Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0219-Z3K/06
Unzulässigkeit einer Sachentscheidung durch Berufungsvorentscheidung bei Unterlassen eines Mängelbehebungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0219-Z3K/06vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vertreten durch B.,vom
8. Mai 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
31. März 2006, Zl. a., betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt X. wies mit Bescheid vom 20. Jänner
2006, Zl. b., den Antrag der A. , vom 24. November 2002 auf Aussetzung
der Vollziehung des Bescheides vom 8. Oktober 2002, Zl. c.,
ab.
Im Schriftsatz vom 27. Februar 2006 erhob die A. , durch
ihre ausgewiesenen Vertreter u.a. gegen diesen Bescheid den Rechtsbehelf der
Berufung, in welcher ausführlich die Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 20. Jänner 2006,
Zl. d., begründet, jedoch weder in Berufung gegen den die Aussetzung
der Vollziehung abweisenden Bescheid vom 20. Jänner 2006 noch im
Schriftsatz vom 27. März 2005, in welchem die Berufung begründet
wurde, eine Erklärung abgegeben wurde, welche Änderungen beantragt
werden.
In der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Beschwerde angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2006,
Zl. a., wies das Zollamt X. die Berufung als unbegründet
ab.
Gegen diese Entscheidung brachte die die A. , durch ihre
ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 8. Mai 2006 beim Zollamt X. -
ergänzt durch die Schriftsätze vom13. Juni 2006 und
26. Jänner 2007 - die Beschwerde ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 250 Absatz 1 BAO muss eine Berufung
folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden; d) eine
Begründung. Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurück
genommen gilt (§ 275 BAO).
Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, wurde in
der Berufung vom 27. Februar 2006 mit der Geschäftszahl und dem Datum
unverkennbar bezeichnet. Aber im Berufungsschreiben findet sich keine
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Ein
Verstoß gegen die Bestimmung des § 275 BAO kann im
zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht saniert werden. Nach der
genannten Norm hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung
inhaltlicher Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt, wenn eine Berufung nicht den im § 250
Absatz 1 umschriebenen Erfordernissen entspricht. Wie oben bereits
dargelegt, fehlt in der Berufung vom 9. März 2006 die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden. Ergeht trotz inhaltlicher Mängel
vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist sie
rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 3; siehe auch VwGH 04.04.1990, 89/13/0190). Die Erlassung eines
Mängelbehebungauftrages liegt auch nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde dem Berufungswerber
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5). Nachdem die belangte Behörde dem aus § 275 BAO
resultierenden gesetzlichen Auftrag im Berufungsverfahren nicht entsprochen
hatte und dieser Mangel im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
sanierbar war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0219-Z3K/06
- Stammnummer
- 26072
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF