Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2496-W/06
Haftung für Kapitalertragsteuer, Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2496-W/06vom 25.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des
Bw., vertreten durch Dr. Kurt Kozlik, Wirtschaftstreuhänder,
1030 Wien, Uchatiusgasse 4/8, vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 25. Jänner 2006, vertreten durch Frau Mag.
Sigrid Braunsteiner betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO nach der am 25. Jänner 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben als die Haftung auf € 91.837,25 anstatt
bisher € 227.741,24 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 25. Jänner 2006 wurde der Berufungswerber (Bw.) als
ehemaliger Geschäftsführer und Liquidator der GmbH für deren
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 227.741,24 gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung herangezogen
und zwar für:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
SZ1
|
1997
|
15.01.1997
|
107,55
|
EZ
|
2004
|
27.09.2004
|
746,61
|
K
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
438,96
|
K
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
437,00
|
K
|
04-06/05
|
17.05.2005
|
437,00
|
K
|
07-09/05
|
16.08.2005
|
437,00
|
KA
|
1995
|
1
Woche nach Zufließen
|
151.517,12
|
KA
|
1996
|
1
Woche nach Zufließen
|
16.479,95
|
EZ
|
2005
|
26.08.2005
|
41.912,57
|
K
|
10-12/05
|
15.11.2005
|
438,96
|
KA
|
01-12/04
|
1
Woche nach Zufließen
|
2.836,57
|
SZ1
|
2004
|
09.01.2006
|
56,73
|
U
|
2001
|
17.09.2001
|
2.248,64
|
U
|
2002
|
16.09.2002
|
1.241,11
|
U
|
2003
|
15.09.2003
|
7.046,34
|
U
|
2004
|
15.09.2004
|
1.161,35
|
K
|
2002
|
23.01.2006
|
0,04
|
K
|
2003
|
23.01.2006
|
0,04
|
K
|
2004
|
23.01.2006
|
0,04
|
SZ1
|
2005
|
20.02.2006
|
56,73
|
SZ1
|
2003
|
20.02.2006
|
140,93
Zur Begründung
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Bw. seit 3. Oktober
1997 Abwickler, Liquidator (bzw. vorher Geschäftsführer) der GmbH und
somit verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Für die im
Haftungsbescheid angeführten Zeiträume sei die Umsatzsteuer gemeldet
bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.
In diesem
Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Liquidators sei, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert
hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu
erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden
dürfe (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Demnach hafte der
Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichen
würden, es sei denn, er weise nach, dass er die Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden
daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere
Verbindlichkeiten.
Den Haftenden
treffe die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen,
so dass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung
herangezogene Liquidator habe daher das Fehlen entsprechender Mittel
nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen
bei Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Da der Bw.
seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht
nachgekommen sei, und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei
wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
In der dagegen
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die GmbH zu keiner Zeit
über die Mittel zur Bezahlung der im Haftungsbescheid angeführten
Abgaben verfügt habe. Wie der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates zu entnehmen sei, würden sämtliche Vorschreibungen auf
Schätzungen beruhen, welche von der Gesellschaft bzw. dem Bw. immer
bestritten worden seien. Bei den Abgaben handle es sich im Wesentlichen um
Kapitalertragsteuern und die dazugehörigen Aussetzungszinsen. Die KEST sei
von aus der GmbH abgeflossenen Zahlungen berechnet worden. Es sei eine
Hinzurechnung in der Höhe des damaligen Steuersatzes von 22% erfolgt. Die
Gesellschaft bzw. der Geschäftsführer hätten daher nicht
über die Beträge verfügt, sodass bereits aus diesem Grunde (neben
der Anfechtung der Vorschreibung als solche) eine Haftungspflicht des Bw. nicht
in Frage komme.
Für den
Fall, dass das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen sollte, werde
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in mündlicher
Verhandlung beantragt.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2006 führte das
Finanzamt aus, dass der Bw. seit 27. Februar 1996 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer, in der Folge als Abwickler und
Liquidator im Firmenbuch eingetragen gewesen sei.
Es treffe
denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die
Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum es ihm unmöglich gewesen
sei, seine Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls angenommen werde, dass
er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei. Zu den abgabenrechtlichen
Verpflichtungen würde die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der
Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen,
die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gehören. Es obliege dem Haftungspflichtigen, nicht nur
ganz allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen
darzulegen.
Es sei in der
Berufung vorgebracht worden, im haftungsgegenständlichen Zeitraum habe die
Firma über keine liquiden Mittel verfügt. Diese Behauptung könne
nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, welcher jeder Praxisbezug fehle.
Verfüge der Vertretene über - wenn auch nicht ausreichende
Mittel, so dürfe der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden
Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen
Schulden.
Dagegen
beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Da aus der Sicht des Bw. vom Finanzamt wesentliche Punkte noch nicht
gewürdigt worden seien, möchte er die Möglichkeit zu deren
Behandlung im weiterführenden Verfahren offen halten.
In der am 25.
Jänner 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung legte der
steuerliche Vertreter des Bw. eine Berufungsergänzung vor, in der
ausgeführt wird, dass die GmbH mit Notariatsakt vom 25. Juli 1995
unter der damaligen Firma XY-GmbH gegründet worden sei. Der Bw. sei nur
Gesellschafter gewesen. Frau G. sei selbständig vertretungsbefugte
Geschäftsführerin gewesen. Ab 8. November 1995 sei Herr B.
vertretungsbefugter Geschäftsführer gewesen. Der Bw. sei erst ab
27. Februar 1996 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer gewesen.
Der Bw. sei
daher bereits aus diesem Grunde für Abgabenansprüche, welche auf
Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt zurückzuführen seien, nicht zur
Haftung heranzuziehen. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen vom 21. Juni 2006, BMF-010103/0050-VI/2006; Punkt 2.2.1 sei
für die Vertreterhaftung die gesellschaftsrechtliche Stellung als
Geschäftsführer der GmbH laut dort zitierter Judikatur des UFS und des
VwGH maßgebend.
Der Bw. habe
durch die Nichtbezahlung der haftungsgegenständlichen Abgaben seitens der
Primärschuldnerin keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Die
Abgabenforderungen seien durch Schätzungen des Finanzamtes entstanden,
denen immer widersprochen worden sei, was bisher nur teilweise erfolgreich
gewesen sei. Diese Abgabenbescheide seien zwar nicht selbst Gegenstand des
Haftungsverfahrens, aber ein Kriterium für die hier nicht gegebene
Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten. Das Konto der GmbH sei zum
Jahresende 1995 mit ATS 3,626.075,10 im Minus gewesen.
Um die
Zahlungen der GmbH zu ermöglichen, hätte Gesellschaftereinzahlungen
getätigt werden müssen. (z.B. per 31. Juli 1997:
ATS 1,827.169,80).
Wegen der
schlechten Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft sei im Oktober 1997
die Liquidation der Gesellschaft eingeleitet worden.
Die GmbH habe
daher weder im Fälligkeitszeitpunkt der von der Betriebsprüfung
angenommenen Kapitalertragsteuer noch bei Fälligkeit der veranlagten
Abgaben über die liquiden Mittel für deren Entrichtung verfügt.
Laut o.a. Erlass stelle sich die Frage des Verschuldens bei Nichtentrichtung von
Abgaben nur dann, wenn überhaupt liquide Mittel vorhanden seien. Bei der
GmbH sei dies nicht gegeben gewesen. Der vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2006 geäußerten
Ansicht, es handle sich um eine allgemeine oder sogar um eine Schutzbehauptung
müsse angesichts der vorgelegten Unterlagen entschieden widersprochen
werden.
Weder dem
Haftungsbescheid vom 25. Jänner 2006 noch der
Berufungvorentscheidung sei zu entnehmen, dass sich das Finanzamt irgendwie mit
der erforderlichen Ermessensübung auseinandergesetzt hätte. Zum
Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides seien bereits rechtskräftige
Einkommensteuerbescheide des Bw. bis inkl. 2004 vorgelegen. Diesen Bescheiden
sei sein äußerst geringes Einkommen (z.T. auch negativ) zu entnehmen.
Diese Bescheide seien vom Finanzamt selbst im Anschluss an eine
Außenprüfung erlassen worden. Auch der schlechte Gesundheitszustand
des Bw. nach einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 1995, welcher nach den
ärztlichen Gutachten aus jüngster Zeit Auswirkungen bis zur Gegenwart
habe, sei bei der Beurteilung allfälliger Pflichtverletzungen nicht
berücksichtigt worden.
Es werde daher
beantragt, den Haftungsbescheid aufzuheben.
Weitere
Vorbringen wurden seitens des steuerlichen Vertreters nicht
dargetan.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten
ist, dass der Bw. ab 27. Februar 1996 Geschäftsführer war
und seit 3. Oktober 1997 als Liquidator im Firmenbuch eingetragen ist.
Weiters ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei
der Primärschuldnerin unbestritten.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht
entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 13. April 2005,
2001/13/0190).
Der Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
- bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf
diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur
Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
19. Jänner 2005, 2004/13/0156).
Hinsichtlich
der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer kann deren
Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die
Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der
Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG dem
Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer
genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum
Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer
trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt
entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.1954, 1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO vor.
Im
gegenständlichen Fall war der Bw. zwar erst ab 27. Februar 1996
Geschäftsführer, sodass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Kapitalertragsteuer 1995 zu deren Abfuhr nicht verantwortlich war. Allerdings
darf einerseits nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der
Geschäftsführer bei Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit
darüber unterrichten muss, ob und in welchem Ausmaß die von ihm
vertretene GmbH, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und
andererseits, dass der Bw. vor seiner Geschäftsführertätigkeit
Prokurist der GmbH gewesen ist. Er musste daher vom Sachverhalt informiert sein
und hätte die nachträgliche Abfuhr der Kapitalertragsteuer zu
veranlassen gehabt.
In diesem
Zusammenhang ist ergänzend festzustellen, dass die Betriebsprüfung
festgestellt hat, dass der Bw. auch bei den Firmen
N, D.undR. Prokurist war. Diese
Firmen hatten wesentliche Beziehungen zur Primärschuldnerin wobei
Überfakturierungen und somit rechtsgrundlose Zahlungen festgestellt wurden.
Für die zu hoch fakturierten Beträge wurde die Vorsteuer nicht
anerkannt und die berhöhten Zahlungen als verdeckte
Gewinnausschüttungen an den Bw. qualifiziert. Auf die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. August 2004,
GZ.RV.0849-W/02, wird verwiesen.
Im Übrigen
ergingen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1995 und 1996 am
9. Juni 1998, somit zu einem Zeitpunkt in dem der Bw. für die
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verantwortlich war. Die Abgabenschuld war
dem Bw. somit jedenfalls bekannt und es oblag seinen Pflichten als
Geschäftsführer, für deren Entrichtung Sorge zu
tragen.
Die Einwendung,
dass der Berufungsentscheidung vom 10. August 2004 des
Unabhängigen Finanzsenates zu entnehmen sei, dass sämtliche
Vorschreibungen auf Schätzungen basieren würden, welche immer
bestritten worden seien, ist nicht zielführend, da sich die Einwendung in
Wahrheit gegen die Abgabenfestsetzung richtet.
Sofern der Bw.
die Richtigkeit der auf einer Schätzung basierenden Abgabenschuldigkeiten
bestreitet ist dem zu entgegnen, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide
vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide
über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Mit der vom Bw.
angesprochenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
10. August 2004, GZ.RV/0861-W/02, wurde der Berufung betreffend
Kapitalertragsteuer 1995 und 1996 insoweit stattgegeben, als diese mit
€ 65.868,19 und € 12.298,50 (laut Haftungsbescheid
€ 151.517,12 und € 16.479,95) festgesetzt
wurden.
Die
Kapitalertragsteuer 2004 wurde in Höhe von € 2.836,57 geltend
gemacht. Der dieser Abgabe zugrunde liegende Bescheid betrifft den Zeitraum
1999-2004, wovon lediglich ein Betrag von € 680,00 auf den Zeitraum
2004 entfällt. Da eine Ausdehnung des Zeitraumes eine unzulässige
erstmalige Geltendmachung einer weiteren Haftung wäre, war der Berufung
insoweit stattzugeben.
Aus der
Aktenlage ist ersichtlich, dass die GmbH bis Ende Dezember 2004 Umsätze
erzielt hat. In diesem Zusammenhang wird auf die Selbstanzeige vom
25. April 2005 verwiesen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass
aus keinem einzigen Umsatz Geld lukriert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist
daher vom Vorhandensein liquider Mittel auszugehen.
Ab dem Jahr
2005 ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der völligen
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft auszugehen.
Für die ab
diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Abgaben war der Berufung aus diesem
Grund stattzugeben.
Die Haftung
reduziert sich auf folgende Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
SZ1
|
1997
|
15.01.1997
|
107,55
|
EZ
|
2004
|
27.09.2004
|
746,61
|
K
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
438,96
|
KA
|
1995
|
1
Woche nach Zufließen
|
65.868,19
|
KA
|
1996
|
1
Woche nach Zufließen
|
12.298,50
|
KA
|
01-12/04
|
1
Woche nach Zufließen
|
680,00
|
U
|
2001
|
17.09.2001
|
2.248,64
|
U
|
2002
|
16.09.2002
|
1.241,11
|
U
|
2003
|
15.09.2003
|
7.046,34
|
U
|
2004
|
15.09.2004
|
1.161,35
|
|
|
SUMME:
|
91.837,25
Die vom Bw. geltend gemachten
Billigkeitsgründe, deren Berücksichtigung er bei der
Ermessensübung vermisst, nämlich sein geringes Einkommen bzw.
Gesundheitszustand, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Haftung (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067)
Wenngleich auch
im Haftungszeitraum noch andere Personen als Geschäftsführer im
Firmenbuch eingetragen waren, war der Bw. für die abgabenrechtlichen
Belange zweifellos verantwortlich, zumal die Umsatzsteuervoranmeldungen von ihm
gelegt wurden. Da er Nutznießer der verdeckten Gewinnausschüttungen
war, liegt in der Heranziehung des Bw. zur Haftung keine
Ermessensüberschreitung vor.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2496-W/06
- Stammnummer
- 26028
- Gültig
- 25.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF