Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0548-W/03
Ausbildungskosten eines Linienpiloten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-W/03vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Einstufung eines Linienpiloten in ein Gehaltssystem, das eine Anrechnung des Wertes der Aus- und Weiterbildungskosten berücksichtigt und dementsprechend verringerte Gehaltsbezüge vorsieht, kommt ein Abzug von Aus- und/oder Fortbildungskosten allein auf Grund dieser Einstufung nicht in Betracht. Als Einkünfte gelangte der um den entsprechenden anteiligen Wert der Ausbildungskosten verringerte Gehaltsbezug in Ansatz.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in K., vom 1. August 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 25. Juli 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) steht seit 4. November 1998
in einem Angestelltendienstverhältnis zu der A.. AG.
In der Einkommensteuererklärung für 2001 wird als
Beruf Linienpilot ausgewiesen und erklärt der Bw. - neben den aus
diesem Dienstverhältnis resultierenden Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit - aus einer im September 2000
begonnenen Tätigkeit als Simulatorpilot bzw. Instruktor auf Honorarbasis
erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im Rahmen der Geltendmachung von Betriebsausgaben und
Werbungskosten für das Streitjahr macht der Bw. als Werbungskosten u.a.
einen Betrag in Höhe von S 130.804,60 unter der Bezeichnung
"Fortbildungsaufwand" geltend und führt hiezu in einer weiteren Beilage
aus:
"Werbungskosten - Fortbildungskosten Die gesamten
Ausbildungskosten zum Linienpiloten wurden von A. vorfinanziert und mussten
während der Ausbildung auch nicht bezahlt werden. Es wurde während der
Ausbildung aber auch kein Gehalt bezogen. Erst seit Beginn Liniendienst und
somit auch Beginn vom Gehaltsbezug wird seitens der Firma durch das bestehende
Gehaltssystem eine Rückzahlung der Ausbildungskosten durchgeführt.
Dies geschieht durch eine entsprechende Einstufung der Piloten in das
kollektivvertraglich festgelegte Gehaltsschema. Piloten, die die gesamte
Ausbildung bei A. absolviert haben, werden für etwa drei Jahre in die
niedrigere Gehaltstabelle eingestuft. Nach dieser Zeit werden alle Piloten in
eine gemeinsame Verwendungsgruppe (I. Offizier) übernommen. Daher
ergibt sich für 2001 eine Rückzahlung entsprechend der
Gehaltstabellenunterschiede wie folgt: [In der folgenden Aufstellung der
Bezüge im Jahr 2001 stellt der Bw. "Bezogenes Gehalt" und "Höheres
Gehalt" gegenüber und gelangt so zu einer Differenz von S 198.008,78.]
Für 2001 ergibt dies eine Rückzahlung von
198.008;78 ÖS an Gesamtausbildungskosten und 66,06% davon ergeben
130.804,60 ÖS an Weiterbildungskosten. Für nähere Details
bedienen Sie sich bitte den Unterlagen für die Wiederaufnahme der
Steuererklärung für das Jahr 2000."
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 wird der in Streit
gezogene Betrag in Höhe von S 130.804,60 weder als Werbungskosten noch
als Betriebsausgaben anerkannt.
Der Bw. begründete die gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung wie folgt.
"Als Grund verweise ich auf die VwGH-Entscheidung 89/63,
laut derer es sich bei den angeführten Ausgaben um Fortbildungskosten
(nicht Ausbildungskosten) handelt und diese als Werbungskosten
berücksichtigt werden können. Für nähere
Erläuterungen zum Sachverhalt siehe Arbeitnehmerveranlagung 2000 bzw.
das Ansuchen um Wiederaufnahme derselben vom 05.05.2002."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt hielt in der Begründung
fest, aus dem Akteninhalt sei erkennbar, dass der Bw. vor seiner Ausbildung zum
Linienpiloten nicht als Pilot erwerbstätig war. Die aufgewendeten
Beträge seien daher als Ausbildungskosten des nunmehr ausgeübten
Berufes nicht als Werbungskosten abziehbar.
Der Bw. brachte hierauf den folgenden Vorlageantrag ein:
"Ich möchte Ihnen nochmals einige Aspekte
anführen, welche mich bewegen, diesen Bescheid anzufechten und die
geringere Einstufung im Gehaltsschema der A.. AG als Werbungskosten
absetzen zu wollen.
1. Das endgültige Urteil des OGH, in welchem der
Revision des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- (und
Revisions-) Gericht in Arbeits- und Sozialsachen GZ....., in dem Urteil und
Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien GZ...... bestätigt wurden,
nicht Folge gegeben wurde. Durch erwähntes Urteil wurde nun
festgestellt, dass die Einstufung als 3. und 2. Offizier nur durch die Kosten
der Aus- und Weiterbildung gerechtfertigt ist, welche A. mir zuteil werden
ließ.
2. § 16 des Einkommensteuergesetzes Absatz 2
Im angeführten Paragraphen sind nun Erstattung und Rückzahlung
an den Arbeitgeber geregelt. Letzteren trifft hierbei die Verpflichtung zur
Geltendmachung der Abzüge als Werbekosten. Dies wird jedoch von meinem
Arbeitgeber nicht getan. Daraus folgere ich für mich das Recht,
diese, wenn auch unbaren aber vorhandenen Kosten nun nachträglich in Abzug
bringen zu können.
3. Die VwGH-Entscheidung 98/63 Wie schon in der
ersten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 angeführt, geht aus
genannter Entscheidung hervor, dass es sich bei den einzelnen
Absetzbeträgen (ÖS 110.285,39 im Jahr 1999,
ÖS 142.164,13 im Jahr 2000, ÖS 130.804,68 im Jahr 2001) um
Fortbildungskosten handelt, da mit dem Kurs zur Erlangung der
Instrumentenflugberechtigung die Weiterbildung beginnt.
Ich möchte auch nochmals ausdrücklich auf den
Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2000 vom
05.05.2002 hinweisen, da in diesem der Sachverhalt in aller Ausführlichkeit
geschildert wird, inklusive der zugrundeliegenden Berechnungen der sich aus den
Rückzahlungen für meine Aus- und Weiterbildung ergebenden
Gehaltsdifferenz in den Jahren 1999 bis 2001. ..."
Die angesprochene Eingabe betreffend einen
Wiederaufnahmeantrag der Veranlagung für 2000 hat folgenden Inhalt:
"1. Einleitung:
Ich begann im Juni 1997 eine Ausbildung zum Linienpiloten
bei der A. AG. Die Ausbildung wurde durch zwei Schulungsverträge (...)
geregelt. In diesen Schulungsverträgen wurde festgelegt, dass ich für
die gesamte Ausbildung, mit Ausnahme eines Unterkunfts-Selbstbehaltes, nicht zu
bezahlen hätte. Bedingung dafür war allerdings eine positive
Absolvierung der Ausbildung und ein mindestens fünfjähriges
Arbeitsverhältnis mit A. im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung.
Andernfalls hätte ich die gesamten oder anteilsmäßigen
Ausbildungskosten ... zurückzahlen müssen. Nach erfolgreichem
Abschluss der Ausbildung bekam ich zuerst einen befristeten und schlussendlich
einen unbefristeten Vertrag mit A.. Wie ich erfahren habe, sind
über die Ausbildung hinausgehende Bildungen, so genannte Weiterbildungen
steuerlich absetzbar. In meinem Fall wären also alle Kosten meiner
Ausbildung ab der Instrumentenflugberechtigung (hier beginnt die Weiterbildung)
steuerlich absetzbar, wenn ich sie selbst bezahlt hätte. Da diese Bezahlung
aber nicht direkt von mir erfolgt ist, bedarf es einer ausführlichen
Erklärung.
2. Erklärung:
Ich wurde von A. zu Beginn meines Arbeitsverhältnisses
(04. November 1998) als "III. Offizier" eingestellt. Diese Bezeichnung
entspricht einer Verwendungsgruppe. Nach etwa fünfeinhalb Monaten
(April 1999) wurde ich zum "II. Offizier" und vor kurzem
(04. November 2001) wurde ich zum "I. Offizier" befördert. Diese
Beförderungen erfolgen nach internen Richtlinien und es dauert zwischen
drei und dreieinhalb Jahren bis zur Beförderung zum "I. Offizier".
Für die Gehaltsgruppen der dritten und zweiten Offiziere gibt es in
unserem Kollektivvertrag zwei getrennte Gehaltstabellen - siehe Anlagen (ab
dem "I. Offizier" gibt es nur mehr eine Tabelle):
|
1)
Verwendungsgruppe 01 - III. Offizier
|
|
(ohne laufender
oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten)
|
2)
Verwendungsgruppe 01 - III. Offizier
|
|
(mit laufender
oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten)
|
bzw.
|
1)
Verwendungsgruppe 02 - II. Offizier
|
|
(ohne laufender
oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten)
|
2)
Verwendungsgruppe 02 - II. Offizier
|
|
(mit laufender
oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten)
Die in Klammer gesetzten Anmerkungen sind
folgendermaßen zu lesen:
|
ohne laufender
oder ohne abgeschlossener
Rückzahlung ...
|
mit laufender oder
mit abgeschlossener Rückzahlung ...
Früher war die Ausbildung
anders geregelt als heute. Man bekam bereits zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses ein höheres Gehalt und musste dafür aber die
Ausbildungskosten zurückzahlen. Diese Leute wurden in die Gehaltstabelle
"mit laufender oder abgeschlossener
Rückzahlung ..." eingestuft. Heute muss man laut Verträgen
keine Ausbildungskosten zurückzahlen, aber dafür bekommt man in den
Verwendungsgruppen 01 und 02 ein weitaus niedrigeres Gehalt. Man wird heute in
die Gehaltstabelle "ohne laufender oder
abgeschlossener Rückzahlung ..." gesetzt. Man bezahlt praktisch seine
Ausbildung über dem Umweg eines verringerten Gehalts zurück.
Diesbezüglich habe ich eine Bestätigung unseres Betriebsrates
als Anlage beigelegt, die meine Aussagen untermauern. Leider bekommt man
dafür von A. keine eindeutige schriftliche Bestätigung, da deswegen
Prozesse im Laufen sind. Konkret geht es um einige Lufthansapiloten, die an die
A. zeitlich befristet verliehen wurden. Diese Copiloten waren fertig ausgebildet
und sie bekamen nur noch eine Typeneinschulung (Type-Rating) für die
jeweilige Flugzeugtype und ein betriebsinternes Ablauftraining
(Procedure-Training). Entlohnt wurden sie allerdings so als hätten sie die
gesamte Ausbildung bei A. gemacht. Einfach gesprochen: Es wurde ihnen das
niedrigere Gehalt ausbezahlt. Daraufhin klagten die Lufthansapiloten auf die
Nachverrechnung des höheren Gehaltes und bekamen schon in zwei Instanzen
recht. Es wurde von A. immer wieder berufen, sodass noch kein Urteil
rechtskräftig ist.
3. Gründe für meinen Wiederaufnahmeantrag: ...
- Bestätigung durch die Klage und gewonnenen Instanzen
der Lufthansapiloten.
- Akzeptanz eines gleichen Ansuchens eines Kollegen von mir
durch ein Finanzamt in Wien.
- Durch meine jetzige Beförderung zum
"I. Offizier" gibt es keine Gehaltsunterschiede mehr und damit steht jetzt
die gesamte Gehaltsdifferenz fest. Da ich den genauen Zeitpunkt dieser
Beförderung aber nicht kannte, kann ich erst jetzt meine
"Rückzahlungen" genau beziffern. Eine frühere Einreichung dieser
Werbekosten wäre nicht korrekt gewesen."
Unter Punkt 4. listet der Bw. die gesamten Kosten, die A.
laut den Ausbildungsverträgen für seine Ausbildung getragen hat, auf
und errechnet hieraus eine Summe von S 1.037.182,80. Die in den
Gesamtkosten enthaltenen Weiterbildungskosten (ab Instrumentenflugberechtigung)
stellt der Bw. in Höhe von S 685.132,80 dar, woraus er einen
prozentuellen Anteil der Weiterbildungskosten an den Gesamtkosten von 66,06%
berechnet.
In Punkt 5. stellt der Bw. die Gehaltsunterschiede, die
sich bei Gegenüberstellung der Gehälter laut Tabellen ohne
Rückzahlung der Ausbildungskosten (in der Aufstellung des Bw. als
"Bezogenes Gehalt" bezeichnet) und der Gehälter laut Tabellen mit
Rückzahlung der Ausbildungskosten (in der Aufstellung des Bw. als
"Höheres Gehalt" bezeichnet) seit November 1998 dar, wobei er auch
Überstunden- und Prämienzahlungen berücksichtigt, und kommt
zusammengefasst auf nachfolgende
Differenzen für die Jahre 1998 bis 2001, mit deren Höhe er die
Gesamtausbildungskosten beziffert, woraus er mit dem prozentuellen Anteil von
66,06% die Weiterbildungskosten berechnet, deren Absetzung er beantragt:
|
|
|
66,06%
|
|
S
|
S
|
Gehaltsunterschied
1998
|
-17.984,14
|
-11.879,80
|
Gehaltsunterschied
1999
|
-166.947,32
|
-110.285,39
|
Gehaltsunterschied
2000
|
-215,204,57
|
-142.164,13
|
Gehaltsunterschied
2001
|
-198.008,78
|
-130.804,60
|
Gesamt
|
-598.144,81
|
Dem Wiederaufnahmeantrag war
neben Kollektivertrags-Gehaltstabellen Cockpitpersonal (per
1.5.1998/1999/2000/2001 und 1.11.2001) auch das bereits erwähnte Schreiben
der A., Betriebsrat Bord, von April 2000 betreffend Gehaltseinstufung
angeschlossen:
"Im Jahr 1993 wurde das Gehaltsschema bei A. signifikant
umgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es eine Gehaltstabelle für
3rd und
2nd Officer. Die
Ausbildungs- und Fortbildungszahlungen wurden von den Piloten im Ausmaß
von ca. ATS 600.000,- an A. zurückgezahlt. Seit 1993 gibt es
zwei unterschiedliche Gehaltstabellen. Die Differenz ergibt sich nach dem
Ausbildungsstand per Eintritt. Jene Piloten, die die gesamte Ausbildung bei A.
durchlaufen haben, beginnen in der schlechter gestellten Gehaltstabelle und
verbleiben dort für 3 1/2 Jahre. Die Differenz wird sozusagen als
Rückzahlung einbehalten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 leg. cit. in der
ab dem Veranlagungsjahr 2000 anzuwendenden Fassung durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 106/1999 zählen zu den Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Im Juni 1997 begann der Bw. seine Ausbildung zum
Linienpiloten bei der A. AG (Regelung der Ausbildung durch zwei
Schulungsverträge). Mit 4. November 1998 wurde zwischen dem Bw. und
der A. AG das Arbeitsverhältnis als III. Offizier begründet. Im
April 1999 erfolgte gemäß den internen Richtlinien die
Beförderung zum II. Offizier und im November 2001 zum
I. Offizier. Ab September 2000 übte der Bw.
zusätzlich zu seiner nichtselbständigen Arbeit als Pilot die
Tätigkeit als Simulatorpilot/Instruktor auf Honorarbasis aus.
In den Schulungsverträgen wurde festgelegt, dass der
Bw. für die gesamte Ausbildung, mit Ausnahme eines
Unterkunfts-Selbstbehaltes, nicht zu bezahlen hatte. Bedingung dafür war
allerdings eine positive Absolvierung der Ausbildung und ein mindestens
fünfjähriges Arbeitsverhältnis mit A. im Anschluss an die
abgeschlossene Ausbildung. Andernfalls hätte der Bw. die gesamten oder
anteilsmäßigen Ausbildungskosten zurückzahlen müssen. Der
Bw. erfüllte sämtliche Voraussetzungen und erhielt nach Abschluss der
Ausbildung einen befristeten und schlussendlich einen unbefristeten Vertrag mit
der A. AG.
Im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit
bezog der Bw. ein Gehalt auf der Grundlage der Kollektivvertrags-Gehaltstabelle
ohne Rückzahlung der Ausbildungskosten (schlechter gestellte
Gehaltstabelle) von 1. Jänner bis 3. November 2001 in Höhe
von S 479.859,61 (laut der vom Bw. angefertigten Aufstellung). Die
für jene Piloten, die ihre Ausbildung nicht bei der A. AG absolviert haben,
zur Anwendung gelangende besser gestellte Gehaltstabelle [Bezüge mit
laufender oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten] weist
für den gleichen Zeitraum ein Gehalt in Höhe von S 677.868,38 aus
(laut der vom Bw. angefertigten Aufstellung).
Zwei unterschiedliche Gehaltstabellen existieren auf Grund
einer Umstellung des Gehaltsschemas. Die Differenz ergibt sich nach dem
Ausbildungsstand des Personals bei Eintritt. Jene Piloten, die die gesamte
Ausbildung bei A. AG durchlaufen haben, beginnen in der schlechter gestellten
Gehaltstabelle und verbleiben dort für etwa dreieinhalb Jahre. Die
Differenz wird sozusagen als Rückzahlung einbehalten.
Diese Differenz der in den Gehaltstabellen ausgewiesenen
Bezüge begehrt der Bw. als Werbungskosten unter dem Titel
Ausbildungskosten.
Im Rahmen der Lohnversteuerung und in der Folge bei der
Einkommensteuerveranlagung des Bw. gelangte der um den entsprechenden anteiligen
Wert der Aus- bzw. Weiterbildungskosten verringerte Gehaltsbezug (bezogenes
Gehalt) als Einkünfte in Ansatz, der Bw. war - wie oben
festgehalten - in der (schlechter gestellten) Gehaltsgruppe ohne laufender
oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten eingereiht (vgl.
auch den Wiederaufnahmeantrag vom 5. Mai 2002). Somit handelte es
sich bei den im Einkommensteuerbescheid erfassten Einkünften bereits um
infolge Berücksichtigung von Ausbildungskosten verringerte Bezüge. Ein
Abzug von Kosten, wie sie der Bw. begehrt, würde somit eine nochmalige
Berücksichtigung bereits zur Verminderung der Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuerberechnung geführt habenden Kosten bedeuten. Dem Ansinnen
des Bw. hätte nur dann Rechnung getragen werden können, wenn seine
Bezüge nach der besser gestellten Gehaltstabelle [Bezüge mit laufender
oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten] versteuert worden
wären. Durch den Umstand der Einstufung des Bw. in die
Gehaltstabelle nach den obigen Ausführungen allein waren vom Bw. im
Streitjahr keine Aus- oder Weiterbildungskosten
zu bezahlen, weshalb ein Abzug von
Werbungskosten nicht erfolgen kann. Es können nur solche
Aufwendungen oder Ausgaben als Werbungskosten abgezogen werden, die
tatsächlich angefallen sind.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Bw. selbst
immer wieder aufzeigt, dass er tatsächlich keine Ausgaben und/oder
Rückzahlungen von Einnahmen tätigte ("Die gesamten Ausbildungskosten
... mussten ... nicht bezahlt werden"; "Piloten, die die gesamte Ausbildung bei
A. absolviert haben, werden für etwa drei Jahre in die niedrigere
Gehaltstabelle eingestuft"; "unbare ... Kosten nachträglich in Abzug
bringen zu können"; "wenn ich sie selbst bezahlt hätte"; "Da diese
Bezahlung aber nicht direkt von mir erfolgt ist" ... etc.).
Infolge der Erfüllung der Bedingungen der
Schulungsverträge der positiven Absolvierung der Ausbildung und eines
mindestens fünfjährigen Arbeitsverhältnis mit A. AG (laut Abfrage
im Abgabeninformationssystem ist das Dienstverhältnis im Jahr 2005
aufrecht) kam es zu keiner Rückzahlung der durch die Ausbildung
verursachten Kosten seitens des Bw.
Im Übrigen ist für den Bw. auch aus dem Hinweis
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.1964, 0089/63, nichts
gewonnen, welchem ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem der Steuerpflichtige zu
der Zeit, als er die Instrumentenflugberechtigung erwarb, bereits einen Beruf
als Pilot ausübte. Nach der unwidersprochen gebliebenen
Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ist der Bw. vor
seiner Ausbildung zum Linienpiloten nicht als Pilot erwerbstätig gewesen.
Gemäß der zitierten Gesetzesstelle kommt aber nur solchen
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Werbungskostencharakter zu, die im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-W/03
- Stammnummer
- 26102
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF