Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0140-W/07
Anspruchszinsen bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-W/07vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des MB, vertreten durch PH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 30. August
2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 30. August 2006 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von
€ 271,72, € 136,26, € 777,42, € 426,76
und € 94,52 fest.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er in leicht nachvollziehbarer
Weise und ausführlich dargestellt habe, dass er keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bezogen und ferner über das gesetzlich geforderte Maß
hinaus am Verfahren und zur Wahrheitsfindung mitgewirkt habe.
Ferner sei dem Bw. nicht nachvollziehbar, warum die
Behörde die bereits steuerlich erfassten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit des Bw. bei der S-GmbH nunmehr ihrer nicht
richtigen Berechnung der Einkommensteuer und somit auch bei der Festsetzung von
Anspruchszinsen erneut zugrunde lege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Sofern dem Bw. nicht nachvollziehbar ist, warum die
Behörde die bereits steuerlich erfassten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit des Bw. der Berechnung der Einkommensteuer und
somit auch der Festsetzung von Anspruchszinsen erneut zugrunde lege, ist vorerst
auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG
zu verweisen, wonach der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte
bezogen hat, deren Gesamtbetrag S 10.000,00 (€ 730,00)
übersteigt. Der Befürchtung, dass diese - lediglich für die
Jahre 2000 und 2004 bezogenen (steuerpflichtigen) Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von S 120.361,00 und
€ 1.445,68 - auch der Festsetzung der Anspruchszinsen zugrunde gelegt
würden, ist zu entgegnen, dass hinsichtlich der Anspruchszinsen 2000 bei
der Berechnung des Differenzbetrages von € 1.929,75 (S 26.554,00)
ohnehin die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von S 13.105,00 in Abzug
gebracht wurde bzw. hinsichtlich der Anspruchszinsen 2004 bei der Berechnung des
Differenzbetrages von € 2.821,89 mangels einbehaltener Lohnsteuer auch
kein Abzug erfolgen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StammabgabenbescheidAbänderungsbescheidAufhebungsbescheidDifferenzbetraglohnsteuerpflichtige Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-W/07
- Stammnummer
- 26054
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF