Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0086-G/03
Bewertung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-G/03vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D, vertreten durch Notar Dr. Gerald
Ranzenbacher, 3500 Krems, Ringstraße 20, vom 16. Oktober 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24. September 2002
betreffend Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Schenkungssteuer wird abgeändert.
Die
Schenkungssteuer wird mit 695,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 2. April 2002 übergab Herr
B. seinen Mindestanteil von einem Drittel an der unter EZ X. gelegenen Wohnung
an seine Tochter, die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt.
Unter Punkt "Zweitens" wurde im Vertrag
Folgendes vereinbart:
"Als Auflage zu dieser Schenkung bedingt sich der
Geschenkgeber für sich auf seine fernere Lebensdauer und vollkommen
unentgeltlich an dem Vertragsgegenstand folgende Rechte aus: 1.) Die
persönliche Dienstbarkeit des Gebrauches als mietzins- und
betriebskostenfreies Wohnungsrecht an allen Wohnräumlichkeiten in Ansehung
des gesamten vertragsgegenständlichen Ferienhauses zu Y., samt alleiniger
Benutzung des Gartens und sämtlicher Nebenräume sowie mit dem Rechte,
jederzeit Besuche zu empfangen, für die Kosten der Beheizung sowie für
die Kosten des Stromverbrauches und für Telefon des Geschenkgebers hat die
Geschenknehmerin aufzukommen."
Mit Bescheid vom 24. September 2002 schrieb das Finanzamt
ausgehend vom dreifachen Einheitswert in Höhe von 38.007,89 €
abzüglich der mit 780,00 € bewerteten Auflage Schenkungssteuer in
Höhe von 1.970,49 € vor. Eine Grunderwerbsteuer wurde gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG nicht
vorgeschrieben.
In einer Berufung bemängelte die Bw. die Bewertung der
Auflage und bezifferte das Wohnungsrecht ohne weitere Begründung mit
13.000,00 € jährlich, was bei einer Kapitalisierung nach § 16
BewG einen Betrag von 39.000,00 € ergebe, weshalb ein
Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen wäre und der Schenkungssteuerbescheid
aufzuheben sei. In der Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2002 verwies
das Finanzamt ganz allgemein darauf, bei der Bewertung nach einheitlichen
Richtlinien und Erfahrungswerten vorgegangen zu sein und im Besonderen
berücksichtigt zu haben, dass es sich um ein Feriendomizil
handelt.
Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig ein
Vorlageantrag gestellt und darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung ein
ortsüblicher Preis heranzuziehen sei und eine Berechnung des
Wohnungsrechtes mit 13.000,00 € pro Jahr einschließlich
Betriebskosten, Kosten der Beheizung und des Stromverbrauches kapitalisiert mit
dem Faktor 3 nicht als überhöht anzusehen ist.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte mit Schreiben vom
15. 11. 2006 die Bw. um Bekanntgabe von Art und Größe der Wohnung.
Eine Beantwortung erfolgte nicht.
Nach Auskunft der für die Bewertung zuständigen
Stelle des Finanzamtes Liezen ist die Liegenschaft unter EWAZ XY erfasst und
besteht aus drei Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von 218,20 m²m,
die 1972 erbaut wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich die Höhe der
Bewertung der im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflagen.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung,
soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige
Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur
Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort
durchschnittlich aufwenden müsste. Der Wert der Nutzungen ist nach einem
objektiven Maßstab zu ermitteln. Er muss also jenem Betrag entsprechen,
den ein beliebiger Verbraucher an dem betreffenden Ort aufwenden müsste, um
sich die jeweilige Sachleistung zu verschaffen (Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19
ErbStG, Rz 79).
Dabei kann als Wert des Wohnrechtes ein Wert angesetzt
werden, der auch unter Fremden im Falle einer Vermietung erzielbar ist. Um zu
einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerfälle zu kommen, kann
im Wege der Schätzung des Wohnrechtes (§ 184 BAO) auf die Richtwerte
nach dem Richtwertgesetz (RichtWG) (BGBl. I Nr. 800/1993) zurückgegriffen
werden.
§ 1 Abs. 1 RichtWG besagt, dass der Richtwert jener
Betrag ist, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt
ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen
Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG. Die mietrechtliche Normwohnung ist
eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 m² und 130 m² in
brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett
und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit
(Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine
gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit
ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit
durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.
Bei dem Schenkungsobjekt handelt es sich um eine Wohnung
mit Gartenanteil in einer reihenhausartigen Anlage in Y, die vornehmlich als
Ferienwohnanlage dient. Aus dem Bewertungsakt ergibt sich, dass das Gebäude
1972 gebaut wurde, aus drei Wohnungen besteht und eine Gesamtnutzfläche von
218,20 m² aufweist. Zum Schenkungszeitpunkt betrug der Richtwert
gemäß BGBl. II 114/2002 in der Steiermark 5,84 € pro m²
(1.4.2002 bis 31.3.2003). Dieser Richtwert kann für die
gegenständliche Liegenschaft als objektiver Maßstab für die
Bewertung herangezogen werden und stellt die Gleichbehandlung ähnlicher
Fälle sicher.
Eine darüberhinausgehende Bewertung ist schon deshalb
nicht angebracht, weil sich aus dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer
Österreichs ergibt, dass im Jahre 2001 selbst für Mietwohnungen mit
sehr gutem Wohnwert und freier Mietzinsvereinbarung im Gebiet Liezen ein
niedrigerer Wert ermittelt wurde, nämlich 5,3 € pro m². Die
Betriebskosten sind im Wege der Schätzung unter analoger Anwendung des
§ 3 der Verordnung BGBl. II 242/1999 mit 2,17 € pro m² und Monat
anzusetzen und ergibt sich somit ein monatlicher Gesamtbetrag von 8,01 €
pro m² und Monat. Die Telefonkosten werden jährlich mit 120,00 €
geschätzt. Unter Heranziehung des Richtwertes und der Verordnung ergibt
sich für die 72,7 m² große Wohnung ein Wertansatz von
jährlich 6.987,92 € und beträgt die Summe der Auflagen damit
jährlich 7.107,92 €. Der nach § 16 Abs. 2 BewG mit dem Faktor 3
kapitalisierte Wert ist demnach 21.323,76 €. Da das Wohnrecht zwar auf
Lebensdauer des Übergebers, sonst aber zeitlich unbefristet eingeräumt
wurde, kann bei der Bewertung nicht auf eine eventuell nur zeitweise erfolgende
Nutzung als Feriendomizil abgestellt werden.
Eine Bewertung der Auflagen in nahezu doppelter Höhe
kann im Hinblick auf die Erfahrungswerte nach dem Immobilienpreisspiegel nicht
gefolgt werden und hat die Bw. auch keine Gründe für eine so hohe
Bewertung dargetan.
Die Höhe der Auflage unterliegt als Gegenleistung
einer vom Finanzamt festzusetzenden Grunderwerbsteuer.
Die Schenkungssteuer ermittelt sich wie folgt:
|
Wert der Grundstücke
|
38.007,89 €
|
abzüglich grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung
|
21.323,76 €
|
steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
16.684,13 €
|
Freibetrag nach § 14 Abs. 1 ErbStG
|
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
14.484,13 €
|
2,5 % von 14.484,00 € (§ 8 Abs. 1)
|
362,10 €
|
zuzüglich 2% von 16.684,00 € (§ 8 Abs.
4)
|
333,68 €
|
Schenkungssteuer
|
695,78 €
Graz, am
29. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-G/03
- Stammnummer
- 26040
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF