dieser Verträge wurden Geschäftsführerhonorare festgesetzt,
welche vom Ergebnis des Geschäftsjahres 2000 abhängig gemacht wurden.
Grundsätzlich endeten diese Verträge am 31.12.2000. Vor Abzug der
Geschäftsführerbezüge betrug der Gewinn über S 12 Mio,
sodass das Entgelt für das Jahr 2000 gem Abs 3 zu Punkt 5. des
Dienstvertrages hinsichtlich einer Erfolgsprämie zwingend zu gestalten war.
Im Hinblick auf die Beendigung des Hauptauftrages im Jahr 2000 standen die
Geschäftsführer auf dem Standpunkt, dass der vorliegende Gewinn im
Wesentlichen bis zum Bilanzstichtag ins Verdienen gebracht wurde, somit auch der
Gewinn im Rahmen des abgeschlossenen Geschäftsführervertrages als
Honorar den beiden Geschäftsführern/Gesellschaftern zur Verfügung
zu stehen hätte. Die Gesellschafterbezüge sind im Jahr 2000 mit je S 3
Mio zur Auszahlung gekommen, als Honorar gem § 5 des
Geschäftsführervertrages wurden je S 2,6 Mio rückgestellt, weil
sie ebenfalls die Arbeit und Leistung des Jahres 2000 betreffen. Die
Beträge sind bis 31.12.2001 mit insgesamt S 3,2 Mio. zur Auszahlung
gelangt, die restlichen S 2 Mio wurden bisher mit S 1 Mio ausbezahlt. Am Ende
des Jahres 2002 wurde klar, dass kein neuer Auftrag mehr zu lukrieren ist,
sodass nach diversen Dienstleistungen im Jahr 2002, im Jahr 2003 die Liquidation
eingeleitet wurde. Die Versteuerung der Geschäftsführerbezüge auf
Privatebene erfolgte im Rahmen der Einkunftsart selbständige Arbeit ... Im
Ergebnis sind somit zum heutigen Tag S 1 Mio nicht
ausbezahlt.
Wir wiederholen unseren
Antrag, den Jahresabschluss 2000 unter Anerkennung einer
Tantiemenrückstellung von je S 2,6 Mio = S 5,2 Mio anzuerkennen und die
Reduktion der Rückstellung um S 2 Mio rückgängig zu
machen...."
Am 18.2.2003 erließ das FA einen Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2002 iHv € 48.448,51 bzw ATS
666.666,--.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Die Festsetzung
erfolgte auf Grund der verdeckten Gewinnausschüttung 2000 (siehe
Bescheidbegründung bei der Veranlagung 2000)."
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde i w
vorgebracht:
"... Als
Begründung wurde in dem angefochtenen Bescheid auf die
Bescheidbegründung zur Körperschaftsteuerveranlagung 2000 verwiesen.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2000 enthält wohl eine Begründung,
warum eine Tantiemenrückstellung 2000 um S 2 Mio reduziert wurde, er
enthält aber keine Begründung, warum diese Rückstellungsreduktion
zugleich eine verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2002 darstellen soll.
Der Hinweis, dass S 2 Mio im Jahr 2002 als Gehaltsbestandteil zur Auszahlung
gebracht wurden, stellt unserer Meinung nach keine Begründung für eine
verdeckte Gewinnausschüttung dar. Bei den Auszahlungen handelt es sich um
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, was ja ausführlich in
der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000 erläutert
wurde. Der Betrag von S 2 Mio ist zusammen mit dem Betrag von S 3,2 Mio
Gehaltsbestandteil des Jahres 2000, da lediglich im Jahr 2000 Leistungen seitens
der Geschäftsführung erbracht wurden. Er kann daher kein anderes Jahr
betreffen. Abgesehen davon wurden im Jahr 2002 lediglich S 1 Mio zur Auszahlung
gebracht. Die restliche S 1 Mio ist derzeit noch nicht bezahlt. Sie stellt daher
eine Schuld der GmbH gegenüber den beiden Geschäftsführern
für ihre Arbeiten im Jahr 2000 dar. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die P. & S. M. mbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
29.10.1999 gegründet. Gesellschafter zu je 50% und
Geschäftsführer sind Hr F. P. und Hr G. S.. Beide übernehmen eine
Stammeinlage von je € 17.500,--. Betriebsgegenstand ist die Herstellung und
der Vertrieb von journalistischen Sendeinhalten für Film- und
Fernsehproduktionen etc. Die Bw ist seit Dezember 1999 tätig. Die
Gesellschaft wurde gegründet, um mit der ABC ...GmbH, ... eine
Dienstleistungsvereinbarung zu schließen. ABC betreibt neben anderen
Standorten ....die TV Sender ... nunmehr DEF . Im Rahmen dieses Vertrages werden
die redaktionellen Dienstleistungen hinsichtlich der in diesem Vertrag
näher dargestellten ABC DEF Formate an die Bw übertragen; dies zur
Erbringung der kompletten Redaktionsleistung für diverse Sendungen wie G I,
G II, H etc. Der Lieferumfang betraf die Monate Jänner 2000 bis Dezember
2000. Das Entgelt betrug rd S 48 Mio.
Zwischen der Bw und den beiden zu 50% beteiligten
Gesellschaftern, Herrn F. P. und Herrn G. S. (je 50% Beteiligung) wurden am
29.10.1999 Geschäftsführerverträge abgeschlossen.
Gemäß Pkt 5 der (gleichlautenden) Verträge erhält der
jeweilige Geschäftsführer ein Honorar von S 1,500.000,-- pro
Geschäftsjahr, zahlbar in 12 Monatsraten. Weiters lautet der Vertrag wie
folgt:
"Bei Erreichung
eines Jahresgewinns der P. &
S.M. mbH von S 5 Millionen vor Steuern
erhält Hr ... eine zusätzliche Erfolgsprämie von
S 1,500.000,-- ebenfalls zahlbar in 12 Monatsraten... Sollte der
Jahresgewinn der
P. & S.
... GmbH den Betrag von S 5 Millionen vor Steuern beträchtlich
übersteigen, werden die Vertragsparteien über eine zusätzliche
Erfolgsprämie für Hrn ... verhandeln."
Die Verträge enden am 31.12.2000.
Der Gewinn der Gesellschaft vor Steuern und vor Abzug der
erfolgsabhängigen Teile der Geschäftsführerbezüge betrug im
Jahr 2000 S 9,9 Mio.
Die Geschäftsführerbezüge sind im Jahr 2000
mit je S 3 Mio zur Auszahlung gekommen (Honorar plus zusätzliche
Erfolgsprämie [1] von je S 1,5 Mio bei Erreichen eines Jahresgewinns von S
5 Millionen).
Für die zusätzliche Erfolgsprämie [II] bei
beträchtlichem Übersteigen des Jahresgewinns von S 5 Mio wurde in der
Bilanz zum 31.12.2000 als Passiva ausgewiesen:
"C.
Rückstellung Tantiemen S 5,200.000,-- ".
Der Betrag wurde aufwandswirksam als Personalaufwand
verbucht und verringerte den Gewinn der Bw.
Der Jahresabschluss ist datiert mit 27.9.2001 und wurde am
20.2.2002 beim Finanzamt (FA) eingereicht.
Von der als Rückstellung verbuchten Erfolgsprämie
[II] wurden im Jahr 2001 S 3,2 Mio an die Geschäftsführer ausbezahlt.
Der restliche Betrag von S 2 Mio sollte, abhängig von der Liquidität
der Gesellschaft und dem Bedarf notwendiger Finanzmittel für neue
vorbereitende Maßnahmen, erst im Jahr 2002 ausbezahlt werden. Es wurde
jedoch nur S 1 Mio ausbezahlt.
Die Bw hatte 2001 keine nennenswerten Erlöse und
erzielte einen Verlust. 2002 wurde klar, dass kein neuer Auftrag mehr zu
lukrieren ist, sodass die Liquidation eingeleitet wurde. Liqidator ist Hr F. P..
Die Kapitalertragsteuer für die im Jahre 2002 erfolgte
Zahlung an die Gesellschafter trägt die Gesellschaft.
Die Rückstellung Tantiemen für die
Erfolgsprämie [II] ist nur iHv S 3,2 Mio gerechtfertigt. Die der
Rückstellung zu Grunde liegenden Geschäftsführerverträge
halten zwar einem Fremdvergleich gerade noch stand, nicht aber die Höhe der
Rückstellung und die beabsichtigten Zahlungsmodalitäten. Die
Rückstellung ist dem Grunde nach gerechtfertigt, nicht aber der Höhe
nach. Der S 3,2 Mio übersteigende Betrag ist nicht angemessen und nur aus
der Gesellschafterstellung der Geschäftsführer erklärbar. Es gibt
dafür keine betriebliche Veranlassung. Erfolgsprämien in derartiger
Höhe wären mit fremden Geschäftsführern nicht ausgehandelt
worden und es wären daher auch keine Rückstellungen in dieser
Höhe gebildet worden.
Daher ist die im Jahr 2002 erfolgte Zahlung an die
Gesellschafter, der die Rückstellung zu Grunde liegt, nicht betrieblich
veranlasst und nur aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der
Geschäftsführer erklärbar.
Der Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Die Feststellungen hinsichtlich der
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse beruhen auf dem vorliegenden
Gesellschaftsvertrag, einem Handelsregisterauszug und dem Steuerakt. Sie sind
unbestritten.
Die Ausführungen zum Betriebsgegenstand und den
vertraglichen Vereinbarungen der Bw beruhen auf den Ausführungen der Bw.
Der Geschäftsführervertrag wurde vorgelegt.
Der Gewinn der Gesellschaft ist dem Steuerakt
entnehmbar.
Die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge und
die Bildung der Rückstellung Tantiemen beruht auf dem Vorbringen der Bw und
dem vorgelegten Jahresabschluss. Diese Feststellungen sind unbestritten.
Die Ausführungen über die wirtschaftliche
Entwicklung der Bw beruhen auf dem Vorbringen der Bw und dem Steuerakt. Dass der
restliche Betrag von S 2 Mio erst im Jahr 2002 ausbezahlt werden sollte, die
Gründe dafür und die tatsächliche Auszahlung von nur S 1 Mio
wurde von der Bw vorgebracht.
Dass die Kapitalertragsteuer für die im Jahre 2002
erfolgte Zahlung an die Gesellschafter die Gesellschaft trägt, ist daraus
erkennbar, dass es keinen Hinweis für eine diesbezügliche
Rückforderung der Gesellschaft an die Gesellschafter gibt. Der Haftungs-
und Abgabenbescheid des FA blieb diesbezüglich unbestritten.
Die vertragliche Vereinbarung von Erfolgsprämien, auch
wenn die genaue Höhe nicht festgelegt ist, ist dem Grunde nach
gerechtfertigt und erfolgte auch nicht rückwirkend. Allerdings ist
vertraglich weder geregelt, wann die Erfolgsprämien auszuzahlen sind noch
auch nur ansatzweise die Höhe der Erfolgsprämie [II]. Es ist auch
unklar, wann überhaupt eine beträchtliche Überschreitung des
Jahresgewinns vorliegt. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Voraussetzung
im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Aus diesen Gründen halten die
Geschäftsführerverträge gerade noch einem Fremdvergleich stand.
Keinesfalls einem Fremdvergleich hält aber die auf
diesen Verträgen beruhende Höhe der Rückstellung stand.
Grundsätzlich ist der Bw Recht zu geben, dass die Rückstellung die
Leistung des Jahres 2000 betrifft. Allerdings hat das FA völlig zu Recht
einen Teil der Rückstellung nicht anerkannt. Die Höhe der aG der
Geschäftsführerverträge vereinbarten und zum Großteil
ausbezahlten Erfolgsprämien schmälern den Gewinn der Gesellschaft auf
geradezu exzessive Weise. Die Erfolgsprämie [1] in Höhe von S 3 Mio
verdoppelt bereits das Honorar der Geschäftsführer. Die
Erfolgsprämie [2] iHv S 5,2 Mio würde bedeuten, dass jeder
Geschäftsführer noch einmal S 2,6 Mio, somit insgesamt S 4,1 Mio an
Erfolgsprämien erhält. Dies steht in keiner Relation zum
Geschäftsführerhonorar von S 1, 5 Mio, denn die Erfolgsprämien
würden somit mehr als das 2 ½ fache des Honorars betragen. Der
Gewinn der Gesellschaft wird durch die Erfolgsprämien von S 9,9 Mio auf S
1,7 Mio gedrückt und so von der Ebene der Gesellschaft weg verlagert. Einem
fremden Geschäftsführer wären niemals derart hohe
Erfolgsprämien zugestanden worden. Nach den
Geschäftsführerverträgen ist die Höhe der Erfolgsprämie
[II] erst auszuverhandeln. Die Höhe der dann vereinbarten Prämie kann
nur aus der Gesellschafterstellung der Geschäftsführer erklärt
werden. Sie sind gemeinsam zu 100% an der Gesellschaft beteiligt. Die
Eigentümer haben demnach beschlossen, den weitaus überwiegenden Teil
des Gewinns als Erfolgsprämie zu gewähren. Noch dazu sollen die
Erfolgsprämien zum Teil erst 2002 ausbezahlt werden, um die Einkünfte
auf Gesellschafterebene auf mehrere Jahre zu verlagern. Ein nicht beteiligter
Geschäftsführer hätte - bei unter dieser Prämisse
gegebenem Interessensgegensatz - eine derartige Erfolgsprämie niemals
im Verhandlungsweg durchsetzen können.
Die Erfolgsprämie [1] und die Erfolgsprämie [2]
sind bis zu einer Gesamthöhe von S 6,2 Mio noch gerechtfertigt. Dies ist
etwas mehr als das Doppelte der Geschäftsführerhonorare und der Gewinn
der Gesellschaft würde noch S 3,7 Mio betragen. Dies wären im
Verhältnis zum Gewinn und zum Geschäftsführerhonorar zwar sehr
hohe Prämien und stellt sicherlich die Obergrenze dar, könnte aber in
Einzelfällen bei großem Verhandlungsgeschick auch von fremden
Geschäftsführern erzielbar sein.
Der übersteigende Betrag iHv S 2 Mio ist aber
jedenfalls von fremden Dritten nicht erzielbar. Eine auf Gewinnerzielung
ausgerichtete Gesellschaft würde bei gewissenhafter und ordentlicher
kaufmännischer Gestion ihren Gewinn und damit die Gewinnanteile der
Gesellschafter nicht derart exzessiv schmälern.
Der UFS folgt daher bei dieser Beurteilung in freier
Beweiswürdigung der für die Bw günstigen Beurteilung des
FA.
Die Rückstellung ist daher iHv S 2 Mio nicht
betrieblich veranlasst und unangemessen, da einem Fremdvergleich nicht Stand
haltend und nur aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung der
Geschäftsführer erklärbar. Daraus folgt zwangsläufig, dass
die Zahlung von S 1 Mio (an Stelle der geplanten S 2 Mio) aus dieser
Rückstellung an die Geschäftsführer im Jahr 2002 ebenfalls nicht
betrieblich veranlasst ist.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens u a ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.
Der Begriff verdeckte Ausschüttungen
(s dazu
Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 88,
§ 8, Anm 14ff) umfasst alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttungen erkennbaren Zuwendungen (Vorteilsgewährungen) an die an
einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die zu einer
Minderung der Einkünfte der Körperschaft führen und die dritten
der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden.
Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung ist
- eine Eigentumsbeziehung zu einer
Körperschaft
- das objektive Tatbild einer Einkommensminderung bei der
Körperschaft und
- das subjektive Tatbild des Verdeckens der
Einkommensverteilung
Die drei genannten Voraussetzungen liegen im ggstdl Fall
vor. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind zu je 50% an der Bw
beteiligt; das objektive Tatbild der Ergebnisbelastung durch Aufwendungen der
Körperschaft ist durch die aufwandswirksame Verbuchung der
Rückstellung gegeben und das subjektive Tatbild, das durch das Wort
"verdeckt" gekennzeichnet ist, liegt ebenfalls vor. Es bedeutet
nämlich, dass die Körperschaft als Steuersubjekt von der Tatsache der
Einkommensverwendung Kenntnis haben und diese Einkommensverwendung beabsichtigen
oder in Kauf nehmen muss. Da die Geschäftsführer, denen die
Erfolgsprämien zu Gute kommen sollen, entscheidungsbefugt sind und sowohl
für die Bildung und die Höhe der Rückstellung, die zu Grunde
liegenden Verträge und auch für die durchgeführte und
beabsichtigte Auszahlung der Beträge verantwortlich sind, haben sie diese
Art der Einkommensverwendung beabsichtigt. Maßstab der verdeckten
Ausschüttung ist nach Lehre und Rechtsprechung der Fremdvergleich. Dieser
wurde vom UFS durchgeführt und führte in freier Beweiswürdigung
zum dargestellten Ergebnis.
Folge der verdeckten Ausschüttung ist die
Notwendigkeit der Berichtigung des von der Körperschaft dargestellten
steuerlichen Ergebnisses zu Gunsten des objektiv richtigen Ergebnisses.
Dies wird im ggstdl Fall dadurch erreicht, dass die
Dotierung der Rückstellung iHv S 2 Mio nicht als Aufwand anerkannt und dem
Betriebsergebnis wieder hinzugerechnet wird.
Dass die Rückstellung dem Grunde nach zu Recht
gebildet wurde, ist zwischen den Parteien unstrittig und der UFS folgt dieser
Auffassung.
Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000
war daher abzuweisen.
Die zeitliche Erfassung der verdeckten Ausschüttung
ist von der zeitlichen Erfassung beim Anteilsinhaber unabhängig (s als
Paradefall eines Auseinanderfallens der zeitlichen Erfassung die Bildung einer
als vA zu qualifizierenden Pensionsrückstellung, demnach bei der
Körperschaft jede Dotierung der Rückstellung zu einer vA führt,
beim Empfänger der Pension der Vermögensvorteil erst im Zeitpunkt der
Auszahlung der Pension, also uU Jahrzehnte später - nach dem
Zuflussprinzip - zu erfassen ist) [s
dazu und zu den folgenden Ausführungen
Bauer/Quantschnigg/Schellman/Werilly, Kommentar zum KStG, 9. Lfg November 2006,
§ 8, Verdeckte Ausschüttungen].
Natürliche Personen als Empfänger verdeckter
Ausschüttungen sind nach den für die in Betracht kommende Einkunftsart
geltenden einkommensteuerlichen Grundsätzen unabhängig davon zu
erfassen, wann und in welcher Höhe die verdeckte Ausschüttung bei der
Körperschaft zu erfassen ist.
Im voliegenden Fall handelt es sich um Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs 1 Z 1 a) EStG 1988 (Gewinnanteile an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Diese sind nach dem Zufluss- und
Abflussprinzip im Jahr 2002 mit dem tatsächlichen Zufluss von S 1 Mio zu
erfassen.
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
unterliegen nach § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer
(KEST).
Es muss untersucht werden, wer die KEST trägt. Fordert
die ausschüttende Körperschaft die auf die vA entfallende KEST in
angemessener Frist ein, beträgt der Steuersatz nur 25%
(s VwGH v 23.10.1997, Zl 96/15/0180,
0204); wird die KEST hingegen nicht eingefordert, so übernimmt die
Gesellschaft als Schuldner der Kapitalerträge die KEST zugunsten ihrer
Gesellschafter, was bedeutet, dass der übernommene Betrag als Leistung der
Gesellschaft dem Kapitalertrag hinzuzurechnen und davon die KEST zu berechnen
ist. Der KEST Prozentsatz erhöht sich demgemäß auf 33,33 % der
Nettokapitalerträge.
Im ggstdl Fall hat die Bw als Schuldner der
Kapitalerträge die KEST übernommen.
Gem § 95 Abs 2 EStG 1988 ist die KEST durch Abzug
einzubehalten. Die zum Abzug verpflichtete Bw haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der KEST.
Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt in keiner Weise
davon ab, in welchem Zeitraum es bei der Körperschaft zu einer
Einkommenskorrektur kommt. Erweist sich eine Rückstellungsbildung als vA,
so entsteht die Kapitalertragsteuerpflicht beim Gesellschafter daher nicht im
Zeitpunkt der Rückstellungsbildung, sondern im Zeitpunkt des
Zufließens der für die Rückstellung dotierten Beträge.
Der Zufluss der Vorteilszuwendung iHv S 1 Mio war im ggstdl
Fall unbestritten im Jahr 2002.
Der Haftungs- und
Abgabenbescheid 2002 wird daher abgeändert wie folgt.
Gemäß
§
82 EStG 1988 werden Sie als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der
vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen in Höhe
von € 24.224,78,-- (ATS 333.333,--) an Kapitalertragsteuer
2002.
Wien,
am 31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-W/03
- Stammnummer
- 26103
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF