Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0010-W/06
Einbringung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in das Steuergebiet
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-W/06vom 26.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet unterliegt ungeachtet des freien Warenverkehrs innerhalb der EU gemäß § 1 Abs.1 TabStG grunsätzlich der Tabaksteuer. Gemäß § 27 TabStG sind sie bei Einbringung zu gewerblichen Zwecken tabaksteuerpflichtig, gemäß § 29 TabStG bei innergemeinschaftlicher Einbringung zu privaten Zwecken grundsätzlich steuerfrei. Bei der Einbringung zu privaten Zwecken ist jedoch die Steuerfreiheit gemäß §§ 29a und 44f Abs.2 TabStG bei der Verbringung aus jenen Staaten, die am 1.5.2004 der EU beigetreten sind, für Übergangszeiten auf gewisse Freimengen beschränkt (z.B. Zigaretten aus Polen können bis 31.12.2008 von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Steuergebiets nur im Ausmaß von 200 Stück steuerfrei verbracht werden). Werden die in diesen Bestimmungen enthaltenen Anmeldevorschriften nicht eingehalten, liegt die objektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung im Sinne von § 33 Abs.1 FinStrG vor.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. X., wohnhaft XX.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2005 gegen den
Bescheid des Zollamtes Wien, dieses vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom
21. Oktober 2005, Zl. 100/90.602/2004-AFB/Pö,
SN 100/2005/01238-001, betreffend die Einleitung des Strafverfahrens nach
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im
Folgenden Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
dass er am 13.5.2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Z.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich 7.000 Stück Zigaretten der
Marke "Klubowe" anlässlich seiner Einreise über die
Grenzkontrollstelle Berg außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens unter
Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und damit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
Der Einleitungsbescheid wurde zugleich mit dem
Abgabenbescheid am 14.11.2005 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21.11. 2005, in welcher
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Bezug auf das Schreiben des
Zollamtes vom 4.11.2005 (wohl richtig: 14.11.) ersuche er höflich, die
für die Einfuhr von Zigaretten auferlegte Geldstrafe zu tilgen. Er habe die
Zigaretten nicht zu Erwerbszwecken mitgeführt, sondern wollte sie wie
versprochen seinen Bekannten, die in Österreich arbeiten, mitbringen. Er
habe nicht gewusst, dass eine solche Zigarettenmenge in EU-Länder nicht
mitgebracht werden darf. Er könne die auferlegte Geldstrafe infolge der
tristen finanziellen Lage seiner Familie nicht auf einmal zahlen. Zudem sei sein
7-jähriger Sohn in Dauerbehandlung des Arztes und er sei manchmal nicht
imstande, Arzneien zu kaufen. Er ersuche daher um positive Entscheidung
über seine Bitte.
Zur Unklarheit, ob der
Schriftsatz vom 21.11.2005 als Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid oder gegen
den Einleitungsbescheid des Finanzstrafverfahrens zu werten sei, erging am
3.10.2006 ein Mängelbehebungsauftrag des unabhängigen Finanzsenats. Da
diese Frage wiederum nicht restlos aufgeklärt wurde, nimmt der
unabhängige Finanzsenat im Zweifel unter Bedachtnahme auf die Vorrangigkeit
des Rechtsschutzgedankens und die höchstgerichtliche Judikatur seine
Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den
finanzstrafrechtlichen Einleitungsbescheid als gegeben an (z.B. VwGH 16.7.1996,
95/14/0148).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass sich der polnische Staatsbürger Bf. am 13.5.2004 mit dem auf seine
Ehefrau zugelassenen PKW der Marke Opel Kadett mit dem behördlichen
polnischen Kenzeichen Y. in Begleitung seines Landsmannes Z bei der
Grenzkontrollstelle Berg zur Einreisekontrolle stellte. Im Zuge der
Grenzkontrolle wurden im Kofferraum im Zwischenraum für das Reserverad
unter einer Abdeckung versteckt die o.a. Zigaretten vorgefunden. Die beiden
Personen gaben an, dass sie die Zigaretten um ca. 250,- € direkt in einer
Zigarettenfabrik gekauft hatten und diese an ca. 40 Personen, welche in M. als
Saisonarbeitskräfte legal beschäftigt sind, ohne Gewinn weitergegeben
hätten, man hätte ihnen lediglich die Treibstoffkosten ersetzt. Sie
hätten nicht gewusst, dass man nur 200 Stück Zigaretten pro Person
nach Österreich einführen dürfe.
In der mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift führte
dieser weiter aus, dass sie erstmals eine so große Menge an Zigaretten
- sie hatten diese am selben Tag in einer Zigarettenfabrik gekauft - nach
Österreich bringen. In polnischen Zeitungen war zu lesen, dass man soviele
Zigaretten legal nach Österreich bringen dürfe. Er habe eine Woche
vorher auch 2 Stangen Zigaretten mitgebracht und es habe niemand etwas
gesagt.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende
Bestimmungen von Belang :
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs.1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen in der
relevanten zeitbezogenen Fassung von Belang:
Gemäß
§ 1 Abs.1 und Abs.2 Tabaksteuergesetz
unterliegt die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet der Tabaksteuer.
Steuergebiet ist das österreichische Bundesgebiet mit Ausnahme der
Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gemäß
§ 27 Abs.1 und Abs.2 leg.cit.
entsteht u.a. die Steuerschuld für Tabakwaren, die aus dem freien Verkehr
eines Mitgliedstaates (der EU) zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht werden dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer
sie in Gewahrsame hält oder verwendet.
In Abs.3 bis 5 dieser Bestimmung ist die Erfassung und
Vorschreibung der Tabaksteuer näher geregelt. Wird das Verfahren nicht
eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung ist es für
Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben,
unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs.2 in Gewahrsame zu
halten oder zu verwenden.
Gemäß
§ 29 Abs.1 leg.cit. sind Tabakwaren,
die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen
Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet
verbringt, steuerfrei, wenn diese für private und nicht für
gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind für die
Beurteilung, ob Tabakwaren zu privaten oder nach § 27 zu gewerblichen
Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, folgende
Umstände zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und
Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren; 2.
der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der
Beförderung; 3. Unterlagen über die Tabakwaren; 4. die
Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
Gemäß Abs.3 entsteht die Steuerschuld für
Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet.
Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das
Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden
Beförderer verbringen lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27
Abs.3 bis 5.
Dazu enthält § 29 a in Verbindung mit § 44 f
Abs.2 Tabaksteuergesetz eine ab 1.5.2004 geltende Ausnahmeregelung betreffend
Tabakwaren, die von Reisenden ins Steuergebiet eingebracht werden aus jenen
Staaten, die am 1.5.2004 der EU beigetreten sind. Gemäß diesen
Bestimmungen ist die steuerfreie Einbringung von Zigaretten aus solchen Staaten
zu privaten Zwecken mit verschieden langen, zumindest aber bis 31.12.2007
währenden Übergangsfristen auf 200 Stück pro Reisendem (mit
Wohnsitz außerhalb des Steuergebiets) beschränkt.
Allenfalls könnten Tabakwaren gemäß
§
18 Tabaksteuergesetz in einem eigens anzumeldenden Steueraussetzungsverfahren
steuerunbelastet durch das Steuergebiet befördert werden.
Der unabhängige Finanzsenat hat erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 8.2. 1990, Zl. 89/16/0201). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Anzeige der Grenzkontrollstelle Berg vom
13.5.2004 und der sonstigen amtlichen Ermittlungen den Tatverdacht als
hinreichend begründet.
Für den unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt für das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG eine
ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale vor.
Für die objektive
Tatseite, nämlich dass verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne Deklarierung
ins österreichische Steuergebiet eingebracht werden sollten, liegen
aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte vor.
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass Tabakwaren in den meisten Staaten einer
Verbrauchsteuer unterliegen, insbesondere auch anlässlich der Einbringung
von Tabakwaren in das Steuergebiet eines Staates. Weiters ist es allgemein
bekannt, dass Tabakwaren aufgrund des deutlichen Preisunterschiedes häufig
auch unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen von osteuropäischen nach
mitteleuropäischen Staaten verbracht werden und hier, trotz des
grundsätzlich unbeschränkten Warenverkehrs innerhalb der EU, vorerst
weiterhin Einschränkungen bestehen. Insofern muss - wenn schon nicht
genaue Rechtskenntnis - so doch ein Bewusstsein vorausgesetzt werden, dass
Tabakwaren "sensible" Waren sind und bei der Einbringung in größeren
Mengen, sei es nun für den Eigengebrauch oder zur Weitergabe an andere
Personen, gewissen Beschränkungen unterliegen. Diesbezüglich ist es
auch zumutbar, sich spätestens anlässlich des Grenzübertritts in
das Steuergebiet eines anderen Staates um derartige rechtliche Regelungen bei
einem Grenzkontrollorgan zu erkundigen. Die Umstände, dass der Bf. die
Tabakwaren an der Grenzkontrollstelle nicht spontan von sich aus deklarierte
sowie ihre versteckte Lagerung legen den Verdacht nahe, dass ihm die
Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war und er zumindest bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1, 2. Halbsatz FinStrG) gehandelt
hat.
Im Lichte dieser Ausführungen ist für den
unabhängigen Finanzsenat eine naheliegende und nachvollziehbare
Verdachtslage gegeben, dass die gegenständlichen Zigaretten in Anbetracht
der verhältnismäßig großen Menge und der Art und Weise der
Beförderung unter Missachtung o.a. gesetzlicher Bestimmungen zu
gewerblichen Zwecken ins Steuergebiet eingebracht werden sollten und der Bf.
dabei betreten wurde, die durch den Gewahrsam an den Zigaretten bestehende
Steuerschuld vor dem Grenzorgan zu verheimlichen. Es sei vermerkt, dass eine
solche Zigarettenmenge auch für den Eigengebrauch bzw. zur unentgeltlichen
Weitergabe wegen § 29 a Tabaksteuergesetz nicht ohne Deklarierung
eingebracht werden dürfte.
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die
endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf.
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht
tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß
§§
114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Die
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ist nicht Gegenstand des
Einleitungsverfahrens, sondern wäre erst gemäß
§ 23 FinStrG
im Rahmen einer allfälligen Bestrafung zu beachten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 27 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 29 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 29a TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 44f Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-W/06
- Stammnummer
- 26061
- Gültig
- 26.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF