Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0076-Z3K/06
Unzulässigkeit einer Sachentscheidung durch Berufungsvorentscheidung bei Unterlassung eines Mängelbehebungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0076-Z3K/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vertreten durch B., vom
10. März 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
1. Februar 2006, Zl. a., betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 14. September 1999 meldete die A. unter
WE-Nr. b., insgesamt 21 Paletten Fleisch von Hausschweinen, ohne
Knochen, Schinken und Teile davon, gefroren, zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an
und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der
Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung.
Mit Bescheid vom 23. November 2005, Zl. c., wurde
dem Erstattungsantrag vom Zollamt X. nur teilweise stattgegeben, eine Erstattung
in Höhe von EUR 2.991,30 zuerkannt, jedoch in Anwendung von
Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
(VO 800/1999) eine Sanktion in Höhe von EUR 4.546,78
vorgeschrieben und in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 der
VO 800/1999 die Ausfuhrerstattung um EUR 1.515,59 gekürzt. In der
Begründung wird ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei am
30.05.2000 die russische Verzollung mit der Nummer d. vom 19.09.1999 vorgelegt
worden; zufolge der Mitteilung der Europäischen Kommission,
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), vom 26.6.2001,
GZ. e., handle es sich bei dem am Dokument angebrachten Stempelabdruck f.
um eine Fälschung. Daraus folge, dass das Dokument nicht authentisch
sei.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 brachte die Bf.
durch ihren ausgewiesenen Vertreter u.a. gegen den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 23. November 2005, Zl. c. , mit folgendem
Wortlaut den Rechtsbehelf der Berufung ein:
"
Ax; Berufung gegen
12 Sanktionsbescheide sowie Teilablehnungs- und Sanktionsbescheide vom
23. November 2005
Ihr
Zeichen: 610/11495, 13235, 19196 und 19634/1/1999, 610/6573, 7311, 7312, 8264,
8122, 9059, 10813 und
18666/1/2000
Sehr geehrter Herr
C.,
namens und in Vollmacht der
Firma Axx, erheben wir
die
Berufung
gegen
die nachfolgend genannten Sanktionsbescheide und Teilablehnungs- und
Sanktionsbescheide des (Zollamtes) X.
vom 23. November 2005, zugegangen unter dem 29. November
2005:
.
. c.
zu WE-Nrb vom
14.09.1999,
.
.
Die
Begründung unserer Berufungen erfolgt in einem gesonderten Schreiben.
Hierzu bitten wir um die Einräumung einer Frist von einem Monat. Aufgrund
der zwischenzeitlichen Erkrankung des alleinigen Sachbearbeiters sowie dem
unmittelbar bevorstehenden Jahresendurlaub ist eine frühere Begründung
leider nicht möglich.
Mit
freundlichen Grüßen".
Nach Fristerstreckung wurde in der Eingabe vom
20. Jänner 2006 die Begründung, ohne dass darin irgendwelche
Anträge gestellt wurden, nachgereicht.
In der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Beschwerde angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2006,
Zl. a. , wies das Zollamt X. die Berufung als unbegründet
ab.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. durch ihren
Vertreter mit Schreiben vom 10. März 2006 beim Zollamt X. -
ergänzt durch den Schriftsatz vom 26., Jänner 2007 - die Beschwerde
ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 250 Absatz 1 BAO muss eine Berufung
folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden; d) eine
Begründung. Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, wurde
in der Berufung vom 16. Dezember 2005 mit der Geschäftszahl und der
Nummer und dem Datum der dem Bescheid zugrunde liegenden Warenerklärung
unverkennbar bezeichnet. Weiters geht aus dem Berufungsschreiben hervor, dass
sich die Anfechtung sowohl gegen die Teilablehnung der Ausfuhrerstattung als
auch gegen die Verhängung einer Sanktion richtet. Nach
Fristverlängerung durch die Zahlstelle wurde im
verfahrensgegenständlichen Fall am 20. Jänner 2006 eine
Begründung nachgereicht. Aber weder im Berufungsschreiben vom
16. Dezember 2005 noch in der Begründungsergänzung findet sich
eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Ein
Verstoß gegen die Bestimmung des § 275 BAO hingegen kann im
zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht saniert werden. Nach der
genannten Norm hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung
inhaltlicher Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt, wenn eine Berufung nicht den im § 250
Absatz 1 umschriebenen Erfordernissen entspricht. Wie oben bereits
dargelegt, fehlt sowohl in der Berufung vom 16. Dezember 2005 als auch in
der Begründungsergänzung vom 20. Jänner 2006 die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Ergeht trotz
inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische
Berufungserledigung, so ist sie rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 3; siehe auch VwGH 04.04.1990, 89/13/0190). Die Erlassung eines
Mängelbehebungauftrages liegt auch nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde dem Berufungswerber
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5). Nachdem die belangte Behörde dem aus § 275 BAO
resultierenden gesetzlichen Auftrag im Berufungsverfahren nicht entsprochen
hatte und dieser Mangel im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
sanierbar war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0076-Z3K/06
- Stammnummer
- 26029
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF