Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0450-S/05
Ansuchen um Nachsicht im Sinne des § 236 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-S/05vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.S., vom 16. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 23. Juni 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 4.7.2003 suchte der Berufungswerber
(Bw) um Nachsicht der aushaftenden Beträge aus Umsatzsteuer,
Einkommensteuer und Säumniszuschläge in einer Höhe von gesamt
€ 6.574,41 an. Der aushaftende Betrag resultiert aus einer für die
Jahre 1997 bis 2000 gem. § 151 Abs 3 Bundesabgabenordnung (BAO) im
Unternehmen des Bw durchgeführten Betriebsprüfung. In der
Begründung führte der Bw aus, dass aufgrund von Sparmaßnahmen im
Wirtschaftsministerium die Gelder für zugesagte Studien ersatzlos
gestrichen worden und darüber hinaus sämtliche Reserven aufgebracht
seien. Die offenen Zahlungen könnten damit nicht mehr erfüllt
werden. In einem Ergänzungsersuchen wurde der Bw aufgefordert seine
wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse offen zu legen. In einem
persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin W. am 21. 3.2003 wurde
die Aussetzung der Abgaben für ein Jahr vereinbart, wobei der Antrag auf
Nachsicht bestehen blieb.
Mit Bescheid vom 23. 6. 2005 wurde das Ansuchen des Bw
hinsichtlich der Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von €
6.574,41 abgewiesen.
Der Bw führte in seiner Berufung begründend aus,
dass bei der Betriebsprüfung unter Angabe neuer Bestimmungen durch den
Finanzminister systematisch betriebswichtige Ausgabeposten (Betriebsstätte,
Computer, Diäten etc) gestrichen worden seien. Für die Firmenbusse sei
kein Vorsteuerabzug gewährt worden. Aufgrund rigoroser Streichungen
von innovativen Studienprojekten im Bereich Freizeit und Tourismus sei sein
Einkommen in die Verlustzone gerutscht. Durch Vermarktung von Dienstleistungen
in Spanien habe er versucht fällige Rückzahlungen zu tilgen. Die
Forderung des Finanzamtes übersteige aber seine finanziellen
Möglichkeiten. Ein 50% Schuldennachlass könnte die finanzielle
Existenz seines Einmannbetriebes retten, zumal ein nicht unerheblicher Teil der
Rückstandes wegen Unvereinbarkeit mit geltendem EU-Recht (EuGH Spruch von
1/2001) sowieso nicht rechtens sei.
Die Berufung wurde seitens der Behörde mit
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 30.8.2005 unter Hinweis auf die fehlende
sachliche und persönliche Unbilligkeit im Einzelfall als unbegründet
abgewiesen.
In seiner am 28.9.2005 eingebrachten Berufung argumentierte
der Bw damit, dass ein großer Teil der Forderungen (Nichtanerkennung der
Mehrwertsteuer für Firmenbus) geltendem EU-Recht
widerspräche.
Am 20.12.2005 wurde die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wurden
am 27.12.2006 bzw. am 12.1.2007 Ergänzungsschreiben einerseits durch den Bw
selbst, andererseits durch seinen steuerlichen Vertreter eingebracht:
Der Bw verweist darin erneuert daraufhin, dass die Nichtanerkennung der
Vorsteuer für Firmen-Kleinbusse EU-widrig und damit nicht exekutierbar
sei. Unter Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
führte der Bw aus, dass sich die Höhe der - nach seinen Angaben zum
Vermögensverzeichnis - noch ausstehenden Verbindlichkeiten vorwiegend aus
Privatdarlehen von Freunden und Verwandten zusammensetzen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung abgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage
des Falles unbillig wäre.
Die Abgabenbehörde hat im Falle eines Ansuchens auf
Nachsicht zunächst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem
unbestimmten Gesetzesbegriff der "Unbilligkeit" der Einhebung nach Lage des
Falles entspricht. Verneint sie die Frage, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen
Gründen abzuweisen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH, v.
28.11.2001, 2000/13/0025).
Es ist daher in der ersten Verfahrensphase der
maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten.
Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine im
Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der
Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder
doch zu mildern.
Die in den Abgabenverfahrensgesetzen als Voraussetzung
für eine Nachsicht der Einhebung der Abgabe erforderliche Unbilligkeit kann
entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine "sachliche
Unbilligkeit" ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als aus "persönlichen " Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt. In der allgemeinen Auswirkung
einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit aber nicht gelegen. Ein
Umstand, der auch bei allen anderen Abgabepflichtigen in der gleichen Lage
hätte eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte
voraussehen können, vermag nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu
führen. Die sachliche Unbilligkeit muss eine Unbilligkeit der Einhebung und
nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein (VwGH v.4.3.1999, 96/16/0221). Zur
Annahme einer sachlichen Unbilligkeit muss es jedenfalls zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben
nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen
in gleicher Weise berührt werden.
Obwohl es im gegenständlichen Verfahren nicht Aufgabe
der Rechtsmittelbehörde ist, auf die Vorschreibung der Abgaben einzugehen,
wird der Vollständigkeit halber folgendes festgestellt:
Eine Betriebsprüfung des Finanzamtes im Unternehmen
des Bw für die Jahre 1997 bis 2000 ergab eine Nachforderung in Höhe
von € 6.574,41. Der Betrag ergab sich dadurch, dass es im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens zu Vorsteuerberichtigungen durch die
Behörde kam. Wenn der Bw nun vermeint, dass ein nicht unwesentlicher Teil
der Nachforderung-Umsatzsteuer auf die Nichtanerkennung der Vorsteuer für
Firmen-Kleinbusse zurückzuführen sei (Schreiben vom 16.7.2005, 28.9.
2005, 25.6.2005, 27.12.2006), so muss dem klar widersprochen
werden:
Zum einen resultiert der Großteil der
Vorsteuerberichtigung aus einer Richtigstellung bzw Korrektur der vom Bw
für u a. Reisekosten, Diäten, nicht beigebrachte bzw. nicht
ordnungsgemäße Rechnungen, Kfz-Kosten, wie Reifen, Reparaturkosten
Kfz Gattin, Wirtschaftsgeld für die Gattin etc. geltend gemachten
Vorsteuern.
Einwände seitens des Bw gegen eine aus einer
Betriebsprüfung resultierenden Nachforderung sind Einwendungen gegen die
Abgabenfestsetzung. Die Unbilligkeit muss sich aber, soll sich
nachsichtsbedeutsam sein, auf die Einhebung einer Abgabe beziehen. Eine in der
Abgabenfestsetzung gelegene Unbilligkeit rechtfertigt nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH keine Nachsicht im Sinne des § 236 BAO.
Versäumte bzw nicht erhobene Rechtsmittel können grundsätzlich
nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt und geheilt werden.
Zum anderen muss hinsichtlich der " ungerechtfertigten "
Vorsteuerverweigerung durch die Behörde betreffend die beiden Kleinbusse
Nachstehendes festgehalten werden:
Mit Erlass vom 24.1.2002, GZ 09 1202/4-IV/9/02 hat das
Finanzministerium zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8.1.2002, RS.
C-409/99, Stellung genommen. Demnach war die Abgrenzung von
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Personen-und Kombinationskraftwagen wieder nach der
Erlassregelung, wie sie zum 1.1.1995 bestanden hat, vorzunehmen. Nach der
Erlassregelung des Finanzministeriums war das EuGH Urteil in all jenen
Fällen anzuwenden, in denen das Abgabenverfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen war. Damit wurde aber in Kauf genommen,
dass nicht alle sachlich gleich gelagerten Fälle durch die Rechtsprechung
des EuGH auch gleich behandelt wurden. Die sich daraus ergebenden
Unterschiede in der Besteuerung von Fällen führen notwendigerweise, je
nachdem, ob die entsprechenden Verfahren bereits rechtskräftig
abgeschlossen waren und nicht, ob die Sachverhalte vor oder nach der
Änderung verwirklicht worden sind, zu subjektive Härten.
Die sich daraus ergebenden
Unterschiede in der Belastung treten aber in allen gleichen Lagen und damit
allgemein ein und führen ebenso wenig wie Gesetzesänderungen oder
Änderungen in der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch
nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall (VwGH 30,5,1990,
89/13/0266).
Im gegenständlichen Fall waren zum entscheidenden
Zeitpunkt bereits sämtliche relevanten Abgabenbescheide in Rechtskraft
erwachsen und damit die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, sodass der
Bw nicht mehr in den Genuss eines rückwirkenden Vorsteuerabzuges in Bezug
auf die Firmen-Kleinbusse kommen konnte. Die sich daraus ergebende
Ungleichbehandlung in der Besteuerung betraf aber alle, deren Verfahren zum
entscheidenden Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen waren.
Daher muss der Einwurf des steuerlichen Vertreters des Bw dahingehend
(Schreiben vom10.1.2007), dass durch den Umstand, dass alle noch offene
Verfahren in den Genuss der Rechtsprechung des EuGH gelangt seien, beim Bw im
Fall der Einhebung dieser Rückstände eine im Vergleich mit derartigen
Fällen eine anormale Belastungswirkung und unproportionalen
Vermögenseingriff auslösen, ins Leere gehen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992,
91/13/0225).
Der Bw zeigte nicht auf, inwiefern es im
gegenständlichen Fall zu einer - verglichen mit anderen Fällen, bei
denen es ebenfalls - infolge der bereits eingetretenen Rechtskraft der Bescheide
- zu einer Verweigerung des Vorsteuerabzuges kam, atypischen Belastungswirkung
und zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis gekommen
ist.
Die "persönliche Unbilligkeit" ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine persönliche
Unbilligkeit würde insbesondere dann vorliegen, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdet. Zur
Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) bedarf es
nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, einer
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(Hinweis E 2.12.1988, 87/17/0326).
Die Existenzgefährdung müsste gerade durch die
Einhebung der Abgaben verursacht oder entscheidend mitverursacht sein (VwGH v.
1.7.2003/2001/13/0215).
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bw jene
Umstände, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann, dazutun, und
zwar von sich aus, ohne dass es noch gesonderte Aufforderungen
bedarf.
Dargetan hat der Bw durch Vorlage der
Vermögensverhältnisse und weiterer Eingaben (letzte vom 27.12.2006),
dass sich der Schuldenstand zum einen aus Forderungen zweier Banken und zum
anderen zum weitaus überwiegenden Teil aus Privatdarlehen von Freunden und
Verwandten zusammensetzt. Bei Sanierung eines Unternehmens kann im Rahmen
eines "Ausgleiches" der Verzicht auf die Einhebung von Abgabenschulden zur
Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem solchen Fall die
Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein könnte. Die
Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Abgabennachsicht aber dann
nicht verhalten, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass auch die
verbleibenden Gläubiger auf (einen Teil) ihrer Forderungen verzichten. Denn
eine Abgabennachsicht ist dann nicht zweckmäßig, wenn durch eine
derartige Maßnahme nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden
nachgelassen wird, oder die Abgabennachsicht sich nur zu Gunsten anderer
Gläubiger auswirkt (VwGH v. 24.9.2002, 2002/14/0082).
Fest steht aber, dass der zur Nachsicht beantragte Betrag
in Höhe von € 6.574,41 nur einen geringen Teil der gesamten Schulden
des Bw ausmacht. Die Sanierung bzw wirtschaftliche Besserung des
Unternehmens kann daher nicht allein auf die Nachsicht des beanspruchten
Abgabenbetrages gestützt werden.
Um die wirtschaftliche Existenz des Bw zu sichern, haben
daher alle Gläubiger, Banken wie private Darlehensgeber, einem zumindest
teilweisen Forderungsverzicht zuzustimmen.
Gerade diese hat der Bw in keinster Weise nachweisen
können. Der Bw behauptet nicht, dass andere Gläubiger (Banken,
Privat-Darlehensgeber) auf ihre Forderungen verzichtet hätten. Vielmehr
verweist der Bw in seinem Schreiben vom 27.12.2006 darauf hin, dass die
Privat-Gläubiger ihre Darlehen sehr wohl "zurückhaben" wollen, wenn
auch nicht sofort.
Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden,
wenn sie den nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu
berücksichtigenden Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu
Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde, als einen Grund wertet, der
gegen die Gewährung der Nachsicht spricht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der
Nachsichtswerber keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO aufzeigen
konnte. Da sohin keine Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben zu erkennen
war, ist die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es der
Rechtsmittelbehörde möglich gewesen wäre, in eine
Ermessensentscheidung einzugehen.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-S/05
- Stammnummer
- 26096
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF